
Das LSG Bayern hat mit Urteil vom 19.11.2019 L 16 AS 782/16 entschieden, dass nur rechtmäßig erbrachte Leistungen wegen sozialwidrigen Verhaltens zurückgefordert werden können.
Das Sozialschutz-Paket ist am 28. März 2020 in Kraft getreten und enthält für einen begrenzten Zeitraum Sonderregelungen, die es erleichtern, AlG-II (Hartz4) in Anspruch zu nehmen.
Mit Urteil vom 05.11.2019 1 BvL 7/16 hat das Bundesverfassungsgericht die Sanktionen nach dem SGB II teilweise für verfassungswidrig erklärt. Zwar hat das BVerfG eine Minderung der Leistungen um 30% nicht generell für verfassungswidrig erklärt, jedoch den Gesetzgeber zur Neuregelung aufgefordert und wichtige Einschränkungen gemacht.
Das Landgericht Aachen hat am 14.03.2017 entschieden, dass das Sozialamt von einer Enkelin das vom Großvater gezahlte Taschengeld als Anstandsschenkungen nicht zurückfordern kann.
Zum 01.08.2016 ergeben sich für Erben im Hartz IV-Bezug (ALG II) einige wichtige Änderungen: geerbtes oder geschenktes Schonvermögen.
Abweichend von der bisherigen Rechtsprechung des BSG ist die Erbschaft von Gegenständen nicht mehr als Einkommen, sondern im Folgemonat als Vermögen zu berücksichtigen.
Mit Urteil vom 10.08.2016 hat das BSG entschieden, dass die Auszahlung als Schonvermögen zählenden Kapitallebensversicherung einer einschließlich der Überschussanteile und Bewertungsreserven bei Auszahlung und Zufluss während des Bezuges von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende Vermögen, nicht Einkommen sind.
Damit unterscheidet das BSG diese als Wertsteigerung vorhandenen Vermögen vom Zufluss von Kapitalerträgen wie etwa Zinsen.