Mit Beschluss vom 23.07.2014 – 1 BvL 10/12 („Regelsatz II“) hat das Bundesverfassungsgericht die Regelbedarfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes im SGB II ab Januar 2011 für derzeit noch verfassungsgemäß erklärt. Anlass war ein vom Sozialgericht Berlin vorgelegtes Normenkontrollverfahren.
Das Bundessozialgericht BSG hat mit Urteil vom 12.12.2013 (B 14 AS 76/12 R) zur Anrechnung von Erbschaften nochmals klargestellt, dass ein Erbschaft, die während der Hilfsbedürftigkeit anfällt als Einkommen anzurechnen ist. Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts grundsätzlich alles das, was jemand nach der ALG-II- Antragstellung wertmäßig dazuerhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte.
Der AlG-II Empfänger darf die Erbschaft z.B. nicht dazu verwenden um davon Schulden zu bezahlen.