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Das Bundessozialgericht BSG hat mit Urteil vom 12.12.2013 (B 14 AS 76/12 R) zur Anrechnung von Erbschaften nochmals klargestellt, dass ein Erbschaft, die während der Hilfsbedürftigkeit anfällt als Einkommen anzurechnen ist. Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts grundsätzlich alles das, was jemand nach der ALG-II- Antragstellung wertmäßig dazuerhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte.
Der AlG-II Empfänger darf die Erbschaft z.B. nicht dazu verwenden um davon Schulden zu bezahlen.

Erbschaft wird nicht mehr angerechnet, wenn Sie nicht mehr zur Verfügung steht

Das Bundessozialgericht hat in der Entscheidung vom 12.12.2013 aber auch klargestellt, dass die Erbschaft dann nicht mehr angerechnet werden darf, wenn die Erbschaft nicht mehr tatsächlich zur Verfügung steht, um davon den Lebensunterhalt zu decken. Wenn die Erbschaft vorzeitig verbraucht wurde, kann erneut Anspruch auf AlG-II entstehen, weil die Erbschaft dann nicht mehr tatsächlich als bereites Mittel für den Lebensunterhalt im konkreten Monat verwendet werden kann. Eine fiktive Anrechnung einer tatsächlich nicht mehr vorhandenen Erbschaft als Einkommen wäre rechtswidrig.
Aus dem Sozialstaatsprinzip und der im Grundgesetz verbürgten Menschenwürde folgt, dass existenzsichernde Leistungen nicht deswegen verweigert werden dürfen, weil der Hilfebedürftige hätte abwenden können, wenn er sich wirtschaftlich verhalten hätte und die einmalige Einnahme nur in bestimmten monatlichen Teilbeträgen verbraucht hätte.
Wer aber die zugeflossene Erbschaft vorzeitig verbraucht hat, und vom JobCenter deswegen AlG-II gezahlt bekommt, darf sich nicht in jedem Fall schon darüber freuen. Denn das Bundessozialgericht hat in dem Urteil auch darauf hingewiesen, dass das JobCenter gegen den Hilfeempfänger einen Ersatzanspruch nach § 34 SGB II geltend machen kann, wenn der Hilfeempfänger durch den vorzeitigen Verbrauch seine Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
Insbesondere wenn dem Leistungsberechtigten z.B. aus vorangegangenen Bezugszeiträumen bekannt ist oder bekannt sein müsste, wie einmalige Einnahme einzusetzen sind, kann ein solches „sozialwidriges“ Verhalten vorliegen. Der Hilfeempfänger muss dann die dennoch gewährten Leistungen erstatten und das JobCenter kann die laufenden Leistungen teilweise gegen den Erstattungsanspruch aufrechnen.