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Sie beziehen Leistungen vom Sozialamt und werden erben?

Wenn Sie Sozialhilfe beziehen und erben, so wird das Erbe als Vermögenszufluss wie Einkommen behandelt und auf die Leistungen angerechnet. Wissen Sie schon jetzt, dass Sie künftig erben werden, ist es sinnvoll rechtzeitig zu klären, wie das Erbe oder die Vermögensübertragung am besten gestaltet werden kann. Dazu müssen Sie diejenigen in Ihre Überlegungen einbeziehen, von denen Sie erben werden, also die künftigen Erblasser.

 

Durch eine sinnvolle Planung des Erbes können Sie teilweise vermeiden, dass das Erbe nur dem Sozialamt zu Gute kommt und Sie am Ende leer ausgehen. So kann zum Beispiel ein Empfänger von Sozialhilfe Vermögen als Schonvermögen erhalten. Doch Schonvermögen ist nur geschützt, solange der bedürftige Erbe lebt. Verstirbt der bedürftige Erbe später selbst, so können dessen Erben vom Sozialamt zum Ersatz der Kosten aufgefordert werden.

Bei der Anrechnung von Erbschaften bei Hartz IV Bezug gibt es davon abweichende Regelungen, die teilweise günstiger sind.

Sie erben und der Erblasser hat Sozialhilfe bezogen?

Das Sozialamt kann von den Erben eines Sozialhilfeempfängers Ersatz fordern für die in den letzten zehn Jahren geleistete Sozialhilfe. Dies gilt nicht für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit. Auch für Erben von Bürgergeld-Beziehenden (bis 2022 AlGII /Hartz4)  gilt der Ersatzanspruch nicht.

Wenn der Erblasser Schulden beim Sozialamt hatte, so kann sich das Sozialamt an die Erben halten. Denn ein Erbe bewirkt die sogenannte Gesamtrechtsnachfolge: Auf die Erben gehen nicht nur Vermögenswerte über, sondern auch Ersatzansprüche und Schulden des Erblassers.

 

Wir beraten Sie, ob und welche Leistungen Sie als Erbe dem Sozialamt ersetzen müssen. Außerdem klären wir mit Ihnen, durch welche Maßnahmen Sie die Haftung ausschließen oder begrenzen können. Auch ob es sinnvoll ist, das Erbe auszuschlagen, besprechen wir mit Ihnen.

 

Erbschaft beim Bürgergeld (bisher Hartz 4): Einkommen oder Vermögen?

Für das ALGII/Hartz4 hatte das Bundessozialgericht mit Urteil vom 08.05.2019 genau erläutert, wann eine Erbschaft als Einkommen und wann als Vermögen anzusehen ist.

Bisher war die Unterscheidung wichtig, weil aus ein Zufluss an Geldvermögen als Einkommen behandelt wurde und erst nach Ablauf eines Zeitraums von 6 Monaten, auf die einmaliges Einkommen umgelegt wurde, oder wenn die Bedürftigkeit für mindestesn einen Monat aus anderen Gründen nicht mehr bestand, das was vom Zufluss übrig war als Vermögen angerechnet wurde.

Mit dem Bürgergeldgesetz ist diese Unterscheidung nicht mehr so ausschlaggebend, da nur noch im ersten Monat eine Gelderbschaft angerechnet wird und danach wie auch geeerbtes Sachvermögen nur als Vermögen nach Abzug der Freibeträge berücksichtigt wird.

Die sogenannte modifizierte Zuflusstheorie spielt also nur noch für die Frage eine Rolle, ob die Erbschaft in einem Monat angerechnet wird oder nicht.

Für die Frage, ab wann Vermögen anzurechnen ist, gilt die Rechtsprechung des BSG weiter: erst dann, wenn die Erbschaft tatsächlich zur Deckung des Bedarfs zur Verfügung steht, ist sie anzurechnen, was bei einem Streit in einer Erbengemeinschaft, oder wenn kein Erbschein vorliegt nicht sofort mit dem Todesfall, sondern entsprechend später der Fall sein kann.

Für die Grundsicherung nach dem SGB XII dürfte die bisherige Unterscheidung des BSG zwischen Einkommen (HInzukommen nach Beginn des Leistungsbezugs) und Vermögen (bei Beginn des Leistungsbezugs bereits vorhanden) weiterhin gültig sein.