Sie beziehen Leistungen vom Sozialamt und werden erben?
Wenn Sie Sozialhilfe beziehen und erben, so wird das Erbe als Vermögen berücksichtigt und, wenn es die Freibeträge übersteigt auf die Leistungen angerechnet. Wissen Sie schon jetzt, dass Sie künftig erben werden, ist es sinnvoll rechtzeitig zu klären, wie das Erbe oder die Vermögensübertragung am besten gestaltet werden kann. Dazu müssen Sie diejenigen in Ihre Überlegungen einbeziehen, von denen Sie erben werden, also die künftigen Erblasser.
Durch eine sinnvolle Planung des Erbes können Sie teilweise vermeiden, dass das Erbe nur dem Sozialamt zu Gute kommt und Sie am Ende leer ausgehen. So kann zum Beispiel ein Empfänger von Sozialhilfe Vermögen als Schonvermögen erhalten. Doch Schonvermögen ist nur geschützt, solange der bedürftige Erbe lebt. Verstirbt der bedürftige Erbe später selbst, so können dessen Erben vom Sozialamt zum Ersatz der Kosten aufgefordert werden.
Bei der Anrechnung von Erbschaften bei Hartz IV Bezug gibt es davon abweichende Regelungen, die teilweise günstiger sind.
Sie erben und der Erblasser hat Sozialhilfe bezogen?
Das Sozialamt kann von den Erben eines Sozialhilfeempfängers Ersatz fordern für die in den letzten zehn Jahren geleistete Sozialhilfe. Dies gilt nicht für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit. Auch für Erben von Bürgergeld-Beziehenden (bis 2022 AlGII /Hartz4) gilt der Ersatzanspruch nicht.
Wenn der Erblasser Schulden beim Sozialamt hatte, so kann sich das Sozialamt an die Erben halten. Denn ein Erbe bewirkt die sogenannte Gesamtrechtsnachfolge: Auf die Erben gehen nicht nur Vermögenswerte über, sondern auch Ersatzansprüche und Schulden des Erblassers.
Wir beraten Sie, ob und welche Leistungen Sie als Erbe dem Sozialamt ersetzen müssen. Außerdem klären wir mit Ihnen, durch welche Maßnahmen Sie die Haftung ausschließen oder begrenzen können. Auch ob es sinnvoll ist, das Erbe auszuschlagen, besprechen wir mit Ihnen.
Erbschaft beim Bürgergeld (bisher Hartz 4)
Erbschaften werden seit dem 01.07.2023 im SGB II nicht mehr als Einkommen behandelt. Das bedeutet jedoch nicht, dass eine Erbschaft gar nicht angerechnet wird. Eine Erbschaft wird als Vermögen berücksichtigt, wenn die entsprechenden Vermögensfreibeträge überschritten sind. Es kommt daher darauf an, ob das durch die Erbschaft erworbene Vermögen die Voraussetzungen von Schonvermögen erfüllt oder ob die Erbschaft in Schonvermögen umgewandelt werden kann.
Wir beraten Sie, welche Möglichkeiten es gibt, um die vom Gesetzgeber vorgesehenen Freibeträge zu nutzen.