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In einem besonders gelagerten Einzelfall hat das Sozialgericht Berlin einen Bescheid über eine Auskunftsforderung des Sozialamtes gegen eine frühere Ehefrau wegen Unterhalts ihres nun sozialhilfebedürftigen früheren Ehemannes aufgehoben. Der Fall unterscheidet sich wesentlich vom Normalfall solcher Auskunftsforderungen.

 

Die Ehe war schon seit fast 15 Jahren geschieden und die Eheleute hatten bei der Scheidung einen Verzicht auf nachehelichen Unterhalt vereinbart. Der Ehemann hatte zum Zeitpunkt der Scheidung eigenes Einkommen, war bei der Scheidung nicht unterhaltsbedürftig und musste seinerzeit vielmehr Kindesunterhalt für die gemeinsamen Kinder zahlen.

 

Trotz des Hinweises auf den Unterhaltsverzicht hat das Sozialamt außergerichtlich nicht von der Auskunftsforderung Abstand genommen, andererseits aber auch bis zum Ende des sozialgerichtlichen Verfahrens keine auch nur entfernten Umstände vorgebracht, die auf eine Unwirksamkeit oder Sittenwidrigkeit des Unterhaltsverzichts deuten würden.

 

Die mit der Klage erfolgreiche Klägerin war in dem Klageverfahren gegen das Sozialamt durch die Berliner Fachanwaltskanzlei ür Familienrecht und Sozialrecht Janssen & Staudacher Rechtsanwälte Partnerschaft vertreten.

 

Das Sozialgericht Berlin kam in dem Urteil vom 13.05.2014 - Az.: S 212 SO 350/12 zu dem Schluss, dass - anders als dies in den meisten anderen Fällen wegen Auskunftsaufforderung der Fall ist - im vorliegenden Fall evident (offensichtlich) kein Unterhaltsanspruch bestehe und damit das Auskunftsersuchen rechtswidrig sei.