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Mit Beschluss vom 23.07.2014 – 1 BvL 10/12 („Regelsatz II“) hat das Bundesverfassungsgericht die Regelbedarfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes im SGB II ab Januar 2011 für derzeit noch verfassungsgemäß erklärt. Anlass war ein vom Sozialgericht Berlin vorgelegtes Normenkontrollverfahren.

Das SG Berlin hatte Bedenken gegen die Neukonzeption der Regelbedarfe durch das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG), das nach dem Beschluss des BVerfG vom 09.02.2010 („Regelsatz I“) erlassen wurde.

 

Nach Auffassung des BVerfG wurden bei der Bemessung der Leistungshöhe keine relevanten Bedarfsarten übersehen. Erst wenn der Gesetzgeber die tatsächliche Unterdeckung existentieller Bedarfe erkennt, muss er darauf reagieren, um sicherzustellen, dass der aktuelle Bedarf gedeckt ist.

Das BVerfG hält es auch für zulässig, Unterdeckungen bei einzelnen Bedarfsarten intern durch Abzug vorgesehener Leistung bei anderen Bedarfsarten auszugleichen, solange der existenznotwendige Bedarf insgesamt gedeckt sei. Dies ist insbesondere bei langlebigen kostenintensiven Konsumgütern fraglich, die in zeitlichen Abständen von mehreren Jahren angeschafft werden, z.B. Kühlschränke und Waschmaschinen. Anschaffungskosten hierfür werden mtl. nur in Höhe von 3 EUR berücksichtigt.

 

Ausnahmen bei teuren notwendigen Anschaffungen

 

Das BVerfG verweist darauf, dass entweder die Sozialgerichte die bestehenden Vorschriften verfassungskonform auslegen müssen, und entweder die Vorschriften über die Gewährung von Zuschüssen so auslegen müssen, dass die existenzsichernde Funktion der Regelleistung gewahrt bleibt, oder wenn dies nicht möglich ist, der Gesetzgeber einen Anspruch auf einen Zuschuss neben dem Regelbedarf schaffen muss.

 

Hilfeempfänger dürfen nicht auf ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II verwiesen werden, wenn dies zu einer Reduzierung des Regelbedarfs durch Aufrechnung um 10 % ab dem Folgemonat, und die Regelsätze keinen ausreichenden Spielraum lassen, damit das Darlehen auch tatsächlich zurückgezahlt werden kann. Es darf nämlich nicht zu einer längerfristigen Unterdeckung kommen.