
Zum 01.08.2016 ergeben sich für Erben im Hartz IV-Bezug (ALG II) einige wichtige Änderungen: geerbtes oder geschenktes Schonvermögen.
Abweichend von der bisherigen Rechtsprechung des BSG ist die Erbschaft von Gegenständen nicht mehr als Einkommen, sondern im Folgemonat als Vermögen zu berücksichtigen.
Mit Urteil vom 10.08.2016 hat das BSG entschieden, dass die Auszahlung als Schonvermögen zählenden Kapitallebensversicherung einer einschließlich der Überschussanteile und Bewertungsreserven bei Auszahlung und Zufluss während des Bezuges von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende Vermögen, nicht Einkommen sind.
Damit unterscheidet das BSG diese als Wertsteigerung vorhandenen Vermögen vom Zufluss von Kapitalerträgen wie etwa Zinsen.
Durch eine Änderung der Unbilligkeitsverordnung werden ab 2017 Hartz IV Empfänger nicht mehr gezwungen, eine vorgezogene Altersrente zu beantragen, wenn die Höhe dieser Rente zur Bedürftigkeit, also zum Bezug von Grundsicherungsleistungen im Alter führen würde.
Ab 01.01.2016 wird in der GKV gesetztlich vermutet dass Selbständige hauptberuflich tätig sind
Hauptberuflich Selbständige sind auch bislang schon in einem gleichzeitigen Arbeitsverhältnis nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig. Da die Feststellung der Hauptberuflichkeit manchmal nicht einfach zu treffen ist, hat der Gesetzgeber mit Gesetz vom 16.07.2015 ab 2016 die gesetzliche Vermutung eingeführt.
Mit Urteil vom 19.08.2015 - B 14 AS 1/15 R - hat das BSG entschieden, dass ALG-II Empfänger grundsätzlich verpflichtet werden können, vorgezogene Altersrente auch mit Abschlägen zu beantragen. Das JobCenter darf nach einer entsprechenden - erfolglosen - Aufforderung an den Hilfeempfänger den Rentenantrag auch selbst stellen.
Allerdings ist nach dem Urteil des BSG vor der Entscheidung des JobCenters, ob zur Rentenantragstellung aufgefordert wird, Ermessen auszuüben. Bei der Entscheidung sind die in der Unbilligkeitsverordnung abschließend geregelten Ausnahmetatbestände, wann kein Antrag gestellt werden muss zu beachten.
In dem entschiedenen Fall, in dem die vorgezogene Altersrente über dem AlG-II Bedarf lag, sah das BSG auch darin keinen Grund von der Aufforderung zur Rentenantragstellung abzusehen, wenn später wegen der zu erwartenden geringen Altersrente des Ehegatten, Grundsicherung beantragt werden müsste.
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 19.08.2015 - B 14 AS 43/14 R - entschieden, dass Zinsen auf einen Bausparvertrag die nach Beginn des ALG-II Bezuges gutgeschrieben werdn, zwar Einkommen und nicht Vermögen sind, dass aber dieses Einkommen erst dann angerechnet wird, wenn es auf einem frei verfügbaren Konto dem Lebensunterhalt zur Verfügung steht.