Durch eine Änderung der Unbilligkeitsverordnung werden ab 2017 Hartz IV Empfänger nicht mehr gezwungen, eine vorgezogene Altersrente zu beantragen, wenn die Höhe dieser Rente zur Bedürftigkeit, also zum Bezug von Grundsicherungsleistungen im Alter führen würde.
Ab 01.01.2016 wird in der GKV gesetztlich vermutet dass Selbständige hauptberuflich tätig sind
Hauptberuflich Selbständige sind auch bislang schon in einem gleichzeitigen Arbeitsverhältnis nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig. Da die Feststellung der Hauptberuflichkeit manchmal nicht einfach zu treffen ist, hat der Gesetzgeber mit Gesetz vom 16.07.2015 ab 2016 die gesetzliche Vermutung eingeführt.
Mit Urteil vom 19.08.2015 - B 14 AS 1/15 R - hat das BSG entschieden, dass ALG-II Empfänger grundsätzlich verpflichtet werden können, vorgezogene Altersrente auch mit Abschlägen zu beantragen. Das JobCenter darf nach einer entsprechenden - erfolglosen - Aufforderung an den Hilfeempfänger den Rentenantrag auch selbst stellen.
Allerdings ist nach dem Urteil des BSG vor der Entscheidung des JobCenters, ob zur Rentenantragstellung aufgefordert wird, Ermessen auszuüben. Bei der Entscheidung sind die in der Unbilligkeitsverordnung abschließend geregelten Ausnahmetatbestände, wann kein Antrag gestellt werden muss zu beachten.
In dem entschiedenen Fall, in dem die vorgezogene Altersrente über dem AlG-II Bedarf lag, sah das BSG auch darin keinen Grund von der Aufforderung zur Rentenantragstellung abzusehen, wenn später wegen der zu erwartenden geringen Altersrente des Ehegatten, Grundsicherung beantragt werden müsste.
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 19.08.2015 - B 14 AS 43/14 R - entschieden, dass Zinsen auf einen Bausparvertrag die nach Beginn des ALG-II Bezuges gutgeschrieben werdn, zwar Einkommen und nicht Vermögen sind, dass aber dieses Einkommen erst dann angerechnet wird, wenn es auf einem frei verfügbaren Konto dem Lebensunterhalt zur Verfügung steht.
In einem aktuellen Beschluss hat das Bundessozialgericht entschieden (Az: , B 4 AS 11/14 R - Quelle Tacheles Newsletter 18.07.2015 Link), dass Mietkautionsdarlehen nicht mit den laufenden Regelleistungen aufgerechnet werden dürfen. In Fällen, in denen JobCenter die Aufrechnung in einem neuen Bescheid durchführen sollte Widerspruch und Klage erhoben werden.
In einem besonders gelagerten Einzelfall hat das Sozialgericht Berlin einen Bescheid über eine Auskunftsforderung des Sozialamtes gegen eine frühere Ehefrau wegen Unterhalts ihres nun sozialhilfebedürftigen früheren Ehemannes aufgehoben. Der Fall unterscheidet sich wesentlich vom Normalfall solcher Auskunftsforderungen.