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Durch eine Änderung der Unbilligkeitsverordnung werden ab 2017 Hartz IV Empfänger nicht mehr gezwungen, eine vorgezogene Altersrente zu beantragen, wenn die Höhe dieser Rente zur Bedürftigkeit, also zum Bezug von Grundsicherungsleistungen im Alter führen würde.

Künftig muss eine Altersrente also nur noch dann vorzeitig beantragt werden, wenn sie trotz der vorzeitigen Inanspruchnahme und der damit verbundenen Abschläge bedarfsdeckend ist.

 

Quelle: Pressemitteilung des Bundesministerium für Arbeit und Soziales v. 14.09.2016

 

Bundessozialgericht zur Zwangsverrentung Urteil 23.06.2016

Zur derzeitigen Rechtslage hat das BSG mit Urteil vom 23.06.2016 noch ausdrücklich entschieden, dass die Gründe, aus denen die Zwangsverrentung nicht verlangt werden könne, in der Unzumutbarkeitsverordnung abschließend geregelt sind und nur in besonderen, atypischen Fällen eine besondere Härte vorliegen könne. Ein solcher atypischer Fall liege nicht deshalb vor, weil die vorzeitige Altersrente nicht bedarfsdeckend sei und Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen werden müssen. Eine anzuerkennende Härte ergibt sich auch nicht aus den strengeren Regelungen über die Berücksichtigung von Vermögen nach den Vorschriften des Sozialhilferechts.