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Mit Urteil vom 10.08.2016 hat das BSG entschieden, dass die Auszahlung als Schonvermögen zählenden Kapitallebensversicherung einer einschließlich der Überschussanteile und Bewertungsreserven bei Auszahlung und Zufluss während des Bezuges von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende Vermögen, nicht Einkommen sind.

Damit unterscheidet das BSG diese als Wertsteigerung vorhandenen Vermögen vom Zufluss von Kapitalerträgen wie etwa Zinsen.