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Ab 01.01.2016 wird in der GKV gesetztlich vermutet dass Selbständige hauptberuflich tätig sind

Hauptberuflich Selbständige sind auch bislang schon in einem gleichzeitigen Arbeitsverhältnis nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig. Da die Feststellung der Hauptberuflichkeit manchmal nicht einfach zu treffen ist, hat der Gesetzgeber mit Gesetz vom 16.07.2015  ab 2016 die gesetzliche Vermutung eingeführt.

Nach dieser Vermutung ist ein Arbeitnehmer nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung aufgrund der Beschäftigung versichert, wenn er im Zusammenhang mit der selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigt.

Diese Vermutung kann zwar auch widerlegt werden, das Risiko, dass die Vermutung nicht widerlegt werden kann, liegt jedoch beim Versicherten.