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Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 19.08.2015 - B 14 AS 43/14 R - entschieden, dass Zinsen auf einen Bausparvertrag die nach Beginn des ALG-II Bezuges gutgeschrieben werdn, zwar Einkommen und nicht Vermögen sind, dass aber dieses Einkommen erst dann angerechnet wird, wenn es auf einem frei verfügbaren Konto dem Lebensunterhalt zur Verfügung steht.

Eine fiktive frühere Anrechnung als Einkommen, weil der Hilfeempfänger durch ein bestimmtes wirtschaftliches Verhalten ‑ hier die vorzeitige Kündigung des Bausparvertrags ‑ die Hilfebedürftigkeit teilweise hätte abwenden können lehnt das BSG unter Hinweis auf das Sozialstaatsprinzip ab.

Die Entscheidung des BSG folgt dessen Linie, dass es für die Frage ob ein Zufluss Einkommen oder Vermögen ist, zunächst darauf ankommt, ob dies vor oder nach Beginn der Hilfebedürftigkeit war, für die Frage wann etwaiges Einkommen dann tatsächlich anzurechnen ist, jedoch darauf wann der Zufluss tatsächlich für die Deckung des Lebensunterhalts zur Verfügung steht.