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Mit Urteil vom 19.08.2015 - B 14 AS 1/15 R - hat das BSG entschieden, dass ALG-II Empfänger grundsätzlich verpflichtet werden können, vorgezogene Altersrente auch mit Abschlägen zu beantragen. Das JobCenter darf nach einer entsprechenden - erfolglosen - Aufforderung an den Hilfeempfänger den Rentenantrag auch selbst stellen.

 

JobCenter muss Ermessen ausüben

 

Allerdings ist nach dem Urteil des BSG vor der Entscheidung des JobCenters, ob zur Rentenantragstellung aufgefordert wird, Ermessen auszuüben. Bei der Entscheidung sind die in der Unbilligkeitsverordnung abschließend geregelten Ausnahmetatbestände, wann kein Antrag gestellt werden muss zu beachten.

 

In dem entschiedenen Fall, in dem die vorgezogene Altersrente über dem AlG-II Bedarf lag, sah das BSG auch darin keinen Grund von der Aufforderung zur Rentenantragstellung abzusehen, wenn später wegen der zu erwartenden geringen Altersrente des Ehegatten, Grundsicherung beantragt werden müsste.