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Das Sozialschutz-Paket  ist am 28. März 2020 in Kraft getreten und enthält für einen begrenzten Zeitraum Sonderregelungen, die es erleichtern, AlG-II (Hartz4) in Anspruch zu nehmen.

6 Monate keine Vermögensanrechnung bei AlG-II (Hartz IV):

Bei Bewilligungszeiträumen die vom 01.03.2020 bis 31.03.2022 (Stand: Gesetz vom 22.11.2021) beginnen, wird für die Dauer von sechs Monaten nur "erhebliches Vermögen" berücksichtigt. Es wird nach dem Gesetz vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorliegt, wenn dies bei Antragstellung erklärt wird.

Als erhebliches Vermögen ist nach den Weisungen der JobCenter Vermögen über 60.000 Euro für das erste und 30.000 Euro für jedes weitere Haushaltsmitglied.

Das Vermögen muss sofort verwertbar sein, also insbesondere Barmittel und sonstige liquide Mittel. Somit ist beispielsweise selbstgenutztes Wohneigentum auch dann nicht einzusetzen, wenn es im Einzelfall nicht angemessen ist. Wenn mehr als erhebliches Vermögen vorliegt, muss die Anrechnung geprüft werden, ggf. auch unter Härtefallgesichtspunkten.


6 Monate befristet keine Umzugsaufforderung durch das JobCenter:

Wenn es bisher keine Kostensenkungsaufforderung zur Senkung der Miete gab, gibt es befristet für 6 Monate keine Kostensenkungsaufforderung und der Zeitraum wird bei einer neuen Aufforderung auch später nicht mitgerechnet.


Vorläufige Leistungen für 6 Monate:

Bei vorläufig bewilligten Leistungen (wenn für die Feststellung längere Zeit benötigt wird) werden Leistungen für 6 Monate bewilligt. Nur wenn der Leistungsempfänger selbst es beantragt, wird abschließend über die Leistungen entschieden, ansonsten gilt die vorläufige Leistungntscheidung.

Automatische Weiterbewilligung bisheriger Leistungen:

Wenn Bewilligungen in der Zeit vom 31.03.2020 bis vor dem 31.08.2020 endeten, wird auch ohne Antrag automatisch in bisheriger Höhe für 12 Monate weiterbewilligt, vorläufige Leistungen für 6 Monate.

Diese automatischen Weiterbewilligungen können aber überprüft werden und es gilt die allgemeine Pflicht zur Mitteilung geänderter Umstände.