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Das Landgericht Aachen hat am 14.03.2017 entschieden, dass das Sozialamt von einer Enkelin das vom Großvater gezahlte Taschengeld als Anstandsschenkungen nicht zurückfordern kann.

Das Landgericht Aachen hat in einem aktuellen Urteil vom 14.03.2017 Az 3 S 127/16 entschieden, dass das Sozialamt von einer Enkelin die Taschengeldzahlungen ihres sozialhilfebedürftig gewordenen Großvaters als Anstandsschenkungen in angemessenem Umfang nicht zurückfordern kann.

Schenkungen können 10 Jahre lang zurückgefordert werden wenn der Schenker verarmt

Grundsätzlich können Schenkungen nach § 529 BGB vom Beschenkten zurückgefordert werden, wenn der Schenker verarmt, insbesondere also wenn der Schenker sozialhilfebedürftig wird. Diesen Schenkungsrückforderungsanspruch kann das Sozialamt auf sich überleiten und dann vom Beschenkten die Rückzahlung fordern. Für Anstandsschenkungen, die im Rahmen des sozial üblichen gewährt wurden, gilt dies jedoch nicht. Nach dem Urteil des LG Aachen ändert daran auch nichts, wenn diese Anstandsschenkungen vom Beschenkten angespart worden sind.