Am 29.06.2016 hat der BGH entschieden, dass Schenkungen auch nach der 10-Jahresfrist bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen berücksichtigt werden müssen, wenn der Erblasser den Gegenstand weiterhin im Wesentlichen selber nutzt.
Das SG Mainz hat mit Urteil vom 23.08.2016 Az S 4 AS 921/15 entschieden dass ein AlG-II Empfänger seinen Pflichtteil nach dem erstverstorbenen Elternteil aus einem Berliner Testament geltend machen muss. Das Gericht geht zwar davon aus, dass im Falle eines Berliner Testaments von einem Leistungsempfänger grundsätzlich nicht verlangen könne, seinen Pflichtteilsanspruch geltend zu machen.
Das Bayerische LSG hat mit Urteil vom 22.07.2015 entschieden, dass Bestattungskosten von einer als Einkommen zu berücksichtigenden Erbschaft nur im Monat des Zuflusses abgezogen werden könnten. Bei dem Zufluss handelte es sich um Steuererstattungen die dem Erben Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Anfall der Erbschaft könnten nur berücksichtigt werden, soweit sie im jeweiligen Zuflussmonat anfallen.
Mit Urteil vom 29.04.2015 - B 14 AS 10/14 R - hatte das BSG entschieden, dass eine Erbschaft, die während des Bezuges von AlG-II anfällt, grundsätzlich Einkommen ist. Zu berücksichtigen ist der Zufluss der Erbschaft ab dem Zeitpunkt wenn die Erbschaft als bereite Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen, also zur Deckung des Lebensunterhalts verwendet werden können.
Mit Urteil vom 11. März 2015 hatte der Bundesgerichtshof über den Fall eines Ehemannes zu entscheiden, der versucht hatte, die Behandlung seiner seit 10 Jahren an Alzheimer erkrankten und seit Jahren geschäftsunfähigen Ehefrau durch das Durchtrennen der Nahrungssonde zu beenden. Der Ehemann hatte seine Frau jahrelang regelmäßig besucht und hatte wohl aus Verzweiflung über die auswegs- und aussichtslose Situation seiner Ehefrau versucht, alle lebenserhaltenden Maßnahmen zu beenden.
Mit Urteil vom 17.02.2015 - B 14 KG 1/14 R - hat das Bundessozialgericht bestätigt, dass es für die Frage, ob eine Erbschaft als Einkommen auf Sozialleistungen (im konkreten Fall Kinderzuschlag nach dem BKGG) anzurechnen ist, wie beim AlG-II darauf ankommt, ab wann die Erbschaft als bereites Mittel zur Verfügung steht.