unterwegs-8.jpg
unterwegs-7.jpg

Das Bayerische LSG hat mit Urteil vom 22.07.2015 entschieden, dass Bestattungskosten von einer als Einkommen zu berücksichtigenden Erbschaft nur im Monat des Zuflusses abgezogen werden könnten. Bei dem Zufluss handelte es sich um Steuererstattungen die dem Erben Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Anfall der Erbschaft könnten nur berücksichtigt werden, soweit sie im jeweiligen Zuflussmonat anfallen.

 

Das LSG beruft sich dabei auf die Entscheidung des BSG vom 29.04.2015, nach der bei einer Verrechnung des Zuflusses der Erbschaft mit Schulden aus einem Dispokredit trotzdem der volle Zufluss als Einkommen zu berücksichtigen ist.

 

Die vorliegende Entscheidung kann wohl nicht dahin verallgemeinert werden, dass Beerdigungskosten im Grundsicherungsrecht anders als im Erbrecht nicht vorab vom Wert des Nachlasses abzuziehen wären. Denn im vorliegenden Fall hatte der Erbe auch noch ein Einfamilienhaus geerbt, das vom LSG wohl wegen der Größe  nicht geschütztes, weil angemessenes, selbstbewohntes Eigenheim angesehen wurde. Aus Sicht des LSG konnte der Erbe daher die Bestattungskosten aus dem übrigen Nachlass aufbringen.