Den meisten Menschen, die ein Testament errichten wollen, oder die einen Erbfall in der Familie haben, ist nicht bewusst, dass ein Pflichtteilsanspruch auch vererbbar ist und gegebenenfalls auch noch nach dem Tod des Pflichtteilsberechtigen durch dessen Erben geltend gemacht werden kann. Stirbt beispielsweise eine Mutter unter Hinterlassung eines Testaments, in dem sie nur zwei ihrer drei Kinder bedenkt, so hat das dritte Kind einen Pflichtteilsanspruch.
Wie das OLG Hamm mit Beschluss vom 28.10.2014, Az. 15 W 14/14 entschieden hat, kann die zweite Ehefrau ein Testament das während der ersten Ehe zugunsten der Ehefrau errichtet wurde, anfechten.
Erblasser, die ein Testament oder einen Erbvertrag errichten wollen, müssen bereits jetzt bei der Nachlassgestaltung berücksichtigen, dass für alle Erbfälle ab dem 17.08.2015 die EU-Erbrechtsverordnung gilt.