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Mit Urteil vom 29.04.2015 - B 14 AS 10/14 R - hatte das BSG entschieden, dass eine Erbschaft, die während des Bezuges von AlG-II anfällt, grundsätzlich Einkommen ist. Zu berücksichtigen ist der Zufluss der Erbschaft ab dem Zeitpunkt wenn die Erbschaft als bereite Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen, also zur Deckung des Lebensunterhalts verwendet werden können.

Der Betrag der Erbschaft sei grundsätzlich, wenn er den Bedarf des Zuflussmonats übersteige, auf die folgenden 6 Monate zu verteilen.

Das BSG hatte in dem Urteil auch darauf hingewiesen, dass die Erbschaft auch dann als Einkommen anzurechnen sei, wenn die Auszahlung der Erbschaft auf dem Bankkonto mit einem Dispokredit verrechnet wird.

 

Änderung ab 01.08.2016: künftig gibt es geerbtes Schonvermögen

Zum 01.08.2016 ergeben sich für Erben im Hartz IV-Bezug (ALG II) demgegenüber Änderungen. Abweichend von der bisherigen Rechtsprechung des BSG ist die Erbschaft von Gegenständen nicht mehr als Einkommen, sondern im Folgemonat als Vermögen zu berücksichtigen. Dies führt dazu, dass zum einen die Vorschriften über das geschützte Vermögen anzuwenden sind (z.B. die Verschonung einer angemessenen, selbst bewohnten Eigentumswohnung, eines angemessenen Autos oder von Hausrat), zum anderen auch bei nicht geschütztem Vermögen die nach dem Lebensalter gestaffelten Vermögensfreibeträge gelten. Die Gesetzesbegründung nennt die geerbte selbst bewohnte Wohnung ausdrücklich als Anwendungsbeispiel für die Neuregelung.

Aus der Neuregelung ergeben sich deutlich größere Gestaltungsspielräume für Bedürftigentestamente.

In dem oben genannten Urteil vom 29.04.2015 hatte das BSG noch entschieden, das jeder Zufluss während des Leistungsbezuges als Einkommen zu behandeln ist und damit auch eine Erbschaft.

Die Neuregelung gilt nur im SGB II (Hartz IV) nicht im SGB XII (Sozialhilfe).