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Mit Urteil vom 17.02.2015 - B 14 KG 1/14 R - hat das Bundessozialgericht bestätigt, dass es für die Frage, ob eine Erbschaft als Einkommen auf Sozialleistungen (im konkreten Fall Kinderzuschlag nach dem BKGG) anzurechnen ist, wie beim AlG-II darauf ankommt, ab wann die Erbschaft als bereites Mittel zur Verfügung steht.

 

Keine Anrechnung bei Dauertestamentsvollstreckung?

 

Das BSG hat die Sache an das Landessozialgericht zurückverwiesen, das zu klären hat, ob eine Verwertung deswegen ausscheidet, weil der Erblasser eine Dauertestamentsvollstreckung angeordnet hat und der Testamentsvollstrecker nur bestimmte Zuwendungen an den Erben machen darf. Insbesondere wenn der bedürftige Erbe Auszahlungen durch den Testamentsvollstrecker nur durch eine Klage erzwingen kann, und der Testamentsvollstrecker nicht tatsächlich laufend zahlt, kann eine Anrechnung als bereites Mittel ausscheiden. Außerdem müsse die Behörde den Leistungsempfänger darüber beraten, ob und wie er gegen den Testamentsvollstrecker vorzugehen habe.