Den meisten Menschen, die ein Testament errichten wollen, oder die einen Erbfall in der Familie haben, ist nicht bewusst, dass ein Pflichtteilsanspruch auch vererbbar ist und gegebenenfalls auch noch nach dem Tod des Pflichtteilsberechtigen durch dessen Erben geltend gemacht werden kann. Stirbt beispielsweise eine Mutter unter Hinterlassung eines Testaments, in dem sie nur zwei ihrer drei Kinder bedenkt, so hat das dritte Kind einen Pflichtteilsanspruch.
Verstirbt nun das 3. Kind, dass seinen Pflichtteilsanspruch noch nicht geltend gemacht hat, so können die Erben des 3. Kindes an seiner Stelle den Pflichtteilsanspruch gegen Kind 1 und Kind 2 also die Erben der Mutter durchsetzen.
Aufgaben des Testamentsvollstreckers
Möchte man mehrere Personen nebeneinander als Erben einsetzen, so bilden diese eine Erbengemeinschaft. Um Probleme in der Verwaltung des Nachlasses und der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu vermeiden, empfiehlt sich häufig die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers. Zur Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers gehört es auch, Pflichtteilsansprüche, die in den Nachlass gefallen sind, durchzusetzen. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 05.11.2014 (IV ZR 104/14) entschieden. Hat Kind 3 einen Testamentsvollstrecker benannt, so kann dieser den Pflichtteilsanspruch gegen die Erben der Mutter, Kind 1 und Kind 2, durchsetzen.