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Erblasser, die ein Testament oder einen Erbvertrag errichten wollen, müssen bereits jetzt bei der Nachlassgestaltung berücksichtigen, dass für alle Erbfälle ab dem 17.08.2015 die EU-Erbrechtsverordnung gilt.


Bislang galt in Deutschland das sogenannte Staatsangehörigkeitsprinzip. Danach richtete sich das Recht, das auf einen Erbfall anzuwenden war nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers. Bei deutschen Staatsangehörigen führte das fast immer zur Anwendung von deutschem Erbrecht. Nur wenn ein deutscher Staatsangehörigen im Ausland verstorben ist, richtete sich das Erbrecht für Immobilien in manchen Ländern nach dem Recht des Staates in dem die Immobilie sich befindet.

 

Neuregelung für Erbfälle ab 17.08.2015

 

Nach der EU-Erbrechtsverordnung ist auf Erbfälle ab dem 17.08.2015 nun in der Regel das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dies betrifft sowohl ausländische Staatsangehörige die in Deutschland versterben, als auch deutsche Staatsangehörige, die in einem der EU-Mitgliedsstaaten  versterben, in denen die EU-Erbrechtsverordnung anzuwenden ist (nicht anwendbar ist die EU-Erbrechtsverordnung in Großbritannien, Irland und Dänemark).
Dies führt also insbesondere dazu, dass deutsche Staatsangehörige, die im Ruhestand in ein anderes europäisches Land umgezogen sind und dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, nicht mehr nach deutschem Erbrecht, sondern nach dem Recht des jeweiligen Aufenthaltsstaates beerbt werden.
Zum Beispiel würde eine deutsche Rentnerin mit einem Haus auf Mallorca und Geldvermögen in Deutschland, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Toscana hat, nach italienischem Erbrecht beerbt.
Der gewöhnliche Aufenthalt ist nicht dasselbe wie ein melderechtlicher Hauptwohnsitz. Vielmehr knüpft dieser Begriff an die gesamten tatsächlichen Lebensumstände an.
Da dies zu unbeabsichtigten Rechtsfolgen führen kann, sollten alle die als deutsche Staatsangehörige nicht nur vorübergehend im Ausland leben und alle ausländischen Staatsangehörigen, die dauernd in Deutschland leben, überprüfen lassen, welches Recht auf den jeweiligen Erbfall anwendbar ist und ob die sich daraus ergebende Rechtsfolge ihren Vorstellungen entspricht.

 

Anwendbares Recht durch Rechtswahl gestalten

 

Eine Gestaltungsmöglichkeit ist es, für Erbfälle ab dem 17.08.2015 ausdrücklich das anzuwendende Recht zu wählen um damit auch bei einem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland sicherzustellen, dass deutsches Recht angewendet wird, oder für ausländische Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland sicherzustellen, dass ihr Heimatrecht angewendet wird, wenn dies für sie oder ihre Erben günstiger ist.