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Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Eilverfahren am 06.08.2018 entschieden, dass das JobCenter verlangen kann, dass ein Miterbenanteil zur Sicherung an das JobCenter verpfändet wird und Leistungen als Darlehen beantragt wird.

Wenn das JobCenter Leistungen als Darlehen gegen die Verpfändung des Miterbenanteils anbietet, sieht das LSG für eine einstweilige Anordnung auf Zahlung von ALG-II als Zuschuss kein Rechtschutzbedürfnis. Ob der Miterbenanteil in einer ungeteilten Erbengemeinschaft nach § 2033 BGB tatsächlich durch Erteilsverkauf oder durch die Auseinandersetzung unter den Miterben nach § 2042 BGB verwertbar sei und damit als Vermögen für den Lebensunterhalt einzusetzen sei, könne erst im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Wenn das JobCenter jedoch Leistungen als Darlehen nach § 24 Abs. 5 SGB II anbiete, sei es zumutbar, den Miterbenanteil an das JobCenter zur Sicherung abzutreten (LSG BB Aktenzeichen - L 18 AS 1284/18 B ER).

 

Aus der Entscheidung des LSG im Eilverfahren ergibt sich noch nicht, dass der Miterbenanteil tatsächlich als verfügbares Vermögen für den Lebensunterhalt eingesetzt werden muss. Es muss aber außerhalb des Eilverfahrens im sogenannten Hauptsacheverfahren geklärt werden, ob die Voraussetzungen für eine Verwertung tatsächlich vorliegen. Das LSG weist insbesondere darauf hin, dass zu klären ist, ob ein Verkauf oder eine Verpfändung am Markt tatsächlich möglich ist und ob eine Verwertung eines Miterbenanteils an der Weigerung anderer Miterben scheitert oder am fehlenden eigenen Interesse des Leistungsbeziehers. Außerdem sei zu klären, ob die Verwertung möglicherweise offensichtlich unwirtschaftlich sei.