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Mit Urteil vom 29.06.2016 Aktenzeichen IV ZR 474/15 hat der BGH entschieden, dass die 10-Jahresfrist gem. § 2325 BGB nach deren Ablauf Schenkungen nicht mehr bei der Berechnung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen berücksichtigt werden, nicht durch den Vorbehalt eines Wohnungsrechts nur an einem Teil des Grundstücks gehemmt wird.

In dem entschiedenen Fall bezog sich das Wohnungsrecht nur auf eines von 3 Geschossen des geschenkten Hauses. Ausnahmsweise kann jedoch der Vorbehalt eines Wohnungsrechts dazu führen, dass die Frist nicht zu laufen beginnt, das Geschenk also auch noch Jahrzehnte später zu berücksichtigen ist. Dies ist nach dem Urteil des BGH dann der Fall, wenn  der Erblasser zwar seine Rechtsstellung als Eigentümer aufgibt, aber nicht darauf verzichtet, den Gegenstand im Wesentlichen weiterhin zu nutzen.