
Mit Urteil vom 19.08.2015 - B 14 AS 1/15 R - hat das BSG entschieden, dass ALG-II Empfänger grundsätzlich verpflichtet werden können, vorgezogene Altersrente auch mit Abschlägen zu beantragen. Das JobCenter darf nach einer entsprechenden - erfolglosen - Aufforderung an den Hilfeempfänger den Rentenantrag auch selbst stellen.
Allerdings ist nach dem Urteil des BSG vor der Entscheidung des JobCenters, ob zur Rentenantragstellung aufgefordert wird, Ermessen auszuüben. Bei der Entscheidung sind die in der Unbilligkeitsverordnung abschließend geregelten Ausnahmetatbestände, wann kein Antrag gestellt werden muss zu beachten.
In dem entschiedenen Fall, in dem die vorgezogene Altersrente über dem AlG-II Bedarf lag, sah das BSG auch darin keinen Grund von der Aufforderung zur Rentenantragstellung abzusehen, wenn später wegen der zu erwartenden geringen Altersrente des Ehegatten, Grundsicherung beantragt werden müsste.
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 19.08.2015 - B 14 AS 43/14 R - entschieden, dass Zinsen auf einen Bausparvertrag die nach Beginn des ALG-II Bezuges gutgeschrieben werdn, zwar Einkommen und nicht Vermögen sind, dass aber dieses Einkommen erst dann angerechnet wird, wenn es auf einem frei verfügbaren Konto dem Lebensunterhalt zur Verfügung steht.
In einem aktuellen Beschluss hat das Bundessozialgericht entschieden (Az: , B 4 AS 11/14 R - Quelle Tacheles Newsletter 18.07.2015 Link), dass Mietkautionsdarlehen nicht mit den laufenden Regelleistungen aufgerechnet werden dürfen. In Fällen, in denen JobCenter die Aufrechnung in einem neuen Bescheid durchführen sollte Widerspruch und Klage erhoben werden.
In einem besonders gelagerten Einzelfall hat das Sozialgericht Berlin einen Bescheid über eine Auskunftsforderung des Sozialamtes gegen eine frühere Ehefrau wegen Unterhalts ihres nun sozialhilfebedürftigen früheren Ehemannes aufgehoben. Der Fall unterscheidet sich wesentlich vom Normalfall solcher Auskunftsforderungen.
Mit Beschluss vom 23.07.2014 – 1 BvL 10/12 („Regelsatz II“) hat das Bundesverfassungsgericht die Regelbedarfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes im SGB II ab Januar 2011 für derzeit noch verfassungsgemäß erklärt. Anlass war ein vom Sozialgericht Berlin vorgelegtes Normenkontrollverfahren.
Das Bundessozialgericht BSG hat mit Urteil vom 12.12.2013 (B 14 AS 76/12 R) zur Anrechnung von Erbschaften nochmals klargestellt, dass ein Erbschaft, die während der Hilfsbedürftigkeit anfällt als Einkommen anzurechnen ist. Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts grundsätzlich alles das, was jemand nach der ALG-II- Antragstellung wertmäßig dazuerhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte.
Der AlG-II Empfänger darf die Erbschaft z.B. nicht dazu verwenden um davon Schulden zu bezahlen.