
In seinem Beschluss vom 07.05.2025 (XII ZB 563/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) zur Höhe des angemessenen Selbstbehalts beim Elternunterhalt Stellung genommen. Das OLG Hamm hatte zuvor nach den Hammer Leitlinien 2020 für das unterhaltspflichtige Kind 2.000 € und 1.600 € für dessen Ehepartner angesetzt. Der BGH fordert zwar einen deutlichen Abstand zum Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern; im Jahr 2020 betrug dieser noch 1.400 €. Eine pauschale Erhöhung des Selbstbehalts beim Elternunterhalt auf 4.850 € für das Kind und 3880 € für den Ehegatten lehnt der BGH ab.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 21.11.2024 (Az. B 8 SO 5/23 R) klargestellt, dass das Sozialamt Auskünfte von potenziell Unterhaltspflichtigen zunächst nur hinsichtlich der Einkommensverhältnisse verlangen darf. Ein weitergehendes Verlangen zu Vermögensverhältnissen ist unzulässig, solange nicht feststeht, dass die maßgebliche Jahreseinkommensgrenze von 100.000 € überschritten ist.
Nach der Entscheidung des BGH vom 23.10.2024 zum Elternunterhalt haben die ersten Oberlandesgerichte Ihre Unterhaltsleitlinien dem angepasst.
In seinem Beschluss vom 26.09.2024 hat das OLG Bamberg darauf hingewiesen was der Sozialhilfeträger und was der Unterhaltspflichtige darlegen und beweisen muss.
Mit Beschluss vom 23.10.2024 Aktenzeichen XII ZB 6/24 hat der Bundesgerichtshof den Selbstbehalt beim Elternunterhalt niedriger angesetzt als zuvor das OLG Düsseldorf und das OLG München.
Mit Beschluss vom 06.03.2024 hat das OLG München entschieden, dass der Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Kindes beim Elternunterhalt ab dem 01.01.2020 mit 5.500 Euro anzusetzen ist.