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Um Unterhaltsansprüche von getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten durchzusetzen, ist erst einmal  Kenntnis von der Höhe des Einkommens des unterhaltsverpflichteten Ehegatten notwendig.

Noch immer lassen aber viele Ehepartner den jeweils anderen Teil gern im Dunkeln darüber, wie viel Sie verdienen. Und nicht nur auf das Arbeitsentgelt aus abhängiger oder selbstständiger Tätigkeit bezieht sich ein Auskunftsanspruch in der Regel, sondern auf sämtliche Einkommensarten wie z.B. Kapitaleinnahmen, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung etc.

Der BGH (Bundesgerichtshof) hat mit Beschluss vom 15.11.2017, Aktenzeichen XII ZB 503/16 entschieden, dass sich der Unterhaltsverpflichtete gegen den Auskunftsanspruch des anderen Ehepartners nicht mehr mit dem Argument wehren kann, er oder sie sei „unbegrenzt leistungsfähig“. Der Auskunftsanspruch gegen den Unterhaltsverpflichteten ist immer bereits dann gegeben und die Auskunft muss erteilt werden, wenn sie für den Unterhaltsanspruch Bedeutung haben kann. Diese Entscheidung des BGH’s wird hoffentlich zu mehr Transparenz im Unterhaltsrecht führen.