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Mit der Gesetzesänderung im Jahr 2020 zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe
(Angehörigen-Entlastungsgesetz) werden künftig Angehörige von Sozialhilfeempfängern entlastet.

 

Das Gesetz wurde am 12.12.2019 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 01.01.2020 in Kraft.

 

Ab dem 01.01.2020 gehen Unterhaltsansprüche von Eltern gegenüber ihren Kindern und auch Unterhaltsansprüche von Kindern gegenüber ihren Eltern nur noch über, wenn die Kinder bzw. Eltern im Jahr über 100.000 Euro brutto verdienen. Dies gilt insbesondere auch bei der Hilfe zur Pflege für pflegebedürftige Eltern. Die Neuregelung gilt für alle Sozialhilfeleistungen, also auch für die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Bei Unterhaltsansprüchen volljähriger behinderter Menschen gegenüber Eltern mit einem Einkommen über 100.000 Euro brutto soll es bei dem auf Pauschalbeträge begrenzten Anspruchsübergang bleiben.

 

 

Bei der bisher im SGB XII geregelten Eingliederungshilfe, die ab 01.01.2020 im SGB IX geregelt ist, erfolgt die Privilegierung auch für Eltern , die über 100.000 Euro brutto im Jahr Einkommen haben. Der in § 138 Abs. 4 SGB IX ab 01.01.2020 vorgesehene pauschale Unterhaltsbeitrag von 32,08 Euro wurde ersatzlos gestrichen.

 

 

Für den Unterhalt ihrer minderjährigen Kinder werden Eltern auch bei einem Einkommen unter 100.000 Euro brutto weiterhin zum Unterhalt herangezogen, wenn die Kinder Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen.

 

Laufende Unterhaltsfälle sind erst ab diesem Zeitpunkt von der Neuregelung betroffen.