In seinem Beschluss vom 07.05.2025 (XII ZB 563/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) zur Höhe des angemessenen Selbstbehalts beim Elternunterhalt Stellung genommen. Das OLG Hamm hatte zuvor nach den Hammer Leitlinien 2020 für das unterhaltspflichtige Kind 2.000 € und 1.600 € für dessen Ehepartner angesetzt. Der BGH fordert zwar einen deutlichen Abstand zum Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern; im Jahr 2020 betrug dieser noch 1.400 €. Eine pauschale Erhöhung des Selbstbehalts beim Elternunterhalt auf 4.850 € für das Kind und 3880 € für den Ehegatten lehnt der BGH ab.
Überträgt man das vom BGH geforderte Verhältnis auf das Jahr 2025, ergibt sich eine notwendige Anhebung: Nun müsste der Selbstbehalt beim Elternunterhalt für das Kind mindestens 2.500 € und für den Ehegatten 2.000 € betragen. Da diese Entwicklung erhebliche Konsequenzen für Unterhaltspflichten und Sozialhilferegress hat, ist eine fundierte anwaltliche Beratung wichtiger denn je. Die Fachanwälte für Erbrecht, Familienrecht und Sozialrecht Susanne Janssen und Thomas Staudacher unterstützen Sie kompetent und vorausschauend bei allen Fragen zum Elternunterhalt und den aktuellen Entwicklungen im Unterhaltsrecht