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Während es in der Ehe noch gut läuft, erteilt häufig ein Ehegatte dem anderen für ein Bankkonto Kontovollmacht.

 

Häufig wird im Zuge von Trennung und Scheidung vergessen, diese Bankvollmacht zu widerrufen und dies der Bank mitzuteilen. Im sog. Außenverhältnis also gegenüber der Bank ist der inzwischen getrennt lebende Ehegatte weiterhin wirksam bevollmächtigt. Macht dieser Ehegatte jedoch in Kenntnis der Trennung von der Vollmacht Gebrauch und "räumt" das Bankkonto des anderen Ehegatten ab, indem er sich das Guthaben auf ein eigenes Konto überweist oder es in bar abhebt, macht er sich schadensersatzpflichtig.

 

Eine in der Ehe erteilte Vollmacht dient der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Mit Trennung der Eheleute ist diese Geschäftsgrundlage weggefallen, auch wenn die Vollmacht gegenüber der Bank noch nicht widerrufen wurde. Das OLG Nürnberg hat diese ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zuletzt mit Entscheidung vom 31.10.2018 zum Aktenzeichen 7 UF 617/18 bestätigt.

 

Der "abräumende" Ehegatte nimmt biligend in Kauf, dass beim Kontoinhaber ein Vermögensschaden entsteht. Es kommte auch eine strafrechtliche Verfolgung gem. § 266 StGB (Untreue) in Betracht, wenn der geschädigte Ehegatte einen Strafantrag stellt.