
Im Internet finden Sie so manchen Scheidungskostenrechner. Doch diese berücksichtigen nicht Ihre persönliche Situation. Deshalb liegen oft die automatisch errechneten Kosten und die tatsächlichen Kosten weit auseinander.
Wir erläutern Ihnen zu jedem Zeitpunkt, welche Kosten auf Sie zukommen und womit Sie noch zu rechnen haben. Wenn Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner sich einig sind, so ist grundsätzlich eine Ehescheidung mit nur einem Scheidungsanwalt möglich. Doch in dieser Situation kann der Anwalt nicht beide Ehepartner oder Lebenspartner vertreten. Das Gesetz sieht in diesem Fall vor, dass der Scheidungsanwalt nur einen der beiden Scheidungswilligen vertritt. Der andere kann durch diesen Anwalt nicht vertreten werden. Während des gesamten Scheidungsverfahrens tritt der andere Partner solange ohne Anwalt auf, bis er selbst einen eigenen Anwalt beauftragt. Ohne Anwalt kann er nur dem Scheidungsantrag des anderen Partners, der durch den Anwalt vertreten ist, zustimmen. Er kann keine eigenen Anträge stellen und damit keinen Einfluss auf das Verfahren nehmen. Deshalb sollten Sie gut überlegen, ob Sie eine Scheidung ohne eigenen Anwalt wünschen.
Wenn eine Scheidung ohne Anwalt möglich ist, sollten Sie sich unbedingt vor Ablauf des Trennungsjahres über Ihre Rechte informieren. Wir beraten Sie gern, wie Sie die Kosten Ihrer Scheidung möglichst niedrig halten können.
Eine einvernehmliche Scheidung ist auch dann möglich, wenn beide Seiten durch einen eigenen Anwalt vertreten sind. Ihr Scheidungsanwalt kann das Verfahren durch Verhandlungen mit dem anderen Anwalt und dem Gericht auch beschleunigen. So können Sie in vielen Fällen eine notarielle Beurkundung durch eine Beurkundung im Verfahren ersetzen und sich die gesonderte notarielle Beurkundung ersparen.
Wenn Sie ein geringes Einkommen oder Vermögen haben und von Ihrem Ehepartner oder Lebenspartner keinen Verfahrenskostenvorschuss erhalten können haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe, wie die Prozesskostenhilfe für das familiengerichtliche Verfahren bezeichnet wird. Nähere Informationen und die notwendigen Formulare finden Sie auf unseren Seiten zur Prozesskostenhilfe.
Zu Ihrem Scheidungsanwalt oder Ihrer Scheidungsanwältin sollten Sie ein besonderes Vertrauensverhältnis haben. Wir sind zu absoluter Verschwiegenheit verpflichtet. Diskretion ist ein wichtiger Bestandteil der Beziehung zu unseren Mandanten.
Einen Scheidungsantrag oder Antrag auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft können wir für Sie zum Ablauf des Trennungsjahres stellen. Dieser Antrag wird Ihrem Partner bzw. Ihrer Partnerin vom Familiengericht zugestellt. Beide Partner müssen dem Familiengericht ihre jeweiligen Rentenanwartschaften auf einem Formular mitteilen. Das Familiengericht holt dann von allen Versorgungsträgern Auskünfte ein. Liegen sämtliche Auskünfte vor, so wird ein Scheidungstermin angesetzt. Zum Scheidungstermin müssen Sie persönlich erscheinen. Ihr Scheidungsanwalt ist an Ihrer Seite dabei. Das Gericht spricht die Scheidung durch einen Beschluss aus, der mit der Post zugestellt wird.
Weitere Streitfragen zu Unterhalt, Zugewinn oder Sorgerecht können im Rahmen des Scheidungsverfahrens geklärt werden. Das geschieht jedoch nur, wenn ein Partner dieses beantragt. Automatisch regelt das Familiengericht diese Fragen nicht.
Ein wichtiges Element der Vorsorge für Verheiratete und eingetragene Lebenspartner ist der Ehevertrag oder Lebenspartnerschaftsvertrag.
Einen Vertrag im Rahmen der Vorsorgeplanung schließen die Beteiligten am besten zu Beginn der Ehe oder der Lebenspartnerschaft. Zu diesem Zeitpunkt verstehen sich die Eheleute oder Lebenspartner gut und sind daran interessiert, eine für beide Seiten angemessene Regelung zu treffen. Diese ist im Idealfall für beide Seiten vorteilhaft und berücksichtigt die Interessen beider Seiten fair und gerecht.
Wir beraten Sie zum Abschluss von Eheverträgen und Lebenspartnerschaftsverträgen. Außerdem erstellen wir Vertragsentwürfe, die durch einen Notar beurkundet werden können.
Eheverträge und Lebenspartnerschaftsverträge sollten im Laufe der Zeit den veränderten Lebensverhältnissen angepasst werden. Das gilt besonders dann, wenn die tatsächlich gelebte Partnerschaft oder Ehe von den ursprünglichen Erwartungen stark abweicht. Dennoch wird es oft versäumt, den Vertrag der Realität anzupassen. In diesen Fällen können Gerichte den Ehevertrag oder Lebenspartnerschaftsvertrag für unwirksam erklären. Im Einzelfall kann es auch passieren, dass die begünstigte Seite sich nicht darauf berufen darf.
Wenn sich die Vermögensverhältnisse im Laufe der Ehe oder Lebenspartnerschaft ändern, sollten sich die Ehepartner oder Lebenspartner zum Abschluss eines Ehevertrages oder Lebenspartnerschaftsvertrages beraten lassen. Das ist besonders dann sinnvoll, wenn einer der Eheleute oder Lebenspartner selbstständig erwerbstätig ist und eine Firma aufbaut. Auch Immobilienvermögen sollte in einem Ehevertrag oder Lebenspartnerschaftsvertrag berücksichtigt werden. Gibt ein Partner seine Erwerbstätigkeit zugunsten der Pflege und Erziehung von Kindern auf, so sollte auch das in einem Ehevertrag oder Lebenspartnerschaftsvertrag berücksichtigt werden.
In einen Ehevertrag können verschiedene Regelungen aufgenommen werden. Das betrifft insbesondere nacheheliche Ehegattenunterhaltsansprüche, den Versorgungsausgleich, den Güterstand, die Gütertrennung oder den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit Modifizierungen.
Der Ehevertrag kann auch Regelungen für den Fall einer Trennung oder Scheidung enthalten. Sind beispielsweise Unterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich im Ehevertrag geregelt, so kann ein Scheidungsverfahren schnell und ohne aufreibende gerichtliche Auseinandersetzungen durchgeführt werden. Die Scheidungskosten sind auf diese Weise deutlich reduzierbar.
Besteht ein Ehevertrag, so ist oft eine sogenannte „Scheidung ohne Anwalt“ möglich. Sind strittige Punkte durch einen notariellen Vertrag geregelt, dann muss nur einer der Eheleute durch einen Anwalt vertreten sein. In diesem Fall braucht der andere im Scheidungsverfahren beteiligte Partner ohne Zuziehung eines Anwalts nur der Scheidung zuzustimmen.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Anwalt nicht beide Ehepartner oder Lebenspartner vertreten kann. Das Gesetz sieht in diesem Fall vor, dass der Scheidungsanwalt nur einen der beiden Scheidungswilligen vertritt. Der andere Partner tritt während des Scheidungsverfahrens ohne Anwalt auf. Er kann dem Scheidungsantrag des anderen Partners, der durch den Anwalt vertreten ist, lediglich zustimmen. Eigene Anträge kann er nicht stellen und somit auch keinen Einfluss auf das Verfahren nehmen. Ehepartner oder Lebenspartner sollten deshalb gut überlegen, ob sie eine Scheidung ohne eigenen Anwalt wünschen.
Was viele nicht wissen: nicht nur Eltern sind ihren Kindern unterhaltspflichtig, auch Kinder sind gegenüber den eigenen Eltern grundsätzlich zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Durch die gestiegene Lebenserwartung und den medizinischen Fortschritt kommt es immer häufiger vor, dass vor dem Tod der Eltern eine längere Phase liegt, in der sie Unterstützung brauchen oder auch zum Pflegefall werden. In diesem Fall sind die erwachsenen Kinder gegenüber ihren Eltern unterhaltspflichtig. Dieser Anspruch auf Elternunterhalt wird fast nie von den Eltern selbst geltend gemacht, sondern fast ausschließlich durch das Sozialamt, wenn die Eltern ins Pflegeheim kommen.
Wir sagen Ihnen, ob Sie überhaupt zum Unterhalt herangezogen werden und wenn ja, wie hoch der von Ihnen zu zahlende Elternunterhalt ist und wieviel Sie als sogenanntes Schonvermögen haben dürfen. Wir sagen Ihnen auch, ob Sie für Ihre Schwiegereltern zahlen müssen bzw. wie sich Ihr Einkommen als Schwiegerkind auf den Elternunterhalt auswirkt.
Nicht selten kommt es zu Forderungen durch das Sozialamt. In der Regel kurz nachdem ein Sozialhilfeantrag für den pflegebedürftigen Elternteil gestellt wird, erhalten Sie Post vom Sozialamt mit der sogenannten Bedarfswahrungsanzeige. Sie werden zur Auskunft über Ihr Einkommen und Vermögen und des oder der Ehe- oder LebenspartnerIn aufgefordert. In dieser Situation beraten wir Sie gern, welche Rechte und Pflichten Sie gegenüber Ihren Eltern bzw. dem Sozialamt haben, ob und wie weit Sie und Ehe- und LebenspartnerIn Auskunft erteilen müssen und in welcher Höhe Sie gegenüber Ihren Eltern bzw. dem Sozhialamt unterhaltspflichtig sind.
Natürlich wird auch erwachsenen Kindern zugestanden, dass genug Geld bleibt, um ihr eigenes Leben zu finanzieren und für das Alter vorzusorgen. In erster Linie wird dies dadurch gewährleistet, dass eigene Unterhaltspflichten der Kinder deren eigenen minderjährigen Kindern gegenüber berücksichtigt werden, unvermeidliche Belastungen abgezogen werden und kontrolliert wird, ob das Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes den Selbstbehalt übersteigt. Dieser ist beim Elternunterhalt deutlich höher als beim Unterhalt für minderjährige Kinder, da die Pflicht zum Unterhalt für Eltern schwächer ist als für Kinder, für die Unterhaltspflichtige "ihr letztes Hemd" geben müssen.
Nach den aktuellen unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Kammergerichts (Stand 01.01.2022) ist dem Unterhaltspflichtigen ist der angemessene Eigenbedarf zu belassen. Dessen Bemessung orientiert sich am Zweck und dem Rechtsgedanken des Angehörigen-Entlastungsgesetzes vom 10. Dezember 2019. Danach ist bei Einkommen unter 100.000,-€ brutto jährlich kein Elternunterhalt zu leisten.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist vor allem selbstgenutztes Wohneigentum vor der Verwertung geschützt. Vor allem lastenfreies Wohneigentum kann sich jedoch beim Elternunterhalt durch Anrechnung des Wohnwerts wie Einkommen erhöhend auf die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen auswirken und damit zu einem höheren Unterhaltsanspruch führen. Ebenfalls geschützt ist das sogenannte Altersvorsorgevermögen. Der BGH erkennt es an, wenn der Unterhaltspflichtige beim Elternunterhalt 5% seines Bruttoeinkommens jährlich anspart und lässt das daraus angesparte Vermögen anrechnungsfrei. Diese 5 % können insbesondere bei Einkommen, auf das keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden, noch um weitere 20 % erhöht werden.
Ab dem 01.01.2020 gehen Unterhaltsansprüche von Eltern gegenüber ihren Kindern und auch Unterhaltsansprüche von Kindern gegenüber ihren Eltern nur noch über, wenn die Kinder bzw. Eltern im Jahr über 100.000 Euro brutto verdienen. Dies gilt insbesondere auch bei der Hilfe zur Pflege für pflegebedürftige Eltern. Die Neuregelung gilt für alle Sozialhilfeleistungen, also auch für die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Bei Unterhaltsansprüchen volljähriger behinderter Menschen gegenüber Eltern mit einem Einkommen über 100.000 Euro brutto soll es bei dem auf Pauschalbeträge begrenzten Anspruchsübergang bleiben.
Bei der bisher im SGB XII geregelten Eingliederungshilfe, die ab 01.01.2020 im SGB IX geregelt ist, erfolgt die Privilegierung auch für Eltern, die über 100.000 Euro brutto im Jahr Einkommen haben. Der in § 138 Abs. 4 SGB IX ab 01.01.2020 vorgesehene pauschale Unterhaltsbeitrag von 32,08 Euro wurde ersatzlos gestrichen.
Die Trennung vom Partner und manchmal auch von den Kindern ist ein einschneidendes Erlebnis, das selten ohne Streit vonstatten geht. Wir beraten Sie kompetent und umfassend zu allen Fragen im Zusammenhang mit einer Trennung: Unterhaltszahlungen, Nutzung der Wohnung, Aufteilung der Bankkonten, Kontakt zu den Kindern und vieles mehr. Rufen Sie uns einfach an oder vereinbaren Sie einen Termin mit unserem Büroteam.
Wenn Sie einen Beratungstermin vereinbaren möchten, rufen Sie uns am besten an. Schon vorher beantworten wir gern am Telefon oder per E-Mail die wichtigsten Fragen: ob Sie mit Ihrem Anliegen bei uns richtig sind, welche Unterlagen Sie mitbringen sollten und was die Beratung kostet. Dieses Telefonat ist für Sie kostenlos. Wir freuen uns auf Sie.
Antworten auf die häufigsten Fragen finden Sie gleich hier.
Die Kosten eines Scheidungsverfahrens setzen sich aus den Anwaltskosten und den Gerichtskosten zusammen. Beide werden nach dem Gegenstandswert berechnet. Für den Gegenstandswert der Ehescheidung wird das Einkommen beider Ehegatten und das Vermögen berücksichtigt, das sie zum Zeitpunkt der Antragstellung haben.
Um den Gegenstandswert der Scheidung zu errechnen, wird das Einkommen beider Ehegatten addiert. Dann wird für jedes Kind in der Regel 250 bis 300 € vom Einkommen abgezogen und anschließend wird das Ergebnis mit 3 multipliziert. Gibt es außerdem ein Vermögen, dann wird nach Abzug eines Freibetrags ein Wert von 5 % des Vermögens zum Gegenstandswert hinzugerechnet.
Berechnung der Scheidungskosten – ein Beispiel
Einer der Ehegatten verdient 2.000 €, der andere 1.000 €. Die beiden haben ein gemeinsames Kind, jedoch kein Vermögen. In diesem Fall wird der Gegenstandswert der Scheidung folgendermaßen berechnet: 2.000 € + 1.000 € = 3.000 € - 300 € = 2700 € x 3 = 8.100 €.
Hinzu kommt der Versorgungsausgleich: Angenommen, jeder der beiden Ehegatten ist gesetzlich versichert und hat außerdem eine private Rentenversicherung. Damit verfügen sie zusammen über 4 Rentenanwartschaften. Um den Gegenstandswert der Scheidung zu errechnen, werden pro Rentenanwartschaft 10 % des dreifachen Monatseinkommens angesetzt: 2000 € +1000 € = 3.000 € x 3 = 9.000 € x 4 x 10 % = 3.600 €.
Zusammen ergibt dies einen Wert für Scheidung und Versorgungsausgleich von 11.700 €. Die Anwaltskosten werden dann der Gebührentabelle entnommen, entsprechend dem Gegenstandswert: Das sind im oben errechneten Beispiel 1.530 € netto zzgl. Ust. = 1.820,70 € brutto.
Hinzu kommen die Gerichtskosten: für jeden der beiden Ehegatten 267 €, also insgesamt 534 €. Die Gerichtskosten müssen zunächst vom antragstellenden Ehegatten als Vorschuss eingezahlt werden.
Als Trennungsunterhalt bezeichnet man den Unterhaltsanspruch eines Ehegatten gegen den anderen Ehegatten bei einer Trennung. Er ist nicht zu verwechseln mit Unterhaltsansprüchen gemeinsamer Kinder – diese kann ein Ehegatte gegen den anderen nur in Vertretung der Kinder geltend machen. Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt ist nur gegeben, wenn einer der Ehegatten bedürftig ist und der andere Ehegatte leistungsfähig. Der leistungsfähige Ehegatte ist zur Unterhaltszahlung verpflichtet, wenn er von dem bedürftigen Ehegatten unter Fristsetzung zur Zahlung oder zur Auskunft aufgefordert wird (Inverzugsetzung). Beide Ehegatten haben wechselseitige Auskunftsrechte zur Ermittlung eines Anspruches auf Trennungsunterhalt. Auskunft ist zu erteilen über sämtliche Einkommensarten wie z.B. aus angestellter und selbstständiger Tätigkeit, aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapital. Der Auskunftsanspruch bezieht sich in der Regel auf den Zeitraum der letzten 12 Monate. Er kann aber bei schwankenden Einkünften auch den Zeitraum der letzten 3 abgeschlossenen Steuerjahre umfassen. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt endet, wenn der Scheidungsbeschluss rechtskräftig ist.
Als Versorgungsausgleich bezeichnet man den Ausgleich der Rentenanwartschaften, die von den Ehegatten während der Ehezeiten erworbenen wurden. Der Versorgungsausgleich wurde mit der Eherechtsreform 1977 in das Familienrecht eingeführt, um die Rechte der Frauen zu stärken. Denn in der klassischen Hausfrauenehe erwarb die Ehefrau während der Ehe oft keine eigenen Rentenanwartschaften. Deshalb drohte ihr vor Einführung des Versorgungsausgleichs bei Scheidung oft die Altersarmut.
Für den Versorgungsausgleich hat jeder Ehegatte im Scheidungsverfahren mitzuteilen, über welche Rentenanwartschaften er verfügt. Das gilt für jegliche Art von Renten. Ausgeglichen werden nicht nur die Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung der Deutschen Rentenversicherung, sondern auch betriebliche Rentenanwartschaften, Beamtenpensionen, Anwartschaften in berufsständigen Versorgungswerken und private Rentenversicherungsverträge wie Riester- und Rürup-Renten.
Im Anschluss schreibt das Familiengericht sämtliche Rentenversicherungsträger an und bittet um Ermittlung der während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften. Sobald diese Auskünfte von den Versicherungsträgern vorliegen, erfolgt jeweils ein Ausgleich der hälftigen Anwartschaften an den anderen Ehegatten. Bis zur Reform des Versorgungsausgleichs im Jahr 2009 wurden alle Versorgungsanwartschaften addiert und als Ganzes ausgeglichen. Seit 2009 wird jede Anwartschaft einzeln ausgeglichen.
Der Versorgungsausgleich ist von Amts wegen durchzuführen, d.h. das Familiengericht muss den Versorgungsausgleich im Rahmen eines Scheidungsverfahrens immer durchführen. Es gibt nur wenige Ausnahmen von diesem Grundsatz, zum Beispiel bei besonders kurzer Ehedauer oder bei Vorliegen ausländischer Anwartschaften.
Doch Ehegatten können Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich treffen. Beispielsweise können sie die Durchführung des Versorgungsausgleich ganz ausschließen. Das wird oft gemacht, wenn beide Ehegatten verdienen und ein vergleichbares Einkommen erzielen. Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann die Dauer des Scheidungsverfahrens um mehrere Monate verkürzen. Die Ehegatten können auch die Durchführung des Versorgungsausgleichs auf bestimmte Rentenansprüche beschränken. Außerdem können sie die Durchführung des Versorgungsausgleichs auf einen bestimmten Zeitraum beschränken. Alle Vereinbarungen der Ehegatten über den Versorgungsausgleich sind allerdings nur wirksam, wenn sie entweder notariell beurkundet wurden oder von den Anwälten beider Ehegatten bei Gericht zu Protokoll gegeben werden.
Wie lange ein Scheidungsverfahren dauert, hängt von mehreren Faktoren ab. Die Voraussetzungen für die Scheidung müssen vorliegen, z.B. das Trennungsjahr muss abgelaufen sein. Gibt es einen notariellen Ehevertrag oder eine gesonderte notarielle Vereinbarung, in der ein Versorgungsausgleich ausgeschlossen wurde, dann kann der Gerichtstermin sofort angesetzt werden.
Ist der Versorgungsausgleich nicht ausgeschlossen, dann muss das Gericht zunächst die Versorgungsträger anfragen, welche Altersvorsorgeanwartschaften vorliegen. Hierfür müssen beide Eheleute angeben, bei welchem Versorgungsträger sie Rentenzeiten während der Ehe erworben haben. Wenn das jeweilige Rentenkonto noch nicht geklärt ist, z.B. die Ausbildungszeiten und die Kindererziehungszeiten noch nicht geklärt sind, dauert die Anfrage länger. Ist das Rentenkonto schon vollständig geklärt, kann die Anfrage schneller bearbeitet werden. In Berlin dauert es besonders lange, wenn einer oder beide Ehegatten Berliner Landesbeamte sind. Dann braucht das Landesverwaltungsamt teils bis zu einem Jahr für die Ermittlung des Ehezeitanteils der ruhegehaltsfähigen Bezüge.
Ein Scheidungsverfahren dauert unter Umständen erheblich länger, wenn bei der Scheidung sogenannte Folgesachen anhängig sind. Das heißt, wenn als Folge der Scheidung weitere Verfahren anhängig sind und hier zunächst Auskünfte erteilt werden müssen.
Wir nutzen für Sie die Möglichkeiten, das Scheidungsverfahren zu beschleunigen. Dies beginnt bereits damit, dass wir den Scheidungsantrag so vorbereiten, dass es möglichst wenige Nachfragen des Gerichts gibt.
Wir nutzen für das Einreichen des Scheidungsantrags den elektronischen Rechtsverkehr mit dem Gericht, so dass der Antrag sofort bei Gericht eingeht.
Außerdem beraten wir Sie zu allen Faktoren, die bei einer Scheidung das Verfahren verzögern. Wenn das Gericht den Versorgungsausgleich durchführen muss, dauert dies teils mehrere Monate. Die Auskünfte zum Versorgungsausgleich sollten daher so schnell wie möglich erteilt werden. Außerdem ist es in manchen Fällen möglich, nach einer Trennung den Versorgungsausgleich durch notarielle Vereinbarung oder einen gerichtlichen Vergleich auszuschließen.
Wir reichen den Scheidungsantrag elektronisch beim Familiengericht ein. Das Familiengericht fordert dann die Gebühren für das Verfahren an und teilt das Aktenzeichen mit. Wenn die Gerichtsgebühren eingezahlt sind, stellt das Familiengericht den Scheidungsantrag der Gegenseite zu. Wenn das Zustellungsdatum feststeht, werden beide Eheleute aufgefordert, den Fragebogen zum Versorgungsausgleich auszufüllen und bei Gericht einzureichen. Das fällt natürlich weg, wenn der Fragebogen zum Versorgungsausgleich bereits mit dem Scheidungsantrag eingereicht worden ist.
Anschließend schreibt das Familiengericht die Versorgungsträger an und fordert jeweils eine Auskunft an über die in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften. Sind alle Rentenanwartschaften geklärt, dann setzt das Gericht den Scheidungstermin an, in dem über die Ehescheidung und den Versorgungsausgleich entschieden wird.
Im Scheidungstermin, den Sie gemeinsam mit uns als Anwälten wahrnehmen, werden die Eheleute zum Zeitpunkt der Trennung befragt. Außerdem werden sie gefragt, ob sie geschieden werden wollen.
Das Gericht spricht im Termin in der Regel die Scheidung aus. Außerdem entscheidet es über den Ausgleich der Rentenanwartschaften im Versorgungsausgleich.
Haben beide Ehegatten einen Anwalt, dann kann auf Rechtsmittel verzichtet werden. Wenn nur ein Ehegatte durch einen Anwalt vertreten ist, wird der Scheidungsbeschluss erst rechtskräftig, wenn ein Monat vergangen ist, nachdem der vollständige Scheidungsbeschluss beiden Eheleuten zugestellt worden ist.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung fragen sich manche, ob jeder Ehepartner einen Anwalt braucht. Eine Scheidung wird natürlich billiger, wenn beide Ehepartner gemeinsam einen Anwalt beauftragen. Doch dies ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Denn Anwälte dürfen aus berufsrechtlichen Gründen keine zwei Parteien vertreten, deren Interessen potentiell in Widerspruch zueinander stehen.
Beauftragen Eheleute gemeinsam einen Anwalt, dann muss der Anwalt beide darauf hinweisen, dass er grundsätzlich nur einen vertreten kann. Lassen sich die Eheleute dann doch gemeinsam beraten, darf der Anwalt anschließend nicht mehr einseitig vertreten. Wird die Angelegenheit im Anschluss nicht durch eine einverständliche Scheidungsfolgenvereinbarung abgeschlossen, muss der Anwalt die Tätigkeit für beide Eheleute vollständig beenden. Der Anwalt muss seine Tätigkeit auch dann beenden, wenn während der Beratung widerstreitende Interessen der Eheleute auftreten.
Die Folge ist, dass beide Eheleute jeweils einen neuen Anwalt beauftragen müssen, so dass am Ende nicht nur ein Anwalt, sondern drei Anwälte bezahlt werden müssen.
Es ist jedoch möglich, dass nur ein Ehegatte einen Anwalt beauftragt. Dieser Ehegatte ist dann der Mandant und der Auftraggeber. Die Beratung für den Auftraggeber kann auch in Anwesenheit des anderen Ehegatten erfolgen. Doch dann muss klargestellt sein, dass nur der eine Ehegatte beraten wird. Dieser muss ausdrücklich damit einverstanden sein, dass der andere Ehegatte anwesend ist, und den Anwalt von seiner Verschwiegenheitspflicht gegenüber dem anderen Ehegatten befreien.
In Deutschland ist eine Scheidung ohne Anwalt nicht möglich, da eine Ehe nur durch ein Gericht geschieden werden kann. Allerdings gibt es Fälle, in denen Ehegatten nach ausländischem Recht verheiratet sind. Sie können dann nach ihrem Heimatrecht in ihrem Heimatland durch die dort zuständige Behörde geschieden werden. Doch in diesen Fällen ist in der Regel die nachträgliche Anerkennung der Scheidung in Deutschland in einem besonderen Verfahren notwendig.
Eine eingetragene Lebenspartnerschaft, die nicht in eine Ehe umgewandelt worden ist, wird vom Familiengericht nicht „geschieden“, sondern „aufgehoben“. Von dieser unterschiedlichen Benennung abgesehen, gibt es so gut wie keine relevanten Unterschiede mehr.
Ist die Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt worden, dann wird diese Ehe geschieden. Die Ehedauer wird von Beginn der Lebenspartnerschaft an errechnet. Hat keine Umwandlung stattgefunden oder handelt es sich um eine ausländische Lebenspartnerschaft, dann findet das Aufhebungsverfahren statt.
In den meisten Fällen kann eine im Ausland geschlossene Ehe oder Lebenspartnerschaft in Deutschland geschieden oder aufgehoben werden. Das gilt dann, wenn ein deutsches Familiengericht zuständig ist. Leben die Eheleute in Deutschland, ist ein deutsches Familiengericht fast immer zuständig. Auch wenn einer der Ehegatten oder Lebenspartner deutscher Staatsangehöriger ist, kann er die Scheidung in Deutschland beantragen.
Um einen Scheidungsantrag für Sie einzureichen, brauchen wir Ihre Heiratsurkunde, die Geburtsurkunden der Kinder und den Ehevertrag, falls es diesen gibt. Wenn Sie die Heiratsurkunde oder die Geburtsurkunden nicht mehr haben, können Sie diese beim Standesamt anfordern. In Berlin ist das in vielen Fällen auch online möglich:
https://www.berlin.de/standesamt/urkunde-anfordern/?bezirk
Wenn Sie uns bereits bei Antragsstellung den Fragebogen zum Versorgungsausgleich ausgefüllt zugesendet haben, reichen wir diesen bereits mit dem Scheidungsantrag ein.
Bei einer Scheidung gibt es zwei Möglichkeiten, warum ein Familiengericht eine Entscheidung trifft: Das Gericht entscheidet von Amts wegen, das heißt, das Gericht muss grundsätzlich eine Entscheidung treffen, selbst wenn niemand einen Antrag gestellt hat. Ist eine Entscheidung von Amts wegen nicht notwendig, dann trifft das Gericht nur eine Entscheidung, wenn jemand einen Antrag gestellt hat.
Bei einem Scheidungsantrag entscheidet das Familiengericht mindestens über die Ehescheidung und in der Regel auch über den Versorgungsausgleich von Amts wegen. In bestimmten Fällen entscheidet das Gericht über den Versorgungsausgleich nur auf Antrag.
Über Unterhalt, Zugewinn, Hausrat und die Zuordnung der Ehewohnung entscheidet das Gericht nur dann, wenn ein Antrag gestellt wird. Diese Entscheidung wird gefällt entweder als Folgesache für den Fall der Scheidung oder beim Trennungsunterhalt für die Zeit bis zur Scheidung. Auch über das Sorgerecht und Umgangsrecht entscheidet das Gericht in der Regel nur auf Antrag, manchmal aber auch von Amts wegen, wenn sich besonders gravierende Fragen des Kindeswohls stellen.
Meistens ist das Familiengericht zuständig, das für den Bezirk zuständig ist, in dem die Eheleute zuletzt zusammen gelebt haben.
In Berlin gibt es vier Familiengerichte: Das größte ist das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, das für die Bezirke Tempelhof (ohne Schöneberg), Charlottenburg-Wilmersdorf, Lichtenberg, Marzahn-Hellersdorf, Neukölln, Spandau und Friedrichshain-Kreuzberg zuständig ist.
Für Berlin Mitte inkl. Tiergarten und Wedding, Reinickendorf und Pankow/Weißensee ist das Familiengericht Pankow/Weißensee zuständig.
Das Familiengericht Schöneberg ist für Schöneberg (ohne Tempelhof) und Steglitz-Zehlendorf zuständig. Das Amtsgericht Schöneberg ist auch zuständig für die Scheidung von deutschen Eheleuten, von denen keiner in Deutschland einen Wohnsitz hat.
Das Familiengericht Köpenick ist für den Bezirk Treptow-Köpenick zuständig.
Für die Gemeinden im Umland ist jeweils das für den Ort der Ehewohnung zuständige Familiengericht zuständig, beispielsweise das Amtsgericht Nauen für Falkensee, das Amtsgericht Potsdam für Teltow etc.
Verfahrenskostenhilfe wird bei geringem Einkommen und Vermögen gewährt, wenn die Sache Aussicht auf Erfolg hat. Wie hoch das Einkommen sein darf, hängt unter anderem davon ab, wie viele Kinder unterhaltsberechtigt sind, wie hoch die Miete ist und welche besonderen Belastungen es gibt, insbesondere Ratenzahlungen für Schulden.
Mehr über die Verfahrenskostenhilfe und das Formular dazu finden Sie gleich hier auf unserer Website: Verfahrenskostenhilfe. Das ausgefüllte Formular müssen Sie unterschreiben und mit Belegen zu allen Positionen dem Anwalt übersenden. Die Berliner Familiengerichte fordern in der Regel neben den Einkommensbelegen und einem Nachweis über die Miete die Kontoauszüge der letzten 3 Monate.
Die Verfahrenskostenhilfe deckt bei höheren Gegenstandswerten nur einen Teil der Anwaltsgebühren ab.
Wenn das Einkommen etwas höher ist, wird Verfahrenskostenhilfe ggf. auch mit einer Verpflichtung zur Ratenzahlung gewährt, so dass die Verfahrenskosten zurückzuzahlen sind.
Das Gericht kann bis zu 4 Jahren nach dem rechtskräftigen Abschluss des Scheidungsverfahrens noch die wirtschaftlichen Verhältnisse überprüfen und, wenn sich diese verbessert haben, die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe aufheben.
In seinem Beschluss vom 07.05.2025 (XII ZB 563/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) zur Höhe des angemessenen Selbstbehalts beim Elternunterhalt Stellung genommen. Das OLG Hamm hatte zuvor nach den Hammer Leitlinien 2020 für das unterhaltspflichtige Kind 2.000 € und 1.600 € für dessen Ehepartner angesetzt. Der BGH fordert zwar einen deutlichen Abstand zum Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern; im Jahr 2020 betrug dieser noch 1.400 €. Eine pauschale Erhöhung des Selbstbehalts beim Elternunterhalt auf 4.850 € für das Kind und 3880 € für den Ehegatten lehnt der BGH ab.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 21.11.2024 (Az. B 8 SO 5/23 R) klargestellt, dass das Sozialamt Auskünfte von potenziell Unterhaltspflichtigen zunächst nur hinsichtlich der Einkommensverhältnisse verlangen darf. Ein weitergehendes Verlangen zu Vermögensverhältnissen ist unzulässig, solange nicht feststeht, dass die maßgebliche Jahreseinkommensgrenze von 100.000 € überschritten ist.