
Mit einer Entscheidung im einstweiligen Rechtschutz hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschieden, dass Erstattungsforderungen von Sozialleistungsträgern 4 Jahre nach Erlass des Erstattungsbescheides verjähren.
Nach zwei aktuellen Urteilen des Bundesssozialgerichts vom 27.06.2019 muss die Arbeitsagentur vor einer zweiten und dritten Sperrzeit mit sechs und zwölf Wochen Dauer, zuvor den Arbeitslosen konkret über die Rechtsfolgen belehrt haben und über die erste Sperrzeit einen Bescheid erteilt haben.
Das BSG hat mit Urteil vom 12.03.2019 - B 13 R 27/17 R - die Revision der DRV Bund gegen das von Janssen & Staudacher erstrittene Urteil zu Gunsten der Klägerin zurückgewiesen.
Bevor Klage zum Sozialgericht erhoben werden kann, muss gegen einen Bescheid der Behörde Widerspruch erhoben werden. Die Behörde überprüft den Bescheid nochmals, hilft in manchen Fällen dem Widerspruch ab oder lehnt den Widerspruch sonst mit Widerspruchsbescheid ab. Dieses Widerspruchsverfahren heißt im Juristendeutsch auch sozialgerichtliches Vorverfahren. Wenn das Widerspruchsverfahren nicht abgeschlossen ist, ist die Klage noch nicht zulässig.
Wenn der Widerspruchsbescheid vorliegt, beginnt die Klagefrist, die in der Regel 1 Monat beträgt. Die Klage soll schriftlich erhoben werden. Es muss sich auch der Klage ergeben, wer die klagende und die beklagte Partei ist und um was es bei der Klage geht. Es gibt weitere Anforderungen an eine Klage, die aber nur Sollvorschriften sind und daher, wenn sie nicht schon bei der Klageschrift erfüllt sind, auch nachgeholt werden können. Dazu gehören z.B. ein bestimmter Klageantrag und die Unterschrift mit Ort und Datum. Außerdem sollen der Bescheid, gegen den Widerspruch erhoben wurde und der Widerspruchsbescheid in Kopie beigefügt werden.
Mit der Klage kann auch ein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt werden. Das ist beim Sozialgericht in der Regel nur sinnvoll, wenn eine Vertretung durch einen Anwalt gewünscht ist, weil das Verfahren vor dem Sozialgericht gerichtskostenfrei ist, ein Prozesskostenhilfeantrag ohne Anwaltsbeiordnung also ins Leere laufen würde. Über den Prozesskostenhilfeantrag entscheidet derselbe Richter, der auch über die Klage entscheidet. Grund dafür ist, dass die Prozesskostenhilfe anders als die Beratungshilfe für die außergerichtliche Tätigkeit, von den Erfolgsaussichten der Klage abhängt.
Für die Prozesskostenhilfe muss für jeden Kläger eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ausgefüllt werden (unbedingt das Merkblatt zum PKH-Antrag lesen). Achtung: die Erklärung muss sehr sorgfältig und vollständig ausgefüllt sein, da das Gericht die Prozesskostenhilfe bereits deswegen ablehnen kann, wenn der Antragsteller fahrlässig falsche Angaben gemacht hat. Änderungen bei den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen müssen dem Gericht unaufgefordert mitgeteilt werden und das Gericht kann die Bewilligung später noch überprüfen und aufheben, wenn es Änderungen gab.
Das Gericht bestätigt den Eingang der Klage mit einer Eingangsmitteilung, übersendet die Klage mit gleicher Post an die Gegenseite und fordert diese zur Stellungnahme auf. Darauf steht, wann die Klage eingegangen ist, so dass geprüft werden kann, ob die Klage rechtzeitig da war. Wenn bei der Klage nicht alle erforderlichen Angaben gemacht wurden, fordert das Sozialgericht auf, diese nachzuholen, soweit das möglich ist.
Das Sozialgerichtsverfahren ist ein Amtsermittlungsverfahren. Das heißt, das Gericht ermittelt den Sachverhalt von sich aus (von Amts wegen) und die klagende und beklagte Partei werden zwar vom Sozialgericht zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsermittlung herangezogen, sie müssen aber nicht selbst die Beweismittel beibringen und z.B. auch nicht selbst Gutachten einholen.
Bei allen Klageverfahren lässt sich das Sozialgericht von der Behörde die Verwaltungsakten schicken und kennt daher in der Regel deren Inhalt.
Insbesondere bei Klagen mit medizinischem Bezug (wenn es um Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsminderung, Plegebedürftigkeit, Rehamaßnahmen, Schwerbehinderung, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten etc. geht) schickt das Sozialgericht einen Klägerfragebogen (medizinisch), der sorgfältig ausgefüllt werden muss und auf dem die Adressen, Fachgebiete, Zeitraum der Behandlung und die Art der Erkrankung angegeben werden muss. Insbesondere bei Klagen wegen Berufsunfähigkeitsrenten und Erwerbsminderungsrenten fordert das Sozialgericht in einem besonderen Klägerfragebogen (beruflich und medizinisch) auch Angaben zum beruflichen Werdegang.
Auf Grundlage dieses Klägerfragebogens schreibt das Sozialgericht die Ärzte, Krankenhäuser oder andere Leistungsträger an. Deshalb ist es wichtig, dort die Angaben vollständig und lesbar zu machen, da das Gericht sonst nur schwer Auskünfte einholen kann.
Der Fragebogen enthält auch eine Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht, da ohne diese die Ärzte auch dem Sozialgericht keine Auskunft geben dürften.
Wenn das Sozialgericht auf Grundlage des Klägerfragebogens Ermittlungsbedarf in medizinischer Hinsicht sieht, beauftragt es einen ärztlichen Sachverständigen mit einem Beweisbeschluss und formuliert Fragen an diesen. Ein ärztliches Sachverständigengutachten im Sozialgerichtsverfahren ist in der Regel recht umfangreich und muss den Standards der wissenschaftlich-medizinischen Lehrmeinung entsprechen. Der Gutachter beantwortet in dem Gutachten die Beweisfragen des Gerichts. Die Antworten müssen auf Grundlage der im Gutachten erhobenen Befunde nachvollziehbar begründet sein.
Zu dem Ergebnis des Gutachtens können beide Parteien Stellung nehmen und auch ergänzende Fragen stellen. Wenn das Gutachten eindeutig ausfällt, kann es zu einem Anerkenntnis oder Vergleichsangebot der beklagten Behörde kommen, oder das Gericht fragt an, ob die Klage zurückgenommen wird, oder mit welcher Begründung die Klage fortgesetzt wird.
Wenn das vom Sozialgericht eingeholte Gutachten ein Ergebnis hat, mit dem die klagende Partei nicht einverstanden ist, kann sie einen Antrag auf ein sogenanntes Privatgutachten stellen. Das Sozialgericht muss dann von einem bestimmten Arzt, der benannt werden kann, ein weiteres Gutachten einholen. Dafür muss allerdings die klagende Partei selbst einen Vorschuss zahlen, der nur dan erstattet wird, wenn das Gutachten zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen hat.
Wenn das Sozialgericht seine Sachverhaltsermittlung abgeschlossen hat und beide Seite sich schriftlich zu allem Wesentlichen geäußert haben, setzt das Gericht eine mündliche Verhandlung an oder einen Erörterungstermin, wenn noch Fragen im persönlichen Gespräch mit den Beteiligten geklärt werden sollen. Wenn die klagende Partei sich nicht ausreichend in deutscher Sprache verständigen kann lädt das Gericht auf Antrag einen Dolmetscher.
In der mündlichen Verhandlung ist das Gericht mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt, die alle mit gleichem Stimmrecht entscheiden. Allerdings kommt es nur selten vor, dass die ehrenamtlichen Richter den Berufsrichter überstimmen.
In der mündlichen Verhandlung trägt der Berufsrichter zuerst den Sachverhalt vor, dann erhalten die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Rechtliche und tatsächliche Aspekte werden erörtert. Anschließend werden die Anträge (Klageantrag und Klageabweisungsantrag) gestellt.
Am Schluss der mündlichen Verhandlung zieht sich das Gericht zur Beratung zurück und verkündet im Anschluss die Urteilsformel (den Tenor) und begründet das Urteil kurz. Das eigentliche vollständige Urteil wird erst einige Zeit später übersandt. Die Berufungsfrist gegen das Urteil beginnt erst mit der Zustellung des vollständigen Urteils.
In Fällen, die einfacher gelagert sind, kann das Gericht auch durch Gerichtsbescheid entscheiden, der wie ein Urteil wirkt oder auch durch Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.
Die Gesellschaft in den Industrienationen hat sich in den vergangenen Jahrzehnten deutlich verändert. Viele Menschen leben allein oder außerhalb von familiären Bezügen und die Lebenserwartung ist deutlich gestiegen. Rein statistisch lebt ein heute 20-jähriger etwa 7,5 Jahre länger als seine heute 50-jährigen Eltern, 12,5 Jahre länger als seine heute 70-jährigen Großeltern und 17,5 Jahre länger als seine heute 90-jährigen Urgroßeltern. Die Kehrseite dieser Entwicklung ist die Zunahme von Erkrankungen im höheren Lebensalter. So steigt die Zahl der an Demenz erkrankten Menschen kontinuierlich. Umso wichtiger werden Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten. Denn darin können wir unseren Willen mitteilen, auch wenn wir ihn selber nicht mehr äußern können.
Hinzu kommt, dass durch den medizinischen Fortschritt insbesondere in den letzten Lebensjahren mehr Behandlungen durchgeführt werden. Früher tödlich verlaufende Krankheiten sind heute oft als chronische Erkrankungen behandelbar. Doch medizinische Behandlungen werden nicht selten davon bestimmt, was medizinisch möglich ist. Leider rückt dabei immer wieder die Frage in den Hintergrund, ob eine Behandlung für die Betroffenen sinnvoll ist oder wirklich in deren Interesse.
Sind die Betroffenen nicht mehr in der Lage ihren Willen zu äußern, entscheiden Ärzte über deren Behandlung. Sie versuchen dabei die vermuteten Wünsche ihrer Patienten zu berücksichtigen und fragen die Angehörigen danach. Besonders wichtig ist die Entscheidungsfindung bei lebensverlängernden Maßnahmen wie künstliche Ernährung oder eine künstliche Beatmung. In manchen Fällen kennen die Angehörigen die Wünsche der Betroffenen und können diese vertreten. Doch meist bleibt ihnen nur die Möglichkeit, anhand ihrer eigenen Wertvorstellungen zu entscheiden.
Deshalb ist eine Patientenverfügung für die Betroffenen, aber auch für die Angehörigen und die behandelnden Ärzte eine große Entlastung. Denn eine Patientenverfügung stellt sicher, dass Ärzte und Angehörige bei ihren Entscheidungen die Wünsche der Betroffenen berücksichtigen. Auch wenn diese ihren Willen und ihre Wünsche nicht mehr artikulieren können.
Erfahren Sie mehr über Ihre persönliche Patientenverfügung und eine rechtlich korrekte Vorsorgevollmacht.
Liegt kein Ehevertrag oder Lebenspartnerschaftsvertrag vor, so leben die Ehegatten oder Lebenspartner meist im sogenannten Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Denn dieser tritt mit der Eheschließung automatisch in Kraft. Die Zugewinngemeinschaft endet mit der Scheidung. In diesem Fall kann ein Ehegatte gegen den anderen einen Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns haben. Um diesen zu ermitteln, wird das Vermögen von beiden Ehegatten oder Lebenspartnern bei der Heirat mit dem Vermögen zum Zeitpunkt der Scheidung verglichen. Dabei werden aber nicht alle während der Ehe erworbenen Güter zu gleichen Teilen auf beide Partner verteilt. Denn es gibt nur einen Zahlungsanspruch auf die Wertdifferenz.
Ob bei Ihren Vermögensverhältnissen die gesetzliche Regelung günstig ist, erläutern wir Ihnen gern in einem Beratungsgespräch. Dabei beraten wir Sie umfassend: ob die gesetzliche Regelung durch einen Ehevertrag oder Lebenspartnerschaftsvertrag modifiziert werden sollte oder ob andere Regelungen wie eine Gütertrennung in Ihrem Fall geeigneter sind.
Wir erläutern Ihnen, was der Zugewinnausgleich für Sie bedeutet und welche Ausgleichsforderungen im Falle einer Trennung oder Scheidung auf Sie zukommen. Dabei sind die individuellen Rechte an Immobilien oder Unternehmen besonders zu berücksichtigen.
Im Laufe eines Scheidungsverfahrens wird vom Familiengericht der Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei werden die während der Ehe oder der Lebenspartnerschaft erworbenen Ansprüche der Altersvorsorge ausgeglichen. Deshalb werden im Laufe des Verfahrens alle Rentenanwartschaften ermittelt: Betriebsrente, Riesterrente, gesetzliche Rente, Beamtenversorgung, Versorgungswerke, private Rentenversicherungsverträge und Ähnliches.
Damit das Familiengericht die Scheidung schneller durchführen kann, sollten die Ehegatten ihr Rentenversicherungskonto bei der Rentenversicherung geklärt haben. Dazu können sie sich bei den Auskunfts- und Beratungsstellen der gesetzlichen Rentenversicherung beraten lassen und einen Antrag auf Kontenklärung stellen..
Vor der Scheidung können Ehegatten oder Lebenspartner diesen Versorgungsausgleich ausschließen oder modifizieren. Wir beraten Sie zum Versorgungsausgleich und welche Möglichkeiten der vertraglichen Gestaltung es gibt.
Im Scheidungsverfahren ist die Klärung des Versorgungsausgleichs einer der wesentlichen Faktoren, die auch die Dauer von einverständliche Ehescheidungen beeinflussen. Sinnvoll ist es daher, bereit mit dem Scheidungsantrag den ausgefüllten Fragebogen zum Versorgungsausgleich für Ehegatten einzureichen, damit das Familiengericht sofort die beteiligten Versorgungsträger anschreiben kann.
Wir beraten Sie zu allen Fragen der Sozialversicherungspflicht im Zusammenhang mit Ihrem versicherungsrechtlichen Status als Beschäftigte oder als Selbständige. Wir beraten zur Feststellung der Versicherungspflicht durch die Krankenkasse als Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, zum Statusfeststellungsverfahren und zu Fragen bei der Beitriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung.
Ein Teil der Selbständigen ist in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Das betrifft unter anderem Lehrer und Erzieher, Pflegepersonen, Hebammen, bestimmte Handwerker, Künstler nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und arbeitnehmerähnliche Selbständige. Wir beraten Sie, ob Sie mit Ihrer individuellen Tätigkeit unter die Versicherungspflicht fallen, welche Beiträge Sie zu zahlen haben und unter welchen Voraussetzungen Sie geringere Beiträge zahlen können.
Für die Planung Ihrer Altersvorsorge beraten wir Sie, welche Leistungen Sie später aus der Versicherung als Selbständiger zu erwarten haben.
Als Arbeitnehmer oder Auftragnehmer haben Sie die Möglichkeit, ein Statusfeststellungsverfahren bei der Rentenversicherung einzuleiten. Dasselbe gilt auch für Arbeitgeber oder Auftraggeber. So können Sie prüfen lassen, ob eine Tätigkeit als abhängige Beschäftigung oder als selbständige Tätigkeit gilt.
Wir beraten Sie, nach welchen Kriterien die Rentenversicherung dies feststellt, welche Angaben Sie machen müssen und was Sie tun können, wenn Sie mit der Feststellung nicht einverstanden sind.
Wir beraten Sie auch zu Fragen der Scheinselbständigkeit und zu Beitragsnachforderungen als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber.
Sie möchten wissen, ob Sie wegen Zugehörigkeit zu einem berufsständischen Versorgungswerk von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind? Wir beraten Sie zu diesen Fragen und klären mit Ihnen, ob Sie die Befreiungsvoraussetzungen erfüllen und was Sie tun können, wenn die Befreiung von der Rentenversicherung abgelehnt wird.
In Deutschland müssen grundsätzlich alle Personen entweder in der gesetzlichen oder in einer privaten Krankenversicherung versichert sein.
Wir beraten zu allen Fragen zu Pflichtmitgliedschaft, Freiwilligen Versicherung und Familienversicherung und zu den Beiträgern in der gesetzlichen Krankenversicherung und zur Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherung.
Sie haben Beitragsschulden? Wir beraten Sie, wie Sie diese reduzieren können.
Erfahren Sie mehr zur Gesetzlichen Krankenversicherung auf unserer Seite Mitgliedschaft und Beiträge.
Sie sind angestelllt und wollen in die private Krankenversicherung aufgenommen werden? Wir beraten Sie, wie Sie sich befreien lassen können?
Ihre Beiträge in der privaten Krankenversicherung steigen Jahr für Jahr und Sie befürchten, diese im Alter nicht mehr tragen zu können?
Wir beraten Sie zum Weg zurück in die gesetzliche Krankenversicherung.
Erfahren Sie mehr dazu unter Wechsel PKV zu GKV.
Wir beraten Sie wenn Sie als behinderter Mensch Fragen dazu haben, ob und wie Ihre Eltern Sie am Erbe bzw. am Vermögen teilhaben lassen können und welche Folgen das für Ihre Sozialleistungen hat. Das kann je nach bezogener Sozialleistung (Bürgergeld, Grundsicherung, Eingliederungshilfe etc.) sehr unterschiedlich sein.
Auch als Eltern oder Angehörige eines behinderten Menschen beraten wir Sie dazu, wie Sie mit einem Behindertentestament Ihrem behinderten Kind zu einem besseren Lebensstandard verhelfen können, als wenn das Erbe auf die Sozialleistungen angerechnet wird und wie Sie das Familienvermögen erhalten können.
Das Behindertentestament oder Bedürftigentestament bedient sich mehrerer Gestaltungselemente. Durch Vor- und Nacherbe, Testamentsvollstreckung und Verwaltungsanordnung wird die Anrechnung auf Sozialleistungen verhindert. Das Behindertentestament ist von der Rechtsprechung anerkannt. Die Gestaltung erfordert eingehende Beratung und sorgfältige Gestaltung.
Als Fachanwälte für Sozialrecht und Erbrecht beraten wir Sie passgenau zu den Fragen an der Schnittstelle der beiden Gebiete.
In seinem Beschluss vom 07.05.2025 (XII ZB 563/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) zur Höhe des angemessenen Selbstbehalts beim Elternunterhalt Stellung genommen. Das OLG Hamm hatte zuvor nach den Hammer Leitlinien 2020 für das unterhaltspflichtige Kind 2.000 € und 1.600 € für dessen Ehepartner angesetzt. Der BGH fordert zwar einen deutlichen Abstand zum Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern; im Jahr 2020 betrug dieser noch 1.400 €. Eine pauschale Erhöhung des Selbstbehalts beim Elternunterhalt auf 4.850 € für das Kind und 3880 € für den Ehegatten lehnt der BGH ab.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 21.11.2024 (Az. B 8 SO 5/23 R) klargestellt, dass das Sozialamt Auskünfte von potenziell Unterhaltspflichtigen zunächst nur hinsichtlich der Einkommensverhältnisse verlangen darf. Ein weitergehendes Verlangen zu Vermögensverhältnissen ist unzulässig, solange nicht feststeht, dass die maßgebliche Jahreseinkommensgrenze von 100.000 € überschritten ist.