
In vielen Fällen muss ein Erbe gar keinen Erbschein beantragen, insbesondere wenn ein notarielles Testament oder ein notarieller Erbvertrag vorliegt und dieses eröffnet ist. Als Nachweis des Erbrechts gegenüber z.B. der Bank reicht dann die notarielle Urkunde und das Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts aus. Darüber in welchen Fällen Sie einen Erbschein brauchen und wie Sie diesen beantragen beraten wir Sie gerne.
Für den Erbschein entstehen, wenn dieser durch den Notar oder Rechtsanwalt beantragt wird Notar- oder Rechtsanwaltsgebühren. Außerdem fallen Gerichtskosten an, insbesondere wenn das Gericht die eidesstattliche Versicherung fordert. Wenn Sie bedürtig sind, kann für die Gerichtskosten beim Nachlassgericht Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden. Dann müssen Sie zunächst keine gerichtlichen Gebühren zahlen. Die bewilligte Verfahrenskostenhilfe ist ggf. zurückzuzahle, wenn Sie mit dem Erbschein Ihr Erbrecht durchsetzen und dadurch einzusetzendes Vermögen erhalten.
Ab sofort gibt es geerbtes oder geschenktes Schonvermögen. Abweichend von der bisherigen Rechtsprechung des BSG ist die Erbschaft von Gegenständen nicht mehr als Einkommen, sondern im Folgemonat als Vermögen zu berücksichtigen.
Rechtsanwältin Janssen und Rechtsanwalt Staudacher sind als Testamentsvollstrecker tätig. Beide Rechtsanwälte sind Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge e.V. (AGT e.V.) und haben mit Erfolg am Lehrgang "Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)" teilgenommen.
Wenn Sie darüber nachdenken, in Ihrem Testament einen Testamentsvollstrecker einzusetzen, sprechen Sie uns an und vereinbaren Sie einen Beratungstermin.
Wir beraten Testamentsvollstrecker über ihre Rechte und Pflichten und unterstützen sie in der Ausführung der Testamentsvollstreckung.
Insbesondere beim Behindertentestament oder Bedürftigentestament bieten wir Beratung und Unterstützung beim Abfassen des Testaments und der Verwaltungsanordnung und bei der Tätigkeit des Testamentsvollstreckers.
In einer Vorsorgevollmacht benennen Sie eine Person, die Sie rechtlich in allen für Sie notwendigen Bereichen vertritt. So können Sie beispielsweise einer Person Ihres Vertrauens die Entscheidungsgewalt über Ihr Vermögen, Ihre medizinische Versorgung oder Ihren Aufenthalt geben. Das ist wichtig für alle Fälle, in denen Sie nicht mehr selber entscheiden können. Liegt dann keine Vorsorgevollmacht von Ihnen vor, so bestimmt das Betreuungsgericht (früher Vormundschaftsgericht) für Sie einen rechtlichen Betreuer (früher Vormund).
Der gerichtlich bestellte Betreuer hat die Aufgabe, Sie in verschiedenen Aufgabenbereichen wie Gesundheitssorge oder Vermögenssorge zu vertreten. Er unterliegt der Kontrolle des Betreuungsgerichts und ist ein familienfremder Berufsbetreuer, der aus dem Vermögen des Betreuten vergütet wird.
Insbesondere eine umfassende Vorsorgevollmacht kann auch Risiken bergen. Eine Vollmacht zu erteilen erfordert immer ein besonderes Vertrauensverhältnis. Denn die Vollmacht birgt das Risiko, dass sie vom Bevollmächtigten missbraucht wird. Wir beraten Sie, wie Sie das Risiko durch einen Kontrollbevollmächtigten oder einen Kontrollbetreuer vermeiden können.
Die Vorsorgevollmacht, eine Betreuungsverfügung und auch die Patientenverfügung gehören nicht in ein Testament, obwohl sie manchmal auch Patienten-Testament genannt werden. Ein Testament kann erst nach dem Tod des Verfassers geöffnet werden. Doch Unterlagen wie die Vorsorgevollmacht und auch die Betreuungsverfügung werden in erster Linie vor dem Tod benötigt. Vor allem die Patientenverfügung muss häufig sehr kurzfristig vorgelegt werden.
Wir beraten Sie, wie und wo Sie Ihre Vollmachten und Verfügungen am besten aufbewahren. In Ihrem Auftrag können wir Ihre Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung im öffentlichen Vorsorgeregister bei der Bundesnotarkammer registrieren lassen. Dann sind Sie sicher, dass diese im entscheidenden Moment greifbar sind.
In einer Patientenverfügung können Sie Ihren Willen festhalten und Ihren Ärzten verbindlich mitteilen, welche Form der medizinischen Behandlung Sie wünschen und welche nicht. In vielen Broschüren und im Internet werden Musterpatientenverfügungen angeboten. Diese unterscheiden sich deutlich voneinander hinsichtlich Ausführlichkeit, rechtlicher Aktualität und praktischer Einsetzbarkeit. Häufig spielt dabei die Weltanschauung der Anbieter eine große Rolle. Musterpatientenverfügungen können natürlich hilfreich sein. Doch wenn sie falsch oder widersprüchlich ausgefüllt werden, gaukeln sie den Betroffenen eine falsche Sicherheit vor.
Wir helfen Ihnen, eine rechtswirksame und aktuelle Patientenverfügung zu erstellen. Wir sorgen dafür, dass Ihre Patientenverfügung zum entscheidenden Zeitpunkt Ihre Wünsche auch durchsetzt. Wir beraten Sie, was Ihre individuelle Patientenverfügung umfassen kann und wie es rechtlich wirksam formuliert wird. Gemeinsam mit Ihnen klären wir, ob Sie für Ihre Patientenverfügung eine notarielle Beurkundung benötigen. Für diesen Fall arbeiten wir mit einem Notar zusammen.
Ergänzend zur Patientenverfügung ist in vielen Fällen eine Vorsorgevollmacht notwendig und sinnvoll. Hier finden Sie weitere Informationen zur Vorsorgevollmacht.
Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung gehören nicht in ein Testament, obwohl sie manchmal auch Patiententestament genannt werden. Denn ein Testament wird erst nach dem Tod des Verfassers eröffnet. Doch die Patientenverfügung, eine Vorsorgevollmacht und auch die Betreuungsverfügung werden vor dem Tod benötigt. Eine Patientenverfügung muss je nach Situation auch sehr kurzfristig vorliegen. Wir beraten Sie, wie und wo Sie Ihre Vollmachten und Verfügungen aufbewahren sollten. Außerdem können Sie uns beauftragen, Ihre Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung im Vorsorgeregister registrieren zu lassen. Dann können Sie sicher sein, dass diese im entscheidenden Moment greifbar sind.
Das Erbschaftsteuerrecht spielt eine entscheidende Rolle, wenn es um Testamente, Erbschaftsverträge oder Vermögensvorsorge geht. Wir beraten Sie, wie Sie Ihr Vermögen möglichst effektiv für die Familie sichern können.
Im Gegensatz zu den meisten europäischen Rechtsordnungen kennt das deutsche Recht den Pflichtteilsanspruch. Ehegatten/eingetragene Lebenspartner, Abkömmlinge des Erblassers also Kinder oder Enkelkinder, und manchmal auch Eltern, haben Anspruch auf den sogenannten Pflichtteil, wenn sie von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Von der Erbfolge ausgeschlossen, ist derjenige, der in einem Testament des Erblassers nicht bedacht ist.
Der Pflichtteil beträgt immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Im Falle des Todes eines Familienvaters, der eine Ehefrau und zwei Kinder hinterlässt und der keinen Ehevertrag mit seiner Frau gemacht hatte, erbt die Ehefrau zu ½ und die Kinder zu jeweils ¼. Der Pflichtteilsanspruch der Ehefrau beträgt dann ¼ (1/2 x ½) und der Pflichtteilsanspruch der Kinder jeweils 1/8 (1/4 x 1/2) des Nachlasswertes.
Eltern haben nur dann einen Pflichtteilsanspruch, wenn das eigene Kind, das verstirbt selbst keine Kinder hatte. Kinderlose Personen sollten das Erbrecht und Pflichtteilsrecht der Eltern bei ihrer Nachlassgestaltung unbedingt berücksichtigen.
Weiteren nahen Verwandten wie Geschwistern oder auch Nichten und Neffen steht nach den deutschen Gesetzen kein Pflichtteilsanspruch zu.
Wenn Sie nicht alle nahen Verwandten in gleicher Weise bedenken oder beschenken möchten, sondern eine individuelle Lösung für ihre Vermögensnachfolge anstreben, gilt es insbesondere etwaige Pflichtteilsansprüche bei der Testamentsgestaltung zu berücksichtigen. Nur in seltenen Fällen ist ein Vertrag mit einem Pflichtteilsverzicht durch den nahen Angehörigen möglich. In der überwiegenden Anzahl der Gestaltungen muss eine andere Lösung gefunden werden. Häufig ist es sinnvoll, zu diesem Zweck noch zu Lebzeiten das Vermögen zu gestalten etwa durch rechtzeitige Schenkungen. Auf diese Weise können Pflichtteilsansprüche minimiert werden. Auch dazu beraten wir Sie gern.
Bei einem Todesfall in der Familie, sollten Sie immer prüfen, ob Sie nicht auch zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehören. Ein Anspruch richtet sich immer gegen den oder die Erben. Damit der Pflichtteilsberechtigte prüfen kann, ob es sich lohnt von seinem Recht Gebrauch zu machen, stehen ihm auch umfassende Auskunftsrechte gegen den oder die Erben zu. Diese Auskunftsrechte können auch im Klagewege gerichtlich geltend gemacht werden, auch wenn sich später rein rechnerisch gar kein Pflichtteil ergeben sollte.
Sind Sie also im Testament eines Ehepartners, der Eltern oder Großeltern, oder ihres Kindes nicht bedacht, könnten Sie einen Pflichtteilsanspruch haben. Aber auch wenn Sie dort erwähnt werden, aber Ihnen nur einzelne Gegenstände oder eine Zahlung in festgelegter Höhe zugewendet wird, könnte daneben noch ein Pflichtteilsanspruch bestehen. Sollte dieser Fall eintreten, benötigen Sie einen spezialisierten Rechtsanwalt, der die Rechtslage für Sie prüft und Sie berät, wie Sie Ihre Ansprüche am besten durchsetzen können.
In seinem Beschluss vom 07.05.2025 (XII ZB 563/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) zur Höhe des angemessenen Selbstbehalts beim Elternunterhalt Stellung genommen. Das OLG Hamm hatte zuvor nach den Hammer Leitlinien 2020 für das unterhaltspflichtige Kind 2.000 € und 1.600 € für dessen Ehepartner angesetzt. Der BGH fordert zwar einen deutlichen Abstand zum Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern; im Jahr 2020 betrug dieser noch 1.400 €. Eine pauschale Erhöhung des Selbstbehalts beim Elternunterhalt auf 4.850 € für das Kind und 3880 € für den Ehegatten lehnt der BGH ab.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 21.11.2024 (Az. B 8 SO 5/23 R) klargestellt, dass das Sozialamt Auskünfte von potenziell Unterhaltspflichtigen zunächst nur hinsichtlich der Einkommensverhältnisse verlangen darf. Ein weitergehendes Verlangen zu Vermögensverhältnissen ist unzulässig, solange nicht feststeht, dass die maßgebliche Jahreseinkommensgrenze von 100.000 € überschritten ist.