
Wenn Sie Sozialhilfe beziehen und erben, wurde das Erbe bis Ende 2022 als Vermögenszufluss wie Einkommen behandelt und auf die Leistungen angerechnet
Ab dem 01.01.2023 wird eine Erbschaft nicht mehr als Einkommen, sondern nur noch als Vermögen berücksichtigt. Dabei werden die in der Sozialhilfe gegebenüber dem Bürgergeld deutlich geringeren Vermögensfreibeträge abgezogen.
Wissen Sie schon jetzt, dass Sie künftig erben werden, ist es sinnvoll rechtzeitig zu klären, wie das Erbe oder die Vermögensübertragung am besten gestaltet werden kann. Dazu müssen Sie diejenigen in Ihre Überlegungen einbeziehen, von denen Sie erben werden, also die künftigen Erblasser.
Durch eine sinnvolle Planung des Erbes können Sie teilweise vermeiden, dass das Erbe nur dem Sozialamt zu Gute kommt und Sie am Ende leer ausgehen. So kann zum Beispiel ein Empfänger von Sozialhilfe Vermögen als Schonvermögen erhalten. Doch Schonvermögen ist nur geschützt, solange der bedürftige Erbe lebt. Verstirbt der bedürftige Erbe später selbst, so können dessen Erben vom Sozialamt zum Ersatz der Kosten aufgefordert werden.
Die Anrechnung von Erbschaften für Bürgergeld-Leistungsbeziehende (bisher Hartz IV) erfolgt ab dem 01.07.2023 ebenfalls nur noch als Vermögen, dort jedoch unter Berücksichtigung erheblich großzügigerer Freibeträge.
Das Sozialamt kann von den Erben eines Sozialhilfeempfängers Ersatz fordern für die in den letzten zehn Jahren geleistete Sozialhilfe. Dies gilt nicht für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit. Auch für Erben von Bürgergeld-Beziehenden (bis 31.12.2022 Hartz IV) gilt der Ersatzanspruch nicht.
Wenn der Erblasser Schulden beim Sozialamt hatte, so kann sich das Sozialamt an die Erben halten. Denn ein Erbe bewirkt die sogenannte Gesamtrechtsnachfolge: Auf die Erben gehen nicht nur Vermögenswerte über, sondern auch Ersatzansprüche und Schulden des Erblassers.
Wir beraten Sie, ob und welche Leistungen Sie als Erbe dem Sozialamt ersetzen müssen. Außerdem klären wir mit Ihnen, durch welche Maßnahmen Sie die Haftung ausschließen oder begrenzen können. Auch ob es sinnvoll ist, das Erbe auszuschlagen, besprechen wir mit Ihnen.
Ab dem 01.07.2023 gelten Erbschaften nur noch als Vermögen, das nach Abzug der Freibeträge berücksichtigt wird.
Ob diese Regelung auf alle Ansprüche im Zusammenhang mit Erbfällen anzuwenden ist, also nicht nur Erbe, sondern auch auf Vermächtnisse, Pflichtteilsansprüche oder gar Todesfallleistungen aus Lebensversicherungen bleibt abzuwarten.
Für die Frage, ab wann Vermögen anzurechnen ist, gilt die Rechtsprechung des BSG weiter: erst dann, wenn die Erbschaft tatsächlich zur Deckung des Bedarfs zur Verfügung steht, ist sie anzurechnen, was bei einem Streit in einer Erbengemeinschaft, oder wenn kein Erbschein vorliegt nicht sofort mit dem Todesfall, sondern entsprechend später der Fall sein kann.
Sie verfügen über Vermögen und Ihr Angehöriger bezieht Bürgergeld (bis 31.12.2022 Arbeitslosengeld II, auch ALG II oder Hartz IV bzw. Hartz 4 genannt)? Dann werden Sie sich bestimmt Gedanken darüber machen, wie Sie Ihrem Angehörigen etwas vererben können. Sie möchten nicht, dass Ihr Nachlass für den Lebensunterhalt aufgebraucht wird? Mit einem sogenannten Bedürftigentestament (auch Hartz-4-Testament genannt) können Sie Ihrem Angehörigen etwas zukommen lassen, mit dem er auf längere Sicht seine Lebensgestaltung verbessern kann. In diesem Testament werden Regelungen getroffen, die an das Behindertentestament angelehnt sind: Durch eine Testamentsvollstreckung in Verbindung mit einer Vor- und Nacherbschaft erhält der Begünstigte zusätzliche finanzielle Mittel, die nach seinem Tod an die übrige Familie gehen.
Konkret bedeutet das: Sie ernennen einen Testamentsvollstrecker. Dieser kann Ihrem Angehörigen zusätzliche Mittel zur Verfügung stellen. Stirbt Ihr Angehöriger, so fällt das noch verbliebene Erbe nicht dem JobCenter zu, sondern geht auf die Nacherben über. Ohne ein solches Testament würde das verbliebene Vermögen auf die Sozialhilfe angerechnet werden.
Anders als beim Behindertentestament ist das Bedürftigentestament noch nicht durch die obergerichtliche Rechtsprechung anerkannt. Deshalb ist bei der Gestaltung eines Bedürftigentestaments besondere Vorsicht geboten.
Durch die gesetzlichen Neuregelungen durch das Bürgergeldgesetz ab dem 01.01.2023 sind die Gestaltungspielräume größer geworden, da mehr Vermögen ohne Anrechnung zugewandt werden kann. Wichtig ist nach wie vor, durch Beratung vor dem Erbfall die Absicherung der Vermögens sicherzustellen und auch den Fall eines späteren Grundsicherungbezugs in die Überlegungen mit einzubeziehen.
Wenn Sie Bürgergeld (bis 31.12.2022 Arbeitslosengeld II, ALG II, Hartz IV oder Hartz 4 genannt) beziehen und erben, so wird das Erbe als Vermögenszufluss auf die Leistungen angerechnet. Wissen Sie bereits jetzt von einem künftigen Erbe, sollten Sie daher rechtzeitig klären, wie der Nachlass sinnvoll gestaltet werden kann. Das können Sie nur mit denjenigen besprechen, von denen Sie erben werden, also den künftigen Erblassern. Wir beraten die Angehörigen, die einen Bürgergeld-Beziehenden (bis 2022 AlG-II Empfänger) als Erbe einsetzen wollen z.B. zur Gestaltung eines Bedürftigentestaments.
Durch eine sinnvolle Gestaltung des Erbes kann teilweise vermieden werden, dass nur das JobCenter vom Erbe profitiert und Sie letztlich leer ausgehen. So kann zum Beispiel ein Empfänger von Sozialleistungen geerbte Vermögen behalten, wenn die Vorschriften über das Schonvermögen anzuwenden sind. Das kann z.B. der Fall sein, wenn der Bürgergeld Leistungsbezieher eine Eigentumswohnung erbt, die er selbst bewohnt und die angemessen ist, oder wenn er ein angemessenes Auto erbt.
Durch das Bürgergeldgesetz erhöhen sich die Vermögensgrenzen ab dem 01.01.2023 teils erheblich.
Wir beraten Sie dazu, wie Sie sich als Bürgergeld-Beziehender (AlG-II Leistungsempfänger) nach einem Erbfall verhalten müssen, wie Sie dies dem JobCenter mitteilen und wie Sie das Erbe legal so verwenden können, dass Sie möglichst selbst davon etwas behalten dürfen. Wir beraten Sie, wie Sie das richtig und gesetzeskonform gestalten, damit Ihnen selbst mehr bleibt.
Nach der Rechtslage bis 31.07.2016 war geschütztes Vermögen nur zu Lebzeiten geschützt. Verstarb der bedürftige Erbe später selbst, so konnten dessen Erben vom JobCenter zum Ersatz der Kosten aufgefordert werden. Diesen Ersatzanspruch gegen die Erben gibt es jetzt nur noch im SGB XII, dem Recht der Sozialhife.
Das Job Center konnte bis 31.07.2016 von den Erben eines Leistungsempfängers Ersatz für das in den letzten zehn Jahren geleistete ALG II fordern. Ab 01.08.2016 gilt dies nicht mehr. Zu beachten ist aber, dass Erben von Sozialhilfeempfängern weiterhin Kostenersatz leisten müssen.
Auch wenn der Erblasser Schulden beim Job Center hatte, z. B. Leistungen nur als Darlehen bekommen hat, gehen diese auf die Erben über. Denn ein Erbe bewirkt die sogenannte Gesamtrechtsnachfolge: Auf die Erben gehen nicht nur Vermögenswerte über, sondern auch Ersatzansprüche und Schulden des Erblassers.
Wir beraten Sie, ob und welche Leistungen Sie als Erbe dem JobCenter ersetzen müssen. Außerdem klären wir mit Ihnen, durch welche Maßnahmen Sie die Haftung ausschließen oder begrenzen können. Auch ob es sinnvoll ist, das Erbe auszuschlagen, besprechen wir mit Ihnen.
Bürgergeld (bis 31.12.2022 Arbeitslosengeld II, ALG II oder Hartz IV bzw. Hartz 4 genannt) ist neben dem Einkommen auch vom Vermögen abhängig. Die Vermögensfreibeträge beim Bürgergeld sind höher als die bei Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Daher kann es für Sie entscheidend sein, ob für Sie zum Beispiel bei einer Erwerbsminderungsrente das Sozialamt oder das JobCenter zuständig ist.
Beim Bürgergeld sind die Freibeträge anders als beim AlG II nicht mehr vom Lebensalter bei Antragstellung abhängig. Daneben gibt es besondere Freibeträge beispielsweise für die Altersvorsorge und für notwendige Anschaffungen. Außerdem ist das Vermögen in manchen Fällen geschützt, wenn seine Verwertung nicht zumutbar ist. Das gilt etwa für den Hausrat, ein KFZ, eine selbst genutzte Eigentumswohnung oder ein Hausgrundstück. Das Vermögen ist auch geschützt, wenn die Verwertung eine besondere Härte darstellt.
Haben Sie Vermögen und müssen in absehbarer Zeit einen Antrag auf Bürgergeld stellen, so bieten wir Ihnen Beratung zu allen Fragen rund um die Vermögensfreibeträge. Durch rechtzeitige Gestaltung des Vermögens lassen sich in einigen Fällen die Ihnen zustehenden Vermögensfreibeträge ausschöpfen. Häufig ist nicht der Gesamtwert des Vermögens zu hoch um Leistungen beantragen zu können, sondern das Vermögen ist nicht so verteilt, dass die Freibeträge genutzt werden können. Indem Sie die vom Gesetzgeber vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten nutzen, können Sie eventuell mehr Leistungen erhalten.
Sie beziehen Leistungen und haben geerbt? Nach der bis zum 31.07.2016 geltenden Rechtslage war alles, was Sie nach dem Beginn der Leistungen erhalten hatten, als Einkommen auf die Leistungen anzurechnen. Ab dem 01.08.2016 wurde das Gesetz geändert, so dass Zuflüsse, die nicht in Geld, sondern in Geldeswert erfolgen, ab dem Folgemonat als Vermögen berücksichtigt werden. Damit ist es nun möglich, geschütztes Vermögen zu erben, wenn z.B. eine selbst bewohnte angemessene Wohnung geerbt wird. Unter dem Stichwort Erben und Hartz4 finden Sie auf unserer Internetseite noch weitere Informationen zu diesem Thema.
Sozialhilfe und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird abhängig vom Einkommen und Vermögen gezahlt. Die Vermögensfreibeträge bei Leistungen des Sozialamts sind niedriger als die Freibeträge beim Bürgergeld. Es gibt Freibeträge beispielsweise für die geförderte Altersvorsorge oder für Vermögen, das zum Kauf eines Hauses oder einer Eigentumswohnung für behinderte oder pflegedürftige Menschen dient. Auch der Hausrat, eine selbst genutzte Eigentumswohnung oder ein Hausgrundstück sowie ein sogenannter kleiner Barbetrag müssen nicht verwertet werden. Das Vermögen ist auch geschützt, wenn die Verwertung eine besondere Härte darstellt.
Bei bestimmten Leistungen gibt besondere Freibeträge, insbesondere bei der Hilfe zur Pflege.
Wenn Sie Vermögen haben und in absehbarer Zeit einen Antrag auf Sozialhilfe oder Grundsicherung stellen müssen, so beraten wir Sie zu allen Fragen rund um das Schonvermögen. Durch rechtzeitige Vermögensplanung können Sie sich Schonvermögen erhalten. Entscheidend ist nämlich nicht der Gesamtwert des Vermögens. Vielmehr sollte das Vermögen so verteilt sein, dass die Freibeträge genutzt werden können. Indem Sie die vom Gesetzgeber vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten nutzen, können Sie eventuell mehr Leistungen erhalten.
Sie erhalten Sozialhilfe oder Grundsicherung und haben geerbt? Was Sie nach dem Beginn der Zahlungen erhalten, wird in der Regel als Einkommen auf die Leistungen angerechnet. Wir beraten Sie, ab welcher Höhe ein Erbe anzurechnen ist und für wie lange.
Auf unserer Internetseite finden Sie unter dem Stichwort Erben und Sozialamt weitere Informationen zu diesem Thema. Dort erfahren Sie z.B., wie Sie verhindern, dass Ihr Erbe an das Sozialamt fällt.
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Die gesetzliche Rentenversicherung stellt noch immer die wichtigste Säule der Altersvorsorge dar. Sie ist eine umlagefinanzierte Altersvorsorge. Das heißt konkret, der berufstätige Teil der Bevölkerung finanziert die Rente für die älteren Generationen.
Diese Form der Altersvorsorge hat mit den Herausforderungen einer alternden Gesellschaft zu kämpfen. Doch dafür reagiert sie weniger empfindlich auf sinkende Zinsen. Darunter leiden kapitalbasierte Altersvorsorgesysteme wie private Lebensversicherungen und auch Riester-Renten.
Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund, früher BfA), die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg (DRV Berlin-Brandenburg, füher LVA), die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV Knappschaft-Bahn-See) und weitere Regionalträger wie zum Beispiel die DRV Nord, DRV Mitteldeutschland und andere.
Für Arbeitnehmer und Bezieher von Leistungen wie Arbeitslosengeld oder Krankengeld werden vom Arbeitgeber, der Arbeitsagentur oder der Krankenkasse Pflichtbeiträge an die Einzugsstelle gezahlt und an die Rentenversicherung gemeldet.
Ob Ihr Versicherungsverlauf bei der gesetzlichen Rentenversicherung vollständig ist, können Sie im Kontenklärungsverfahren überprüfen. Sie können dort in Erfahrung bringen, ob auf Ihrem Rentenkonto eventuell Zeiten fehlen oder von der Rentenversicherung bestimmte Zeiten nicht berücksichtigt wurden. Wir beraten Sie zur Kontenklärung und prüfen mit Ihnen Ihren Versicherungsverlauf und die darin enthaltenen oder fehlenden Zeiten.
Sie haben einen Bescheid über die Feststellung von Versicherungszeiten oder einen Rentenbescheid erhalten? Gern prüfen wir diesen für Sie und vertreten Sie im Widerspruchsverfahren.
Zu folgenden Themen erfahren Sie hier mehr:
Versicherungspflicht und Sozialversicherungsbeitrag
Arbeitnehmerähnliche Selbständige und Scheinselbsttändigkeit
In der gesetzlichen Krankenkasse können Sie als freiwilliges Mitglied, als versicherungspflichtiges Mitglied oder durch die Familienversicherung versichert sein.
Sie sind freiwillig versichert und haben Fragen zum Beitrag? Wir beraten Sie zu Ihren Beiträgen als freiwilliges Mitglied z.B. dazu welches Einkommen bei der vorläufigen Beitragsfestsetzung von der Krankenkasse angesetzt wird und wann die Krankenkasse Ihre Beiträge endgültig festsetzt. Wir prüfen Ihre Beitragsbescheide und klären mit Ihnen, ob und wie Sie dagegen vorgehen können und wie Sie im Falle von Beitragsrückständen diese reduzieren können. Wenn die Krankenkasse das Ruhen der Leistungen festgestellt hat, beraten wir Sie dazu, wie Sie wieder Leistungen bekommen.
Sie sind in der gesetzlichen Krankenversicherung Pflichtversichert, wollen aber lieber private versichert sein? Wir beraten Sie zur Befreiung von der Versicherungspflicht und dazu, ob und welche Möglichkeiten Sie haben, später wieder in die GKV zurückzukehren.
Wir beraten Sie rund um das Beitrittsrecht zur freiwilligen Versicherung.
Wir beraten Sie dazu wann Sie oder Ihre Angehörgen Anspruch auf Familienversicherung haben und wie das Einkommen Ihrer Angehörigen bei der Familienversicherung berücksichtigt wird.
Sie sind Rentner und haben Fragen welches Einkommen die Krankenkasse für die Beiträge berücksichtigen darf? Wir beraten Sie zu den beitragspflichtigen Einnahmen und Ihren Beiträgen.
Die gesetzliche Krankenversicherung setzt eine Mitgliedschaft voraus. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Pflichtmitgliedern und freiwilligen Mitgliedern. Pflichtmitglieder sind in der Regel z. B. Arbeitnehmer, Arbeitslose, Studenten, Rentner, Künstler oder Publizisten. Das gilt auch für Personen, die nicht anderweitig versichert sind.
Um freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert zu sein, müssen Sie in der Regel zunächst ein Recht zum Beitritt zur freiwilligen Versicherung haben. Bei Arbeitnehmern, deren Einkommenshöhe eine bestimmte Grenze überschreitet (die Jahresarbeitsentgeltgrenze oder Pflichtversicherungsgrenze) endet die Versicherungspflicht. Sie können sich innerhalb bestimmter Fristen entscheiden, ob Sie freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Ihrer Krankenkasse bleiben wollen, oder ob Sie sich privat krankenversichern wollen.
Neben Mitgliedern gibt es in der gesetzlichen Krankenversicherung die familienversicherten Ehegatten, Lebenspartner, Kinder und in bestimmten Fällen Enkelkinder. Für die Familienversicherung müssen keine Beiträge gezahlt werden. Doch sie kann nur in Anspruch genommen werden, wenn bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Auch wenn einer der Elternteile privat versichert ist und ein höheres Einkommen hat als der gesetzlich versicherte Elternteil, kann die Familienversicherung ausgeschlossen sein.
In der Regel zahlen die Pflichtmitglieder Beiträge, die abhängig sind von der Höhe des Einkommens, das die Versicherungspflicht begründet. Dagegen ist die Höhe der Beiträge freiwilliger Mitglieder abhängig vom gesamten Einkommen. Was im Einzelnen dazugehört und wie sich schwankendes Einkommen auswirkt, beruht auf komplizierten Regelungen und führt häufig zu Streit mit der Krankenkasse.
Wir beraten Sie umfassend zu vielfältigen Fragen im Zusammenhang mit der gesetzlichen Krankenversicherung.
Wir klären mit Ihnen, ob Sie als privat Krankenversicherter die Möglichkeit haben, in die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln.
Die private Krankenversicherung ist häufig für jüngere und gesunde Versicherte attraktiv, da sie dort geringere Beiträge zahlen. Doch mit dem fortschreitenden Alter steigen häufig auch die Beiträge. Nicht wenige Versicherte in der privaten Krankenversicherung stellen sich die Frage, ob sie später die Beiträge noch bezahlen können, wenn sie in Rente gehene.
Sie möchten Ihre Beiträge reduzieren? Wir beraten Sie, wie Sie durch einen Tarifwechsel Ihre Beiträge an den Krankenversicherer senken können. Gern besprechen wir mit Ihnen, ob Sie einen Anspruch darauf haben, in den Basistarif aufgenommen zu werden und unter welchen Voraussetzungen Sie Anspruch auf Übernahme der Beiträge durch das JobCenter oder Sozialamt haben und wie Sie den Beitrag reduzieren können..
Zwar will der Gesetzgeber vermeiden, dass Versicherte wenn Sie älter werden und die Beiträge in der PKV steigen, in die dann möglicherweise günstigere gesetzliche Krankenversicherung wechseln, es gibt jedoch nach wie vor verschiedene Möglichkeiten in die gesetliche aufgenommen zu werden.
Wir erläutern Ihnen, unter welchen Voraussetzungen Sie in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln können.
Sie sind bereits über 55 Jahre alt und wollen in die gesetzliche Krankenkasse wechseln? Wir berprechen mit Ihnen, unter welchen Voraussetzungen Sie dennoch versicherungspflichtig werden können, ob Sie einen Anspruch auf Familienversicherung haben können und was ein Wechsel in die gesetzliche Krankenkasse für Sie bedeutet, wenn Sie später eine Rente beziehen.
Wir besprechen mit Ihnen die in Ihrem individuellen Fall bestehenden Möglichkeiten, in die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln und begleiten Sie dabei, die dafür notwendigen Schritte rechtzeitig zu planen und umzusetzen.
Wir beraten als Fachanwälte für Sozialrecht und Familienrecht Sie als Angehörige von Pflegebedürfigen.
Was ist beim Antrag auf Pflegeversicherungsleistungen zu beachten?
Was sollten Sie beachten, bevor ein Antrag auf Hilfe zur Pflege beim Sozialamt gestellt wird?
Was müssen die pflegebedürftigen aus ihrem Einkommen und Vermögen aufbringen und welches Schonvermögen gilt?
Wie werden Angehörige aus dem Einkommen und Vermögen zur Zahlung der Kosten herangezogen. Das betrifft besonders den Elternunterhalt für pflegebedürftige Eltern. Wir beraten und vertreten Sie zu Ihren Auskunftsverpflichtungen im Zusammenhang mit Elternunterhalt und vertreten Sie vor Familiengerichten und Sozialgerichten.
Auf unserer Internetseite finden Sie unter dem Stichwort Sozialrecht weitere Informationen zum Elternunterhalt.
Als Fachanwälte für Erbrecht beraten wir Sie dazu, wie Sie Vermögen rechtzeitig z.B. durch Schenkungen übertragen können, damit es vor dem Zugriff von Sozialleistungsträgern geschützt ist.
Wenn Sie Ihre Eltern gepflegt haben, beraten wir Sie dazu, wie sich diese Pflege auf Ihre Erbansprüche und auf Ihren Pflichtteilsanspruch auswirken und ob Ihre Geschwister Ihnen dies ausgleichen müssen.
Wir beraten Sie dazu, ob Sie die Kosten der Plfege Ihres Angehörigen als Erbe bezahlen müssen und Sie auf Sozialhilferegress in Anspruch genommen werden.
Zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit gibt es die Pflegeversicherung. Träger der Pflegeversicherung sind die Pflegekassen. Diese sind bei der Krankenkasse und den privaten Pflegeversicherungen angesiedelt. Im Jahr 2012 wurden in Deutschland von den Pflegekassen rund 952.000 Anträge auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit bearbeitet. Davon wurden etwa 700.000 Anträge bewilligt und rund 240.000 Anträge abgelehnt.
Die Leistungen der Pflegeversicherung werden je nach Pflegebedürftigkeit berechnet.
Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn Personen gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate bestehen.
In folgenden sechs Bereichen (auch Module genannt) werden Einzelpunkte nach Anlage 1 zu § 15 SGB XI ermittelt.
Die Einzelpunkte für jedes der sechs Module werden dann nach Anlage 2 zu § 15 SGB XI gewichtet.
Die Punkte fließen zu einem bestimmten Anteil in die Gesamtbewertung ein, wobei nur der höhere Wert aus Modul 2 oder 3 berücksichtigt wird:
Es ergibt sich dann eine Zahl von gewichteten Gesamtpunkten und daraus der Pflegegrad:
Ob jemand pflegebedürftig ist und welche Pflegestufe angesetzt wird, stellt der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) in einem Gutachten fest.
Das doppelte System von Sozialhilfe und Arbeitslosenhilfe wurde vor einigen Jahren abgeschafft. Heute haben wir für Arbeitsuchende eine einheitliche Grundsicherung, die viele als Hartz 4 oder Arbeitslosengeld II kennen (auch Hartz IV, ALG II oder ALG 2 genannt).
Prozesskostenhilfe können Sie für ein Verfahren vor einem Gericht in Anspruch nehmen. In familiengerichtlichen Verfahren wird die Prozesskostenhilfe als Verfahrenskostenhilfe bezeichnet.
Voraussetzung ist, dass die Sache ausreichend Aussicht auf Erfolg hat und es nicht mutwillig ist, den Anspruch vor Gericht zu verfolgen. Über den Prozesskostenhilfeantrag entscheidet das Gericht, das auch über die Klage entscheidet. Grund dafür ist, dass die Prozesskostenhilfe von den Erfolgsaussichten der Klage abhängt. Wenn Sie in erster Instanz gewonnen haben und die Gegenseite das Rechtsmittel einlegt, prüft das Gericht nur ob Sie bedürftig sind aber nicht mehr die Erfolgsaussichten.
In Verfahren, in denen ein Anwalt nicht vorgeschrieben ist, prüft das Gericht ggf.auch, ob die Vertretung durch einen Anwalt erforderlich ist.
Eigenes Vermögen muss in der Regel bis auf die sozialhilferechtlichen Vermögensfreibeträge (mindestens der sog. kleine Barbetrag von 5.000 €) für die Anwalts- und Gerichtskosten eingesetzt werden. Dabei zählen zum einzusetzenden Vermögen sämtliche Vermögenswerte im Inland und Ausland.
Vom Einkommen muss, wenn nach Abzug bestimmter Freibeträge u.a. für ein zusetzendes Einkommen verbleibt, die Hälfte davon als Rate gezahlt werden. Änderungen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse müssen dem Gericht mitgeteilt werden.
Das Gericht kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe noch 4 Jahre nach Ende des Prozesses überprüfen und die Bewilligung aufheben oder die Raten ändern. Dies gilt z.B. auch, wenn ein Prozess erfolgreich war und dadurch Vermögen erzielt wurde, das dann einzusetzen ist.
Die Prozesskostenhilfe deckt nur die geringeren Anwaltsgebühren für die Beiordnung ab, und nicht die vollen Wahlannwaltsgebühren. Die nicht von der Prozesskostenhilfe übernommene Differenz wird von uns in der Regel als Vorschuss berechnet. Auch wenn das Gericht Ratenzahlung anordnet, oder die Bewilligung bis zu 4 Jahre nach Prozessende aufgehoben wird, müssen die eigenen Anwaltskosten u.U. bis zur Höhe der vollen Wahlanwaltsgebühren gezahlt werden.
Auch wenn das Gericht Prozesskostenhilfe gewährt, besteht das Risiko, den Prozess zu verlieren und dann die Kosten der Gegenseite tragen zu müssen. Die Prozesskostenhilfe deckt nicht die der Gegenseite zu erstattenden Anwaltskosten ab.
Für die Prozesskostenhilfe müssen Sie eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ausfüllen (unbedingt das Merkblatt zum PKH-Antrag lesen). Achtung: die Erklärung muss sehr sorgfältig und vollständig ausgefüllt sein, da das Gericht die Prozesskostenhilfe bereits deswegen ablehnen kann, wenn im Antrag fahrlässig falsche Angaben gemacht werden. Änderungen bei den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen müssen dem Gericht unaufgefordert mitgeteilt werden und das Gericht kann die Bewilligung später noch überprüfen und aufheben, wenn es Änderungen gab.
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe umfasst die Gerichtskosten und die Vergütung für den eigenen Anwalt, jedoch nur die geringeren Gebühren nach einer besonderen Tabelle für die Vergütung aus der Staatskasse, nicht jedoch die höheren Wahlanwaltsgebühren. Nicht bezahlt werden die Kosten des gegnerischen Anwalts. Wenn der Prozess verloren wird, müssen daher die gegnerischen Kosten erstattet werden.
Wenn einzusetzendes Einkommen oder Vermögen vorhanden ist, wird die Prozesskostenhilfe nur mit Ratenzahlung gewährt. Maximal sind 48 Raten zu zahlen.
Wenn Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, müssen dem Gericht alle wesentlichen Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und der Anschrift unverzüglich mitgeteilt werden. Wesentlich ist eine Einkommensänderung wenn sich das Einkommen um mehr als 100 € brutto erhöht oder sich Belastungen um diesen Betrag vermindern.
Das Gericht kann auch noch bis 4 Jahre nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Einkommensverhältnisse überprüfen und die Bewilligung aufheben. Auch wenn durch den Prozess etwas erstritten wurde, kann die Bewilligung aufgehoben werden
In seinem Beschluss vom 07.05.2025 (XII ZB 563/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) zur Höhe des angemessenen Selbstbehalts beim Elternunterhalt Stellung genommen. Das OLG Hamm hatte zuvor nach den Hammer Leitlinien 2020 für das unterhaltspflichtige Kind 2.000 € und 1.600 € für dessen Ehepartner angesetzt. Der BGH fordert zwar einen deutlichen Abstand zum Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern; im Jahr 2020 betrug dieser noch 1.400 €. Eine pauschale Erhöhung des Selbstbehalts beim Elternunterhalt auf 4.850 € für das Kind und 3880 € für den Ehegatten lehnt der BGH ab.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 21.11.2024 (Az. B 8 SO 5/23 R) klargestellt, dass das Sozialamt Auskünfte von potenziell Unterhaltspflichtigen zunächst nur hinsichtlich der Einkommensverhältnisse verlangen darf. Ein weitergehendes Verlangen zu Vermögensverhältnissen ist unzulässig, solange nicht feststeht, dass die maßgebliche Jahreseinkommensgrenze von 100.000 € überschritten ist.