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EU Güterrechtsverordnungen ab 29.01.2019 in Kraft

 

Für Paare, die ab dem 29.01.2019 heiraten, regelt ab dem 29.01.2019 die EU-Güterrechtsverordnung vom 24.06.2016  VO (EU) 2016/1103 welches nationale Recht auf das eheliche Gütterrecht anwendbar ist. Wenn die Eheleute keine Rechtswahl treffen, ist dies in der Regel das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts, sonst das der gemeinsamen Staatsangehörigkeit und wenn auch dieses keine Anknüpfung liefert, das Recht dem die Ehegatten gemeinsam am engsten verbunden sind.

Die Verordnung gilt in Deutschland auch für gleichgeschlechtliche Ehen oder Ehen bei denen mindestens ein Ehegatte weder einen männlichen noch weiblichen Geschlechtseintrag hat. Für in anderen EU-Staaten neu geschlossene Lebenspartnerschaften (in Deutschland ist dies seit der Ehe für alle nicht mehr möglich) gilt die EU-Güterrechtsverordnung vom 24.06.2016  VO (EU) 2016/1104 für das Gütterrecht von eingetragenen Lebenspartnerschaften.

Für bereits bestehende Ehen und Lebenspartnerschaften gelten die Verordnungen nicht automatisch. Die Eheleute oder Lebenspartner können jedoch von der Möglichkeit einer Rechtswahl Gebrauch machen und dadurch auch für eine vor dem 29.01.2019 geschlossene Ehe oder Lebenspartnerschaft das anwendbare Gütterrecht bestimmen.

Aktuelles

Neuer Maßstab beim Elternunterhalt – BGH zur Anpassung der Selbstbehalte

In seinem Beschluss vom 07.05.2025 (XII ZB 563/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) zur Höhe des angemessenen Selbstbehalts beim Elternunterhalt Stellung genommen. Das OLG Hamm hatte zuvor nach den Hammer Leitlinien 2020 für das unterhaltspflichtige Kind 2.000 € und 1.600 € für dessen Ehepartner angesetzt. Der BGH fordert zwar einen deutlichen Abstand zum Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern; im Jahr 2020 betrug dieser noch 1.400 €. Eine pauschale Erhöhung des Selbstbehalts beim Elternunterhalt auf 4.850 € für das Kind und 3880 € für den Ehegatten lehnt der BGH ab.

Aktuelle BSG-Entscheidung: Grenzen und Möglichkeiten des Auskunftsanspruchs beim Elternunterhalt

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 21.11.2024 (Az. B 8 SO 5/23 R) klargestellt, dass das Sozialamt Auskünfte von potenziell Unterhaltspflichtigen zunächst nur hinsichtlich der Einkommensverhältnisse verlangen darf. Ein weitergehendes Verlangen zu Vermögensverhältnissen ist unzulässig, solange nicht feststeht, dass die maßgebliche Jahreseinkommensgrenze von 100.000 € überschritten ist.