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Wir beraten Sie bei Trennung und Scheidung

Die Trennung vom Partner und manchmal auch von den Kindern ist ein einschneidendes Erlebnis, das selten ohne Streit vonstatten geht. Wir beraten Sie kompetent und umfassend zu allen Fragen im Zusammenhang mit einer Trennung: Unterhaltszahlungen, Nutzung der Wohnung, Aufteilung der Bankkonten, Kontakt zu den Kindern und vieles mehr. Rufen Sie uns einfach an oder vereinbaren Sie einen Termin mit unserem Büroteam.

Wenn Sie einen Beratungstermin vereinbaren möchten, rufen Sie uns am besten an. Schon vorher beantworten wir gern am Telefon oder per E-Mail die wichtigsten Fragen: ob Sie mit Ihrem Anliegen bei uns richtig sind, welche Unterlagen Sie mitbringen sollten und was die Beratung kostet. Dieses Telefonat ist für Sie kostenlos. Wir freuen uns auf Sie.

Antworten auf die häufigsten Fragen finden Sie gleich hier.

Was kostet eine Scheidung?

Die Kosten eines Scheidungsverfahrens setzen sich aus den Anwaltskosten und den Gerichtskosten zusammen. Beide werden nach dem Gegenstandswert berechnet. Für den Gegenstandswert der Ehescheidung wird das Einkommen beider Ehegatten und das Vermögen berücksichtigt, das sie zum Zeitpunkt der Antragstellung haben.

Um den Gegenstandswert der Scheidung zu errechnen, wird das Einkommen beider Ehegatten addiert. Dann wird für jedes Kind in der Regel 250 bis 300 € vom Einkommen abgezogen und anschließend wird das Ergebnis mit 3 multipliziert. Gibt es außerdem ein Vermögen, dann wird nach Abzug eines Freibetrags ein Wert von 5 % des Vermögens zum Gegenstandswert hinzugerechnet.

Berechnung der Scheidungskosten – ein Beispiel

Einer der Ehegatten verdient 2.000 €, der andere 1.000 €. Die beiden haben ein gemeinsames Kind, jedoch kein Vermögen. In diesem Fall wird der Gegenstandswert der Scheidung folgendermaßen berechnet: 2.000 € + 1.000 € = 3.000 € - 300 € = 2700 € x 3 = 8.100 €.

Hinzu kommt der Versorgungsausgleich: Angenommen, jeder der beiden Ehegatten ist gesetzlich versichert und hat außerdem eine private Rentenversicherung. Damit verfügen sie zusammen über 4 Rentenanwartschaften. Um den Gegenstandswert der Scheidung zu errechnen, werden pro Rentenanwartschaft 10 % des dreifachen Monatseinkommens angesetzt: 2000 € +1000 € = 3.000 € x 3 = 9.000 € x 4 x 10 % = 3.600 €.

Aktuelles

Neuer Maßstab beim Elternunterhalt – BGH zur Anpassung der Selbstbehalte

In seinem Beschluss vom 07.05.2025 (XII ZB 563/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) zur Höhe des angemessenen Selbstbehalts beim Elternunterhalt Stellung genommen. Das OLG Hamm hatte zuvor nach den Hammer Leitlinien 2020 für das unterhaltspflichtige Kind 2.000 € und 1.600 € für dessen Ehepartner angesetzt. Der BGH fordert zwar einen deutlichen Abstand zum Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern; im Jahr 2020 betrug dieser noch 1.400 €. Eine pauschale Erhöhung des Selbstbehalts beim Elternunterhalt auf 4.850 € für das Kind und 3880 € für den Ehegatten lehnt der BGH ab.

Aktuelle BSG-Entscheidung: Grenzen und Möglichkeiten des Auskunftsanspruchs beim Elternunterhalt

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 21.11.2024 (Az. B 8 SO 5/23 R) klargestellt, dass das Sozialamt Auskünfte von potenziell Unterhaltspflichtigen zunächst nur hinsichtlich der Einkommensverhältnisse verlangen darf. Ein weitergehendes Verlangen zu Vermögensverhältnissen ist unzulässig, solange nicht feststeht, dass die maßgebliche Jahreseinkommensgrenze von 100.000 € überschritten ist.