unterwegs-8.jpg
unterwegs-7.jpg

Das BSG hat mit Urteil vom 12.03.2019 - B 13 R 27/17 R - die Revision der DRV Bund gegen das von Janssen & Staudacher erstrittene Urteil zu Gunsten der Klägerin zurückgewiesen.

Die von uns bereits erfolgreich vor dem Sozialgericht und Landessozialgericht vertretene Klägerin hatte bei Antragstellung zuletzt vor ca. 10 Jahren in ihrem erlernten Beruf als Physiotherpeutin gearbeitet. Sie war aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, diesen Beruf auszuüben. Die DRV Bund hatte sich geweigert, diese Tätigkeit als Maßstab für die Minderung der Erwerbsfähigkeit heranzuziehen und wollte die Klägerin auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisen und deswegen die Leistungen zur Teilhabe verweigern.

Das BSG hat nun klargestellt, dass als bisheriger Beruf auch Tätigkeiten heranzuziehen sind, die unter Umständen auch vor langer Zeit zuletzt ausgeübt wurden. Solange sich die fachlichen Anforderungen an den zuletzt ausgeübten Beruf nicht grundlegend gewandelt hätten oder die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht durch die langjährige Nichtausübung verloren gegangen seien, sei auf die zuletzt versicherungspflichtig ausgeübte Tätigkeit abzustellen (BSG Urteil vom 12.03.2019 - B 13 R 27/17 R - Terminsbericht).

 

Aktuelles

Neuer Maßstab beim Elternunterhalt – BGH zur Anpassung der Selbstbehalte

In seinem Beschluss vom 07.05.2025 (XII ZB 563/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) zur Höhe des angemessenen Selbstbehalts beim Elternunterhalt Stellung genommen. Das OLG Hamm hatte zuvor nach den Hammer Leitlinien 2020 für das unterhaltspflichtige Kind 2.000 € und 1.600 € für dessen Ehepartner angesetzt. Der BGH fordert zwar einen deutlichen Abstand zum Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern; im Jahr 2020 betrug dieser noch 1.400 €. Eine pauschale Erhöhung des Selbstbehalts beim Elternunterhalt auf 4.850 € für das Kind und 3880 € für den Ehegatten lehnt der BGH ab.

Aktuelle BSG-Entscheidung: Grenzen und Möglichkeiten des Auskunftsanspruchs beim Elternunterhalt

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 21.11.2024 (Az. B 8 SO 5/23 R) klargestellt, dass das Sozialamt Auskünfte von potenziell Unterhaltspflichtigen zunächst nur hinsichtlich der Einkommensverhältnisse verlangen darf. Ein weitergehendes Verlangen zu Vermögensverhältnissen ist unzulässig, solange nicht feststeht, dass die maßgebliche Jahreseinkommensgrenze von 100.000 € überschritten ist.