Das BSG hat mit Urteil vom 12.03.2019 - B 13 R 27/17 R - die Revision der DRV Bund gegen das von Janssen & Staudacher erstrittene Urteil zu Gunsten der Klägerin zurückgewiesen.
Die von uns bereits erfolgreich vor dem Sozialgericht und Landessozialgericht vertretene Klägerin hatte bei Antragstellung zuletzt vor ca. 10 Jahren in ihrem erlernten Beruf als Physiotherpeutin gearbeitet. Sie war aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, diesen Beruf auszuüben. Die DRV Bund hatte sich geweigert, diese Tätigkeit als Maßstab für die Minderung der Erwerbsfähigkeit heranzuziehen und wollte die Klägerin auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisen und deswegen die Leistungen zur Teilhabe verweigern.
Das BSG hat nun klargestellt, dass als bisheriger Beruf auch Tätigkeiten heranzuziehen sind, die unter Umständen auch vor langer Zeit zuletzt ausgeübt wurden. Solange sich die fachlichen Anforderungen an den zuletzt ausgeübten Beruf nicht grundlegend gewandelt hätten oder die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht durch die langjährige Nichtausübung verloren gegangen seien, sei auf die zuletzt versicherungspflichtig ausgeübte Tätigkeit abzustellen (BSG Urteil vom 12.03.2019 - B 13 R 27/17 R - Terminsbericht).