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Sie sind geschieden oder leben von Ihrem Ehepartner oder Lebenspartner getrennt? Wenn dieser eventuell zusammen mit Ihren gemeinsamen Kindern Leistungen vom JobCenter bezieht, so geht der Unterhaltsanspruch Ihres Partners und der Kinder auf das JobCenter über. Das JobCenter kann dann von Ihnen zunächst Auskunft über Ihr Einkommen und Vermögen fordern. Reicht Ihr Einkommen aus, um Unterhalt zu zahlen, wird das JobCenter von Ihnen die Zahlung von Unterhalt fordern.

Wir beraten Sie, ob das JobCenter von Ihnen Unterhalt fordern kann. Außerdem klären wir für Sie, wie viel Sie bezahlen müssen und was Sie gegen die Unterhaltszahlung einwenden können. Kommt es zu einer Auseinandersetzung mit der Unterhaltsstelle des JobCenters, so vertreten wir Sie.

Aktuelles

Neuer Maßstab beim Elternunterhalt – BGH zur Anpassung der Selbstbehalte

In seinem Beschluss vom 07.05.2025 (XII ZB 563/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) zur Höhe des angemessenen Selbstbehalts beim Elternunterhalt Stellung genommen. Das OLG Hamm hatte zuvor nach den Hammer Leitlinien 2020 für das unterhaltspflichtige Kind 2.000 € und 1.600 € für dessen Ehepartner angesetzt. Der BGH fordert zwar einen deutlichen Abstand zum Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern; im Jahr 2020 betrug dieser noch 1.400 €. Eine pauschale Erhöhung des Selbstbehalts beim Elternunterhalt auf 4.850 € für das Kind und 3880 € für den Ehegatten lehnt der BGH ab.

Aktuelle BSG-Entscheidung: Grenzen und Möglichkeiten des Auskunftsanspruchs beim Elternunterhalt

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 21.11.2024 (Az. B 8 SO 5/23 R) klargestellt, dass das Sozialamt Auskünfte von potenziell Unterhaltspflichtigen zunächst nur hinsichtlich der Einkommensverhältnisse verlangen darf. Ein weitergehendes Verlangen zu Vermögensverhältnissen ist unzulässig, solange nicht feststeht, dass die maßgebliche Jahreseinkommensgrenze von 100.000 € überschritten ist.