unterwegs-8.jpg
unterwegs-7.jpg

Betreuungsverfügung

Mit einer Vorsorgevollmacht geben Sie einer Person Ihres Vertrauens rechtlich die Möglichkeit, an Ihrer Stelle und nach Ihren Wünschen zu handeln. In diesem Fall kann das Betreuungsgericht nur dann einen Betreuer bestellen, wenn der Vorsorgebevollmächtigte die anstehenden Aufgaben trotz Vollmacht nicht erledigen kann. Daher haben Sie mit einer Vorsorgevollmacht die Möglichkeit, Ihren Vorsorgebevollmächtigten selbst zu bestimmen. Durch das Auftragsverhältnis können Sie Ihrem Vorsorgebevollmächtigten Ihre Wünsche mitteilen und an diese binden.

 

Wir beraten Sie, wie Ihre Vorsorgevollmacht gestaltet und eingesetzt werden kann. Wir entwerfen Ihre individuelle Vorsorgevollmacht für Sie und bereiten bei Bedarf die notarielle Beurkundung vor.

 

Alternativ oder ergänzend zur Vorsorgevollmacht können Sie eine Betreuungsverfügung errichten. In dieser benennen Sie eine Person Ihres Vertrauens, die das Betreuungsgericht bei Bedarf zu Ihrem Betreuer bestellen soll. Auf diese Weise können Sie erreichen, dass eine Ihnen nahestehende Person als Betreuer eingesetzt wird und Sie vertritt. Sie verhindern damit, dass ein familienfremder Betreuer eingesetzt wird, der aus Ihrem eigenen Vermögen vergütet werden muss.

 

Wir beraten Sie umfassend zu den sinnvollen, notwendigen, aber auch ausreichenden Vollmachten und Verfügungen und bereiten diese für Sie vor.

Aktuelles

Neuer Maßstab beim Elternunterhalt – BGH zur Anpassung der Selbstbehalte

In seinem Beschluss vom 07.05.2025 (XII ZB 563/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) zur Höhe des angemessenen Selbstbehalts beim Elternunterhalt Stellung genommen. Das OLG Hamm hatte zuvor nach den Hammer Leitlinien 2020 für das unterhaltspflichtige Kind 2.000 € und 1.600 € für dessen Ehepartner angesetzt. Der BGH fordert zwar einen deutlichen Abstand zum Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern; im Jahr 2020 betrug dieser noch 1.400 €. Eine pauschale Erhöhung des Selbstbehalts beim Elternunterhalt auf 4.850 € für das Kind und 3880 € für den Ehegatten lehnt der BGH ab.

Aktuelle BSG-Entscheidung: Grenzen und Möglichkeiten des Auskunftsanspruchs beim Elternunterhalt

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 21.11.2024 (Az. B 8 SO 5/23 R) klargestellt, dass das Sozialamt Auskünfte von potenziell Unterhaltspflichtigen zunächst nur hinsichtlich der Einkommensverhältnisse verlangen darf. Ein weitergehendes Verlangen zu Vermögensverhältnissen ist unzulässig, solange nicht feststeht, dass die maßgebliche Jahreseinkommensgrenze von 100.000 € überschritten ist.