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Die Erbengemeinschaft

Wenn mehrere Erben als gesetzliche Erben oder testamentarische Erben den Erblasser beerben, spricht das Gesetz von einer Erbengemeinschaft. Der Nachlass wird dann gemeinschaftliches Vermögen der Erben im Wege der Gesamtsrechtsnachfolge.

Welche Vermögensgegenstände und welche Schulden und Verbindlichkeiten zum Nachlass gehören muss sorgfältig ermittelt werden, und zwar nach Möglichkeit bereits innerhalb der Ausschlagungsfrist. Wenn die möglichen Verbindlichkeiten nicht geklärt sind, muss unter Umständen durch ein Aufgebotsverfahren geklärt werden, ob es vielleicht unbekannte Gläubiger des Erblassers gibt.

Ein einzelner Miterbe kann dann zwar durch einen notariellen Vertrag über seinen Anteil am gesamten Nachlass verfügen; er kann jedoch nicht über seinen ideellen Anteil an einem einzelnen Nachlassgegenstand z.B. seinem ideellen Anteil an einem Grundstück verfügen. Im Grundbuch werden die Erben als Erbengemeinschaft eingetragen, die gemeinschaftlich den Anteil des Erblassers erhalten und nicht etwa für jeden Miterben ein seiner Erbquote entsprechender Bruchteil des Grundstücks.

In einer Erbengemeinschaft verwalten die Miterben das Erbe gemeinschaftlich; jeder Miterbe kann von den anderen Miterben die Mitwirkung an der ordnungsgemäßen Verwaltung verlangen. Bei Entscheidungen der Erbengemeinschaft gilt grundsätzlich die Mehrheitsentscheidung. Nur notwendige Erhaltungsmaßnahmen kann jeder Miterbe auch ohne die anderen Miterben treffen.

Jeder Miterbe kann die Auseinandersetzung der gesamten Erbengemeinschaft verlangen, jedoch z.B. nicht nur eines Teils des Nachlasses z.B. Aufteilung der Bankguthaben. Allerdings sind zuerst die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen, erst dann kann ein etwaiger Überschuss verteilt werden. Wenn ein Aufgebot der Nachlassgläubiger beantragt wird, kann jeder Miterbe solange die Auseinandersetzung des Nachlasses verweigern.

 

 

 

 

 

Aktuelles

Neuer Maßstab beim Elternunterhalt – BGH zur Anpassung der Selbstbehalte

In seinem Beschluss vom 07.05.2025 (XII ZB 563/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) zur Höhe des angemessenen Selbstbehalts beim Elternunterhalt Stellung genommen. Das OLG Hamm hatte zuvor nach den Hammer Leitlinien 2020 für das unterhaltspflichtige Kind 2.000 € und 1.600 € für dessen Ehepartner angesetzt. Der BGH fordert zwar einen deutlichen Abstand zum Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern; im Jahr 2020 betrug dieser noch 1.400 €. Eine pauschale Erhöhung des Selbstbehalts beim Elternunterhalt auf 4.850 € für das Kind und 3880 € für den Ehegatten lehnt der BGH ab.

Aktuelle BSG-Entscheidung: Grenzen und Möglichkeiten des Auskunftsanspruchs beim Elternunterhalt

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 21.11.2024 (Az. B 8 SO 5/23 R) klargestellt, dass das Sozialamt Auskünfte von potenziell Unterhaltspflichtigen zunächst nur hinsichtlich der Einkommensverhältnisse verlangen darf. Ein weitergehendes Verlangen zu Vermögensverhältnissen ist unzulässig, solange nicht feststeht, dass die maßgebliche Jahreseinkommensgrenze von 100.000 € überschritten ist.