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Das Bürgergeld wird zum 01.07.2026 in Grundsicherungsgeld umbenannt. Bei der Anrechnung von Vermögen gibt es Änderungen.

Das Gesetz zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende tritt zum 01.07.2026 in Kraft. Damit geltend geänderte Vorschriften über das Schonvermögen.

 

Allgemeine Vermögensfreibeträge

Gegenüber dem bisherigen Bürgergeld  wird Vermögen etwas stärker herangezogen, wenn auch einige der Vermögensfreibeträge aus dem Bürgergeldgesetz erhalten geblieben sind. Auch Leistungsbeziehende mit höherem Vermögen können immer noch Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben.

Die Grundfreibeträge beim Vermögen hängen wieder  vom Lebensalter der Leistungsbeziehenden ab. Anders als beim Bürgergeld ist nicht mehr ein Betrag von 15.000 € je Person in einer Bedarfsgemeinschaft geschützt, sondern es wird eine vereinfachte Altersstaffelung eingeführt:

AlterFreibetrag in Euro
bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres 5 000
ab dem 31. Lebensjahr 10 000
ab dem 41. Lebensjahr 12 500
ab dem 51. Lebensjahr 20 000

 

Auch weiterhin können die Freibeträge, die von anderen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft nicht ausgenutzt werden, insgesamt für die Bedarfsgemeinschaft zusammengerechnet werden. Hierdurch können sich ingesamt deutlich höhere Freibeträge ergeben.

 

Keine höheren Freibeträge mehr im ersten Jahr des Leistungsbezugs (Karenzzeit abgeschafft)

Während bis 30.06.2026 im ersten Jahr des Leistungsbezugs (Karenzzeit) für die erste Person in der Bedarfsgemeinschaft 40.000 € und für jede weiter Person 15.000 € geschützt waren, ist die Karenzzeit ab dem 01.07.2026 abgeschafft und es gelten sofort die geringeren Freibeträge.

Altersvorsorgevermögen

Tyisches Altersvorsorgevermögen, wie Rentenlebensversicherungen, Riesterrenten, Rüruprenten etc. muss unabhängig von der Höhe nicht mehr verwertet werden. Anders als bisher muss auch bei höheren Altersvorsorgevermögen kein Verwertungsausschluss mit dem Versicherungsträger vereinbart werden.

Selbständige, die nicht in der Gesetzlichen Rentenversicherung, einem Versorgungswerk o.ä versichert waren, müssen für jedes Jahr einer selbständigen Tätigkeit ohne solche Beiträge auch sonstige Vermögenswerte im Wert von aktuell 8.000 € nicht verwerten.

 

PKW

Bei PKW wird vermutet, dass sie angemessen sind, wenn dies im Antrag erklärt wird, das heißt, nur wenn es davon abweichende Anhaltspunkte gibt, prüfen die JobCenter, ob die Angemessenheitsgrenze laut Arbeitsanweisung von 15000 € eingehalten wird.

 

Haus oder Eigentumswohnung

Beim Grundsicherungsgeld (bis 30.06.2026 Bürgergeld) ist ein selbstgenutztes Haus bis 140qm und eine selbstgenutzte Eigentumswohnung bis 130qm unabhängig von der Bewohnerzahl geschützt (bislang wurde bei weniger als 4 Personen je Person weniger 20qm abgezogen). Für größere Familien ist je weiterem Familienmitglied eine Wohnfläche von 20qm mehr geschützt. Außerdem gibt es eine Härteklausel, dass auch größere Immobilien aus Härtegründen geschützt sein können.

 

Ab 01.07.2023 gelten Erbschaften im SGB II als Vermögen und nicht mehr als Einkommen

Durch eine ausdrücklich in das SGB II bei den Einkommensvorschriften aufgenommene Ausnahme gelten Erbschaften ab 01.07.2023 nicht mehr als Einkommen, sondern werden nur im Rahmen der Vermögensfreibeträge berücksichtigt. Dies gilt seit 01.01.2024 ausdrücklich auch für Vermächtnisse und Pflichtteilsansprüche.

In der Sozialhilfe und Grundsicherung gilt dies entsprechend.