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Das Bürgergeldgesetz: ab 2023 mehr vom Erbe behalten und einfacher Vererben.

Das Bürgergeldgesetz ändert zum 01.01. bzw. 01.07.2023 die Regeln für das Erben im SGB II-Leistungsbezug (bisher AlGII/Hartz4) und Vererben an Bürgergeld-Leistungsbeziehende.

 

Geldvermögen aus Erbschaft oder Schenkung

Erbschaften werden ab 01.07.2023 nicht mehr als Einkommen sondern nur noch als Vermögen angerechnet.

Ob dies für alle Zuflüsse im Zusammenhang mit Erbfällen gilt, also auch für Vermächtnisse, Pflichtteilsansprüche etc. oder nur für Erbschaften im engeren Sinne, bleibt abzuwarten.

Anders als beim AlG-II wird z.B. aus einer Schenkung zufließendes Geldvermögen ab dem 01.07.2023 nicht mehr auf die folgenden 6 Monate umgelegt, sondern nur im ersten Monat als Einkommen und in den Folgemonaten als Vermögen berücksichtigt. Dieses Geldvermögen ist dann als Vermögen zu berücksichtigen und zwar mit den bereits ab 01.01.2023 geltenden neuen, großzügigeren Vermögensfreibeträgen.

 

Sachwerte oder Immobilien Erben und Vererben

Eine Erbschaft, ein Vermächtnis oder eine Schenkung, die nicht aus Geld, sondern aus Sachwerten oder Immobilien besteht, wird gar nicht mehr als Einkommen berücksichtigt, sondern nur als Vermögen im Rahmen der Vermögensfreibeträge.

So nutzen Sie die Freibeträge beim Vermögen

Indem Vermögen, das die Grundfreibeträge der Bürgeld-Beziehenden übersteigt, in geschützte Vermögensformen überführt wird, kann ein sehr weitgehender Schutz des ererbten Vermögens erreicht werden.

Lassen Sie sich jetzt beraten, wie eine Erbschaft beim Bürgergeld angerechnet wird und welche Gestaltungsmöglichkeiten Sie haben, wenn Sie im Leistungsbezug erben oder einem Angehörigen im Leistungsbezug etwas vererben wollen.

Was gilt bei Erbschaften und beim Vermögen in der Sozialhilfe?

Erbschaften gelten auch in der Sozialhilfe ab dem 01.01.2023 nicht mehr als Einkommen, sondern werden als Vermögen berücksichtigt. Auch hier ist abzuwarten, ob dies für alle Zuflüsse im Zusammenhang mit Erbfällen gilt, also auch für Vermächtnisse, Pflichtteilsansprüche etc. oder nur für Erbschaften im engeren Sinne.

In der Sozialhilfe und Grundsicherung nach dem SGB XII sind ab dem 01.01.2023 nun 10.000 € statt 5.000 € je Person geschützt, außerdem erstmals ein angemessenes Auto. Auch in der Sozialhilfe sind zwar selbst genutzte angemessene Eigenheime und Eigentumswohnungen geschützt. Der Gesetzgeber hat die Angemessenheitsgrenzen aber nicht im gleichen Zug mit dem Bürgergeldgesetz angepasst. Es bleibt abzuwarten, ob das Bundessozialgericht diese nun erstmals vorliegende gesetzliche Definition von angemessem Wohnraum vom SGB II auf das SGB XII übertragen wird. Das Bundessozialgericht hatte bislang die schon bisher außer Kraft getretenen Regeln für die Wohnflächen im Sozialen Wohnungsbau herangezogen, wir meinen aber, dass sich dies nicht mehr so halten lässt und die Angemessenheitskriterien aus dem SGB II auch im SGB XII angewendet werden müssen.

Am im SGB XII geltenden Zuflussprinzip hat sich durch das Bürgergeldgesetz nichts geändert.

 

Das Bedürftigentestament - weitergehender Vermögensschutz auch in der Sozialhilfe

Auch wenn sich der Vermögensschutz beim Erben und Vererben verbessert, beim Bezug von Sozialhilfe hat sich die Situation nur unwesentlich geändert.

Der Grundfreibetrag je Person wird in der Grundsicherung im Alter und bei Erbwerbsminderung und in der Sozialhilfe zwar von 5.000 € auf 10.000 € verdoppelt und es wurde erstmals in der Sozialhilfe der Schutz eines angemessenen KfZ eingeführt. Da die Vermögensfreibeträge im SGB XII jedoch deutlich hinter denen im SGB II - Bürgergeld (bisher AlGII /Hartz4) zurückbleiben, ist hier mehr Gestaltung notwendig, wenn Vermögen dauerhaft für die Familie erhalten bleiben soll.

Unverändert gilt auch die Haftung der Erben eines Sozialhilfeempfängers für die Kosten der Sozialhilfe der letzten 10 Jahre vor dem Tod der Leistungsbeziehenden. Soll Vermögen z.B. in Form eines Familienheims dauerhaft in der Familie bleiben, muss das Vermögen mit einem Bedürftigentestament vor dem Zugriff des Sozialamtes geschützt werden.