Die Grundsicherung für Arbeitsuchende ab Juli 2026: was Sie vom Erbe behalten können.
Das Bürgergeldgesetz änderte zum 01.01. bzw. 01.07.2023 die Regeln für das Erben im SGB II-Leistungsbezug (bisher AlGII/Hartz4) und Vererben an Bürgergeld-Leistungsbeziehende. Ab dem 01.07.2026 ändern sich die Regeln beim Grundsicherungsgeld.
Geldvermögen aus Erbschaft oder Schenkung
Erbschaften werden seit dem 01.07.2023 nicht mehr als Einkommen sondern nur noch als Vermögen angerechnet.
Seit 01.01.2024 gilt dies auch für andere Zuflüsse im Zusammenhang mit Erbfällen, nämlich Vermächtnisse und Pflichtteilsansprüche.
Anders als beim AlG-II wird z.B. aus einer Schenkung zufließendes Geldvermögen ab dem 01.07.2023 nicht mehr auf die folgenden 6 Monate umgelegt, sondern nur im ersten Monat als Einkommen und in den Folgemonaten als Vermögen berücksichtigt. Dieses Geldvermögen ist dann als Vermögen zu berücksichtigen und zwar mit den bereits ab 01.01.2023 geltenden neuen, großzügigeren Vermögensfreibeträgen. Der Grundfreibetrag von 15.000 € je Person wird ab dem 01.07.2026 altersabhängig für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft berechnet:
| Alter | Freibetrag in Euro |
|---|---|
| bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres | 5 000 |
| ab dem 31. Lebensjahr | 10 000 |
| ab dem 41. Lebensjahr | 12 500 |
| ab dem 51. Lebensjahr | 20 000 |
Die weiteren Vermögensfreibeträge z.B. für Alterssicherung bleiben zum 01.07.2026 unverändert.
Sachwerte oder Immobilien Erben und Vererben
Eine Erbschaft, ein Vermächtnis oder eine Schenkung, die nicht aus Geld, sondern aus Sachwerten oder Immobilien besteht, wird gar nicht mehr als Einkommen berücksichtigt, sondern nur als Vermögen im Rahmen der Vermögensfreibeträge.
So nutzen Sie die Freibeträge beim Vermögen
Indem Vermögen, das die Grundfreibeträge der Grundsicherungsgeld bzw. Bürgergeld-Beziehenden übersteigt, in geschützte Vermögensformen überführt wird, kann ein sehr weitgehender Schutz des ererbten Vermögens erreicht werden.
Lassen Sie sich jetzt beraten, wie eine Erbschaft beim Bürgergeld angerechnet wird und welche Gestaltungsmöglichkeiten Sie haben, wenn Sie im Leistungsbezug erben oder einem Angehörigen im Leistungsbezug etwas vererben wollen.
Was gilt bei Erbschaften und beim Vermögen in der Sozialhilfe?
Erbschaften gelten auch in der Sozialhilfe ab dem 01.01.2023 nicht mehr als Einkommen, sondern werden als Vermögen berücksichtigt. Auch dies gilt für Vermächtnisse und Pflichtteilsansprüche.
In der Sozialhilfe und Grundsicherung nach dem SGB XII sind ab dem 01.01.2023 nun 10.000 € statt 5.000 € je Person geschützt, außerdem erstmals ein angemessenes Auto. Auch in der Sozialhilfe sind zwar selbst genutzte angemessene Eigenheime und Eigentumswohnungen geschützt. Der Gesetzgeber hat die Angemessenheitsgrenzen aber nicht im gleichen Zug mit dem Bürgergeldgesetz angepasst. Es bleibt abzuwarten, ob das Bundessozialgericht diese nun erstmals vorliegende gesetzliche Definition von angemessem Wohnraum vom SGB II auf das SGB XII übertragen wird. Das Bundessozialgericht hatte bislang die schon bisher außer Kraft getretenen Regeln für die Wohnflächen im Sozialen Wohnungsbau herangezogen, wir meinen aber, dass sich dies nicht mehr so halten lässt und die Angemessenheitskriterien aus dem SGB II auch im SGB XII angewendet werden müssen.
Am im SGB XII geltenden Zuflussprinzip hat sich durch das Bürgergeldgesetz nichts geändert.
Das Bedürftigentestament - weitergehender Vermögensschutz auch in der Sozialhilfe
Auch wenn sich der Vermögensschutz beim Erben und Vererben verbessert, beim Bezug von Sozialhilfe hat sich die Situation nur unwesentlich geändert.
Der Grundfreibetrag je Person wird in der Grundsicherung im Alter und bei Erbwerbsminderung und in der Sozialhilfe zwar von 5.000 € auf 10.000 € verdoppelt und es wurde erstmals in der Sozialhilfe der Schutz eines angemessenen KfZ eingeführt. Da die Vermögensfreibeträge im SGB XII jedoch deutlich hinter denen im SGB II - Grundsicherungsgeld (bis 30.06.2026 Bürgergeld, davor AlGII /Hartz4) zurückbleiben, ist hier mehr Gestaltung notwendig, wenn Vermögen dauerhaft für die Familie erhalten bleiben soll.
Unverändert gilt auch die Haftung der Erben eines Sozialhilfeempfängers für die Kosten der Sozialhilfe der letzten 10 Jahre vor dem Tod der Leistungsbeziehenden. Soll Vermögen z.B. in Form eines Familienheims dauerhaft in der Familie bleiben, muss das Vermögen mit einem Bedürftigentestament vor dem Zugriff des Sozialamtes geschützt werden.



