
Die gesetzliche Rentenversicherung stellt noch immer die wichtigste Säule der Altersvorsorge dar. Sie ist eine umlagefinanzierte Altersvorsorge. Das heißt konkret, der berufstätige Teil der Bevölkerung finanziert die Rente für die älteren Generationen.
Diese Form der Altersvorsorge hat mit den Herausforderungen einer alternden Gesellschaft zu kämpfen. Doch dafür reagiert sie weniger empfindlich auf sinkende Zinsen. Darunter leiden kapitalbasierte Altersvorsorgesysteme wie private Lebensversicherungen und auch Riester-Renten.
Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund, früher BfA), die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg (DRV Berlin-Brandenburg, füher LVA), die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV Knappschaft-Bahn-See) und weitere Regionalträger wie zum Beispiel die DRV Nord, DRV Mitteldeutschland und andere.
Für Arbeitnehmer und Bezieher von Leistungen wie Arbeitslosengeld oder Krankengeld werden vom Arbeitgeber, der Arbeitsagentur oder der Krankenkasse Pflichtbeiträge an die Einzugsstelle gezahlt und an die Rentenversicherung gemeldet.
Ob Ihr Versicherungsverlauf bei der gesetzlichen Rentenversicherung vollständig ist, können Sie im Kontenklärungsverfahren überprüfen. Sie können dort in Erfahrung bringen, ob auf Ihrem Rentenkonto eventuell Zeiten fehlen oder von der Rentenversicherung bestimmte Zeiten nicht berücksichtigt wurden. Wir beraten Sie zur Kontenklärung und prüfen mit Ihnen Ihren Versicherungsverlauf und die darin enthaltenen oder fehlenden Zeiten.
Sie haben einen Bescheid über die Feststellung von Versicherungszeiten oder einen Rentenbescheid erhalten? Gern prüfen wir diesen für Sie und vertreten Sie im Widerspruchsverfahren.
Zu folgenden Themen erfahren Sie hier mehr:
Versicherungspflicht und Sozialversicherungsbeitrag
Arbeitnehmerähnliche Selbständige und Scheinselbsttändigkeit
Wenn Sie Sozialhilfe beziehen und erben, wurde das Erbe bis Ende 2022 als Vermögenszufluss wie Einkommen behandelt und auf die Leistungen angerechnet
Ab dem 01.01.2023 wird eine Erbschaft nicht mehr als Einkommen, sondern nur noch als Vermögen berücksichtigt. Dabei werden die in der Sozialhilfe gegebenüber dem Bürgergeld deutlich geringeren Vermögensfreibeträge abgezogen.
Wissen Sie schon jetzt, dass Sie künftig erben werden, ist es sinnvoll rechtzeitig zu klären, wie das Erbe oder die Vermögensübertragung am besten gestaltet werden kann. Dazu müssen Sie diejenigen in Ihre Überlegungen einbeziehen, von denen Sie erben werden, also die künftigen Erblasser.
Durch eine sinnvolle Planung des Erbes können Sie teilweise vermeiden, dass das Erbe nur dem Sozialamt zu Gute kommt und Sie am Ende leer ausgehen. So kann zum Beispiel ein Empfänger von Sozialhilfe Vermögen als Schonvermögen erhalten. Doch Schonvermögen ist nur geschützt, solange der bedürftige Erbe lebt. Verstirbt der bedürftige Erbe später selbst, so können dessen Erben vom Sozialamt zum Ersatz der Kosten aufgefordert werden.
Die Anrechnung von Erbschaften für Bürgergeld-Leistungsbeziehende (bisher Hartz IV) erfolgt ab dem 01.07.2023 ebenfalls nur noch als Vermögen, dort jedoch unter Berücksichtigung erheblich großzügigerer Freibeträge.
Das Sozialamt kann von den Erben eines Sozialhilfeempfängers Ersatz fordern für die in den letzten zehn Jahren geleistete Sozialhilfe. Dies gilt nicht für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit. Auch für Erben von Bürgergeld-Beziehenden (bis 31.12.2022 Hartz IV) gilt der Ersatzanspruch nicht.
Wenn der Erblasser Schulden beim Sozialamt hatte, so kann sich das Sozialamt an die Erben halten. Denn ein Erbe bewirkt die sogenannte Gesamtrechtsnachfolge: Auf die Erben gehen nicht nur Vermögenswerte über, sondern auch Ersatzansprüche und Schulden des Erblassers.
Wir beraten Sie, ob und welche Leistungen Sie als Erbe dem Sozialamt ersetzen müssen. Außerdem klären wir mit Ihnen, durch welche Maßnahmen Sie die Haftung ausschließen oder begrenzen können. Auch ob es sinnvoll ist, das Erbe auszuschlagen, besprechen wir mit Ihnen.
Ab dem 01.07.2023 gelten Erbschaften nur noch als Vermögen, das nach Abzug der Freibeträge berücksichtigt wird.
Ob diese Regelung auf alle Ansprüche im Zusammenhang mit Erbfällen anzuwenden ist, also nicht nur Erbe, sondern auch auf Vermächtnisse, Pflichtteilsansprüche oder gar Todesfallleistungen aus Lebensversicherungen bleibt abzuwarten.
Für die Frage, ab wann Vermögen anzurechnen ist, gilt die Rechtsprechung des BSG weiter: erst dann, wenn die Erbschaft tatsächlich zur Deckung des Bedarfs zur Verfügung steht, ist sie anzurechnen, was bei einem Streit in einer Erbengemeinschaft, oder wenn kein Erbschein vorliegt nicht sofort mit dem Todesfall, sondern entsprechend später der Fall sein kann.
Die private Krankenversicherung ist häufig für jüngere und gesunde Versicherte attraktiv, da sie dort geringere Beiträge zahlen. Doch mit dem fortschreitenden Alter steigen häufig auch die Beiträge. Nicht wenige Versicherte in der privaten Krankenversicherung stellen sich die Frage, ob sie später die Beiträge noch bezahlen können, wenn sie in Rente gehene.
Sie möchten Ihre Beiträge reduzieren? Wir beraten Sie, wie Sie durch einen Tarifwechsel Ihre Beiträge an den Krankenversicherer senken können. Gern besprechen wir mit Ihnen, ob Sie einen Anspruch darauf haben, in den Basistarif aufgenommen zu werden und unter welchen Voraussetzungen Sie Anspruch auf Übernahme der Beiträge durch das JobCenter oder Sozialamt haben und wie Sie den Beitrag reduzieren können..
Zwar will der Gesetzgeber vermeiden, dass Versicherte wenn Sie älter werden und die Beiträge in der PKV steigen, in die dann möglicherweise günstigere gesetzliche Krankenversicherung wechseln, es gibt jedoch nach wie vor verschiedene Möglichkeiten in die gesetliche aufgenommen zu werden.
Wir erläutern Ihnen, unter welchen Voraussetzungen Sie in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln können.
Sie sind bereits über 55 Jahre alt und wollen in die gesetzliche Krankenkasse wechseln? Wir berprechen mit Ihnen, unter welchen Voraussetzungen Sie dennoch versicherungspflichtig werden können, ob Sie einen Anspruch auf Familienversicherung haben können und was ein Wechsel in die gesetzliche Krankenkasse für Sie bedeutet, wenn Sie später eine Rente beziehen.
Wir besprechen mit Ihnen die in Ihrem individuellen Fall bestehenden Möglichkeiten, in die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln und begleiten Sie dabei, die dafür notwendigen Schritte rechtzeitig zu planen und umzusetzen.
In der gesetzlichen Krankenkasse können Sie als freiwilliges Mitglied, als versicherungspflichtiges Mitglied oder durch die Familienversicherung versichert sein.
Sie sind freiwillig versichert und haben Fragen zum Beitrag? Wir beraten Sie zu Ihren Beiträgen als freiwilliges Mitglied z.B. dazu welches Einkommen bei der vorläufigen Beitragsfestsetzung von der Krankenkasse angesetzt wird und wann die Krankenkasse Ihre Beiträge endgültig festsetzt. Wir prüfen Ihre Beitragsbescheide und klären mit Ihnen, ob und wie Sie dagegen vorgehen können und wie Sie im Falle von Beitragsrückständen diese reduzieren können. Wenn die Krankenkasse das Ruhen der Leistungen festgestellt hat, beraten wir Sie dazu, wie Sie wieder Leistungen bekommen.
Sie sind in der gesetzlichen Krankenversicherung Pflichtversichert, wollen aber lieber private versichert sein? Wir beraten Sie zur Befreiung von der Versicherungspflicht und dazu, ob und welche Möglichkeiten Sie haben, später wieder in die GKV zurückzukehren.
Wir beraten Sie rund um das Beitrittsrecht zur freiwilligen Versicherung.
Wir beraten Sie dazu wann Sie oder Ihre Angehörgen Anspruch auf Familienversicherung haben und wie das Einkommen Ihrer Angehörigen bei der Familienversicherung berücksichtigt wird.
Sie sind Rentner und haben Fragen welches Einkommen die Krankenkasse für die Beiträge berücksichtigen darf? Wir beraten Sie zu den beitragspflichtigen Einnahmen und Ihren Beiträgen.
Die gesetzliche Krankenversicherung setzt eine Mitgliedschaft voraus. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Pflichtmitgliedern und freiwilligen Mitgliedern. Pflichtmitglieder sind in der Regel z. B. Arbeitnehmer, Arbeitslose, Studenten, Rentner, Künstler oder Publizisten. Das gilt auch für Personen, die nicht anderweitig versichert sind.
Um freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert zu sein, müssen Sie in der Regel zunächst ein Recht zum Beitritt zur freiwilligen Versicherung haben. Bei Arbeitnehmern, deren Einkommenshöhe eine bestimmte Grenze überschreitet (die Jahresarbeitsentgeltgrenze oder Pflichtversicherungsgrenze) endet die Versicherungspflicht. Sie können sich innerhalb bestimmter Fristen entscheiden, ob Sie freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Ihrer Krankenkasse bleiben wollen, oder ob Sie sich privat krankenversichern wollen.
Neben Mitgliedern gibt es in der gesetzlichen Krankenversicherung die familienversicherten Ehegatten, Lebenspartner, Kinder und in bestimmten Fällen Enkelkinder. Für die Familienversicherung müssen keine Beiträge gezahlt werden. Doch sie kann nur in Anspruch genommen werden, wenn bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Auch wenn einer der Elternteile privat versichert ist und ein höheres Einkommen hat als der gesetzlich versicherte Elternteil, kann die Familienversicherung ausgeschlossen sein.
In der Regel zahlen die Pflichtmitglieder Beiträge, die abhängig sind von der Höhe des Einkommens, das die Versicherungspflicht begründet. Dagegen ist die Höhe der Beiträge freiwilliger Mitglieder abhängig vom gesamten Einkommen. Was im Einzelnen dazugehört und wie sich schwankendes Einkommen auswirkt, beruht auf komplizierten Regelungen und führt häufig zu Streit mit der Krankenkasse.
Wir beraten Sie umfassend zu vielfältigen Fragen im Zusammenhang mit der gesetzlichen Krankenversicherung.
Wir klären mit Ihnen, ob Sie als privat Krankenversicherter die Möglichkeit haben, in die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln.
Wir beraten als Fachanwälte für Sozialrecht und Familienrecht Sie als Angehörige von Pflegebedürfigen.
Was ist beim Antrag auf Pflegeversicherungsleistungen zu beachten?
Was sollten Sie beachten, bevor ein Antrag auf Hilfe zur Pflege beim Sozialamt gestellt wird?
Was müssen die pflegebedürftigen aus ihrem Einkommen und Vermögen aufbringen und welches Schonvermögen gilt?
Wie werden Angehörige aus dem Einkommen und Vermögen zur Zahlung der Kosten herangezogen. Das betrifft besonders den Elternunterhalt für pflegebedürftige Eltern. Wir beraten und vertreten Sie zu Ihren Auskunftsverpflichtungen im Zusammenhang mit Elternunterhalt und vertreten Sie vor Familiengerichten und Sozialgerichten.
Auf unserer Internetseite finden Sie unter dem Stichwort Sozialrecht weitere Informationen zum Elternunterhalt.
Als Fachanwälte für Erbrecht beraten wir Sie dazu, wie Sie Vermögen rechtzeitig z.B. durch Schenkungen übertragen können, damit es vor dem Zugriff von Sozialleistungsträgern geschützt ist.
Wenn Sie Ihre Eltern gepflegt haben, beraten wir Sie dazu, wie sich diese Pflege auf Ihre Erbansprüche und auf Ihren Pflichtteilsanspruch auswirken und ob Ihre Geschwister Ihnen dies ausgleichen müssen.
Wir beraten Sie dazu, ob Sie die Kosten der Plfege Ihres Angehörigen als Erbe bezahlen müssen und Sie auf Sozialhilferegress in Anspruch genommen werden.
Zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit gibt es die Pflegeversicherung. Träger der Pflegeversicherung sind die Pflegekassen. Diese sind bei der Krankenkasse und den privaten Pflegeversicherungen angesiedelt. Im Jahr 2012 wurden in Deutschland von den Pflegekassen rund 952.000 Anträge auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit bearbeitet. Davon wurden etwa 700.000 Anträge bewilligt und rund 240.000 Anträge abgelehnt.
Die Leistungen der Pflegeversicherung werden je nach Pflegebedürftigkeit berechnet.
Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn Personen gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate bestehen.
In folgenden sechs Bereichen (auch Module genannt) werden Einzelpunkte nach Anlage 1 zu § 15 SGB XI ermittelt.
Die Einzelpunkte für jedes der sechs Module werden dann nach Anlage 2 zu § 15 SGB XI gewichtet.
Die Punkte fließen zu einem bestimmten Anteil in die Gesamtbewertung ein, wobei nur der höhere Wert aus Modul 2 oder 3 berücksichtigt wird:
Es ergibt sich dann eine Zahl von gewichteten Gesamtpunkten und daraus der Pflegegrad:
Ob jemand pflegebedürftig ist und welche Pflegestufe angesetzt wird, stellt der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) in einem Gutachten fest.
Das doppelte System von Sozialhilfe und Arbeitslosenhilfe wurde vor einigen Jahren abgeschafft. Heute haben wir für Arbeitsuchende eine einheitliche Grundsicherung, die viele als Hartz 4 oder Arbeitslosengeld II kennen (auch Hartz IV, ALG II oder ALG 2 genannt).