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Häufige Fragen zur Scheidung:

Wenn Sie seit einem Jahr oder mindestens fast einem Jahr getrennt leben können wir die Scheidung online beantragen. Wenn der Versorgungsausgleich notariell ausgeschlossen ist dauert die Scheidung oft nur 3 Monate. Wenn beide Ehegatten durch Anwälte vertreten sind kann die Scheidung im Scheidungstermin rechtskräftig werden.

Für die Scheidung muss das Trennungsjahr abgelaufen sein. In der Praxis können die Anwälte nach Absprache den Scheidungsantrag auch etwa einen Monat vor Ablauf des Trennungsjahrs einreichen, wenn klar ist, dass beim Scheidungstermin das Trennungsjahr abgelaufen ist. Noch früher kann der Scheidungsantrag nur in absoluten Ausnahmefällen nach eingehender anwaltlicher Beratung eingereicht werden.

Das Getrenntleben kann auch in der gemeinsamen Wohnung beginnen, wenn die Trennung ausdrücklich erklärt wird, beide Eheleute ihr eigenes Zimmer beziehen und nicht mehr gemeinsam wirtschaften (Trennung von Tisch und Bett).

Es fallen Anwaltskosten und Gerichtskosten nach dem Verfahrenswert an. Den Verfahrenswert setzt das Familiengericht fest. Dafür kommt es auf das Nettoeinkommen beider Ehegatten und Vermögen an.
Beispiel: Ehegatte 1 verdient 2.000 €, Ehegatte 2 verdient 1.000 €. Es gibt ein Kind, Vermögen ist nicht vorhanden. Beide Ehegatten sind nur gesetzlich rentenversichert.
Verfahrenswert der Scheidung:
2.000 € + 1.000 € = 3.000 € - 300 € = 2700 € x 3 Monate = 8.100 €.
Verfahrenswert Versorgungsausgleich:
2.000 € + 1.000 € = 3.000 € * 3 Monate*10 % *2 Anwartschaften = 1.800 €
Summe Verfahrenswert 9.900 €
Anwaltskosten [nur ein Ehegatte durch Anwalt vertreten]: 1.850,45 €
Gerichtskosten: 490 €

Mit dem Scheidungsantrag muss die Eheurkunde oder das Familienbuch eingereicht werden. Gibt es minderjährige Kinder müssen auch die Geburtsurkunden eingereicht werden. Wenn ein Ehevertrag geschlossen wurde, muss dieser eingereicht werden, insbesondere wenn der Versorgungsausgleich ausgeschlossen wurde.

Wenn Sie die Heiratsurkunde oder die Geburtsurkunden der Kinder nicht haben, können Sie diese gegen eine geringe Gebühr beim Heiratstandesamt bzw. beim Geburtsstandesamt der Kinder anfordern. Bei vielen Berliner Standesämtern ist das online möglich: https://www.berlin.de/standesamt/urkunde-anfordern/?bezirk

Wenn der Scheidungsantrag eingereicht wird, prüft das Familiengericht automatisch den Versorgungsausgleich. Dabei werden die Rentenanwartschaften beider Ehegatten ermittelt und der Anteil in der Ehe ausgeglichen.

Das geht, wenn der Versorgungsausgleich notariell ausgeschlossen wurde. Dies kann auch erst kurz vor oder während der Scheidung beim Notar gemacht werden oder wenn beide anwaltlich vertreten sind durch Vereinbarung im Scheidungsverfahren.
Wenn die Ehe nur kurz war, wird der Versorgungsausgleich nur auf Antrag durchgeführt.

Beide Ehegatten können einen Kontenklärungsantrag bei der Rentenversicherung stellen und alle Rentenzeiten im Versicherungskonto klären. Dazu gehören auch Ausbildungszeiten und Kindererziehungszeiten, die anders als Beschäftigungszeiten nicht automatisch im Rentenkonto gespeichert sind.
Wenn die Rentenkonten beider Ehegatten bereits vor der Scheidung geklärt sind, spart das im Scheidungsverfahren oft mehrere Monate.
Auch wenn die Scheidung schon eingereicht ist, gibt es schneller einen Scheidungstermin wenn beide Ehegatten zügig die Anfragen der Rentenversicherung beantworten oder ihr Rentenkonto selbst aktiv klären.
TIP: Online die Kontenklärung bei der DRV beantragen [Link]
TIP: Beratungstermin bei der Rentenversicherung vereinbaren [Link]
TIP: Gleich mit dem Scheidungsantrag den ausgefüllten Fragebogen zum Versorgungsausgleich einreichen [Downloadlink]

Der Scheidungsbeschluss wird meistens im Scheidungstermin verkündet. Gegen den Scheidungsbeschluss kann innerhalb von 1 Monat nachdem der Scheidungsbeschluss beiden Ehegatten zugestellt wurde, Beschwerde eingelegt werden. Erst wenn die Beschwerdefrist abgelaufen ist, ist die Ehescheidung rechtskräftig.
Das Familiengericht schickt eine Ausfertigung des Scheidungsbeschlusses mit Rechtskraftvermerk. Damit wird die Ehescheidung z.B. beim Standesamt nachgewiesen.

Eine eingetragene Lebenspartnerschaft, die nicht in eine Ehe umgewandelt worden ist, wird vom Familiengericht nicht „geschieden“, sondern „aufgehoben“. Von dieser unterschiedlichen Benennung abgesehen, gibt es so gut wie keine relevanten Unterschiede mehr.
Ist die Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt worden, dann wird diese Ehe geschieden. Die Ehedauer wird von Beginn der Lebenspartnerschaft an errechnet. Hat keine Umwandlung stattgefunden oder handelt es sich um eine ausländische Lebenspartnerschaft, dann findet das Aufhebungsverfahren statt.

In den meisten Fällen kann eine im Ausland geschlossene Ehe oder Lebenspartnerschaft in Deutschland geschieden oder aufgehoben werden. Das gilt dann, wenn ein deutsches Familiengericht zuständig ist. Leben die Eheleute in Deutschland, ist ein deutsches Familiengericht fast immer zuständig. Auch wenn einer der Ehegatten oder Lebenspartner deutscher Staatsangehöriger ist, kann er die Scheidung in Deutschland beantragen.

Entscheidet das Familiengericht zusammen mit der Scheidung auch über Zugewinn, Unterhalt, Sorgerecht etc.?
Das Familiengericht entscheidet immer über die Ehescheidung und den Versorgungsausgleich, wenn dieser nicht ausgeschlossen ist.
Über Unterhalt, Zugewinn, Hausrat und die Ehewohnung entscheidet das Gericht nur, wenn ein Antrag gestellt wird.
Auch Sorgerecht und Umgangsrecht werden im Regelfall nur auf Antrag entschieden.

Nein, in Deutschland muss sich der Ehegatte, der den Scheidungsantrag stellt, immer durch einen Anwalt vertreten lassen. Der andere Ehegatte, der dem Antrag nur zustimmen will, braucht dafür aber keinen eigenen Anwalt.

Es muss nur ein Ehegatte den Anwalt beauftragen.
Der andere kann auch ohne Anwalt dem Scheidungsantrag zustimmen.
Es handelt sich also zwar um eine Scheidung mit nur einem Anwalt, jedoch nicht um eine Scheidung mit einem gemeinsamen Anwalt.
Theoretisch wäre es zwar auch denkbar, dass beide Ehegatten den Anwalt beauftragen, dieser müsste dann aber, wenn auch nur die kleinsten unterschiedlichen Interessen auftreten würden, seine Tätigkeit für beide Ehegatten sofort beenden. Am Ende würden dann 3 Anwälte und nicht nur 1 Anwalt notwendig.

Ja, das geht, wenn die Scheidung unstreitig ist. Es beauftragt dann nur ein Ehegatte den Anwalt. Dieser reicht den Scheidungsantrag ein, der andere Ehegatte stimmt der Scheidung zu.
Am besten vereinbaren die Ehegatten vorher, dass sich beide die Kosten der Scheidung je zur Hälfte teilen.

Der Scheidungsantrag wird in der Regel bei dem Gericht gestellt werden, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit allen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; ansonsten das Gericht in dem Bezirk in dem die Eheleute zuletzt ihren gemeinsamen Aufenthalt hatten, wenn einer der Ehegatten dort noch wohnt. Ansonsten geht es nach dem Wohnsitz des Antragsgegners, sonst nach dem des Antragstellers und wenn keiner der vorigen Fälle vorliegt das Amtsgericht Schöneberg. Das ist insbesondere der Fall, wenn keiner der Ehegatten in Deutschland seinen Wohnsitz hat.

In Berlin gibt es vier Familiengerichte: Das größte ist das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, das für die Bezirke Tempelhof (ohne Schöneberg), Charlottenburg-Wilmersdorf, Lichtenberg, Marzahn-Hellersdorf, Neukölln, Spandau und Friedrichshain-Kreuzberg zuständig ist.
Für Berlin Mitte inkl. Tiergarten und Wedding, Reinickendorf und Pankow/Weißensee ist das Familiengericht Pankow/Weißensee zuständig.
Das Familiengericht Schöneberg ist für Schöneberg (ohne Tempelhof) und Steglitz-Zehlendorf zuständig. Das Amtsgericht Schöneberg ist auch zuständig für die Scheidung von deutschen Eheleuten, von denen keiner in Deutschland einen Wohnsitz hat.
Das Familiengericht Köpenick ist für den Bezirk Treptow-Köpenick zuständig.
Für die Gemeinden im Berliner Umland ist jeweils das für den Ort der Ehewohnung zuständige Familiengericht zuständig, beispielsweise das Amtsgericht Nauen für Falkensee, das Amtsgericht Potsdam für Kleinmachnow etc.

Verfahrenskostenhilfe wird bei geringem Einkommen und Vermögen gewährt, wenn die Sache Aussicht auf Erfolg hat. Wie hoch das Einkommen sein darf, hängt unter anderem davon ab, wie viele Kinder unterhaltsberechtigt sind, wie hoch die Miete ist und welche besonderen Belastungen es gibt, insbesondere Ratenzahlungen für Schulden.
Mehr über die Verfahrenskostenhilfe und das Formular dazu finden Sie gleich hier auf unserer Website: Verfahrenskostenhilfe. Das ausgefüllte Formular müssen Sie unterschreiben und mit Belegen zu allen Positionen dem Anwalt übersenden. Die Berliner Familiengerichte fordern in der Regel neben den Einkommensbelegen und einem Nachweis über die Miete die Kontoauszüge der letzten 3 Monate.
Die Verfahrenskostenhilfe deckt bei höheren Gegenstandswerten nur einen Teil der Anwaltsgebühren ab.
Wenn das Einkommen etwas höher ist, wird Verfahrenskostenhilfe ggf. auch mit einer Verpflichtung zur Ratenzahlung gewährt, so dass die Verfahrenskosten zurückzuzahlen sind.
Das Gericht kann bis zu 4 Jahren nach dem rechtskräftigen Abschluss des Scheidungsverfahrens noch die wirtschaftlichen Verhältnisse überprüfen und, wenn sich diese verbessert haben, die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe aufheben.