
Liegt kein Ehevertrag oder Lebenspartnerschaftsvertrag vor, so leben die Ehegatten oder Lebenspartner meist im sogenannten Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Denn dieser tritt mit der Eheschließung automatisch in Kraft. Die Zugewinngemeinschaft endet mit der Scheidung. In diesem Fall kann ein Ehegatte gegen den anderen einen Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns haben. Um diesen zu ermitteln, wird das Vermögen von beiden Ehegatten oder Lebenspartnern bei der Heirat mit dem Vermögen zum Zeitpunkt der Scheidung verglichen. Dabei werden aber nicht alle während der Ehe erworbenen Güter zu gleichen Teilen auf beide Partner verteilt. Denn es gibt nur einen Zahlungsanspruch auf die Wertdifferenz.
Ob bei Ihren Vermögensverhältnissen die gesetzliche Regelung günstig ist, erläutern wir Ihnen gern in einem Beratungsgespräch. Dabei beraten wir Sie umfassend: ob die gesetzliche Regelung durch einen Ehevertrag oder Lebenspartnerschaftsvertrag modifiziert werden sollte oder ob andere Regelungen wie eine Gütertrennung in Ihrem Fall geeigneter sind.
Wir erläutern Ihnen, was der Zugewinnausgleich für Sie bedeutet und welche Ausgleichsforderungen im Falle einer Trennung oder Scheidung auf Sie zukommen. Dabei sind die individuellen Rechte an Immobilien oder Unternehmen besonders zu berücksichtigen.
Im Laufe eines Scheidungsverfahrens wird vom Familiengericht der Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei werden die während der Ehe oder der Lebenspartnerschaft erworbenen Ansprüche der Altersvorsorge ausgeglichen. Deshalb werden im Laufe des Verfahrens alle Rentenanwartschaften ermittelt: Betriebsrente, Riesterrente, gesetzliche Rente, Beamtenversorgung, Versorgungswerke, private Rentenversicherungsverträge und Ähnliches.
Damit das Familiengericht die Scheidung schneller durchführen kann, sollten die Ehegatten ihr Rentenversicherungskonto bei der Rentenversicherung geklärt haben. Dazu können sie sich bei den Auskunfts- und Beratungsstellen der gesetzlichen Rentenversicherung beraten lassen und einen Antrag auf Kontenklärung stellen..
Vor der Scheidung können Ehegatten oder Lebenspartner diesen Versorgungsausgleich ausschließen oder modifizieren. Wir beraten Sie zum Versorgungsausgleich und welche Möglichkeiten der vertraglichen Gestaltung es gibt.
Im Scheidungsverfahren ist die Klärung des Versorgungsausgleichs einer der wesentlichen Faktoren, die auch die Dauer von einverständliche Ehescheidungen beeinflussen. Sinnvoll ist es daher, bereit mit dem Scheidungsantrag den ausgefüllten Fragebogen zum Versorgungsausgleich für Ehegatten einzureichen, damit das Familiengericht sofort die beteiligten Versorgungsträger anschreiben kann.
Kinder haben eine Unterhaltspflicht gegenüber ihren Eltern. Diese ist allerdings deutlich schwächer ausgeprägt als die Unterhaltspflicht der Eltern ihren minderjährigen Kindern gegenüber. Die gestiegene Lebenserwartung und der medizinische Fortschritt haben zur Folge, dass viele Menschen vor demTod Unterstützung brauchen oder zum Pflegefall werden. In diesem Fall sind die erwachsenen Kinder gegenüber ihren Eltern unterhaltspflichtig.
Sie finden in der Rubrik Familienrecht mehr zum Elternunterhalt und zur Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern.
Sie haben ein behindertes Kind, das Leistungen von der Sozialhilfe bezieht? Trotzdem möchten Sie, dass Ihr Kind von seinem Erbanteil profitiert? Ein sogenanntes Behindertentestament sorgt dafür, dass Ihr Kind sich Dinge leisten kann, die von der Sozialhilfe oder den Leistungen der Krankenversicherung nicht übernommen werden. Ein Behindertentestament stellt Ihrem behinderten Kind zusätzliche finanzielle Mittel zur Verfügung. Von diesen kann es sich besondere Förderung leisten, zusätzliche Betreuung, Therapie und Behandlungen. Die Regelungen des Behindertentestaments sorgen dafür, das Ihr Geld nicht auf die Leistungen der Sozialhilfe angerechnet wird.
Bei einem Behindertentestament gibt es verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten. Diese haben in der Regel gemeinsam, dass dem behinderten Kind ein Erbanteil zugedacht wird, der über dem gesetzlichen Pflichtteil liegt. Durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung sowie einer Vor- und Nacherbenfolge kann das behinderte Kind zu seinen Lebzeiten bestimmte finanzielle Mittel erhalten.
Das bedeutet konkret: Sie ernennen einen Testamentsvollstrecker. Dieser kann Ihrem behinderten Kind Vergünstigungen zukommen lassen, die es vom Sozialhilfeträger nicht erhält. Stirbt Ihr behindertes Kind, so fällt das noch verbliebene Erbe nicht dem Sozialhilfeträger zu, sondern geht auf die Nacherben über.
Durch ein Behindertentestament erhält die übrige Familie, insbesondere die Geschwisterkinder, nach dem Tod des behinderten Kindes das verbliebene Vermögen. Ohne ein solches Testament würde das verbliebene Vermögen auf die Sozialhilfe angerechnet werden. Das Behindertentestament ist durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als zulässig anerkannt.
Wir beraten Sie zu den verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten des Behindertentestaments. Entsprechend Ihren Wünschen entwerfen wir ein Testament, das Ihrem behinderten Kind die bestmögliche Pflege und Betreuung gewährleistet und zugleich das verbliebene Vermögen der übrigen Familie erhält.
Wir beraten Sie zur sachgerechten Gestaltung der Testamentsvollstreckung und der Verwaltungsanorndung, mit der Sie als Erblasser genau vorgeben, was der Testamentsvollstrecker für Ihr Kind an Leistungen erbringen kann und soll.
Wenn Sie als Testamentsvollstrecker für ein Behindertentestament eingesetzt sind, beraten wir Sie dazu, welche Zuwendungen an den behinderten Menschen Sie machen dürfen ohne eine Anrechnung auf Sozialleistungen zu verursachen. Dazu erklären wir Ihnen, welche Zuwendung beim Bezug der verschiedenen Arten von Sozialleistungen angerechnet werden und wo nicht.
Informationen zum Bedürftigentestamt zugunsten von Beziehenden von Bürgergeld (bisher ALG II) finden Sie auf unserer Internetseite unter dem Unterpunkt Erbrecht: das Bedürftigentestament.
Sie verfügen über Vermögen und Ihr Angehöriger bezieht Bürgergeld (bis 31.12.2022 Arbeitslosengeld II, auch ALG II oder Hartz IV bzw. Hartz 4 genannt)? Dann werden Sie sich bestimmt Gedanken darüber machen, wie Sie Ihrem Angehörigen etwas vererben können. Sie möchten nicht, dass Ihr Nachlass für den Lebensunterhalt aufgebraucht wird? Mit einem sogenannten Bedürftigentestament (auch Hartz-4-Testament genannt) können Sie Ihrem Angehörigen etwas zukommen lassen, mit dem er auf längere Sicht seine Lebensgestaltung verbessern kann. In diesem Testament werden Regelungen getroffen, die an das Behindertentestament angelehnt sind: Durch eine Testamentsvollstreckung in Verbindung mit einer Vor- und Nacherbschaft erhält der Begünstigte zusätzliche finanzielle Mittel, die nach seinem Tod an die übrige Familie gehen.
Konkret bedeutet das: Sie ernennen einen Testamentsvollstrecker. Dieser kann Ihrem Angehörigen zusätzliche Mittel zur Verfügung stellen. Stirbt Ihr Angehöriger, so fällt das noch verbliebene Erbe nicht dem JobCenter zu, sondern geht auf die Nacherben über. Ohne ein solches Testament würde das verbliebene Vermögen auf die Sozialhilfe angerechnet werden.
Anders als beim Behindertentestament ist das Bedürftigentestament noch nicht durch die obergerichtliche Rechtsprechung anerkannt. Deshalb ist bei der Gestaltung eines Bedürftigentestaments besondere Vorsicht geboten.
Durch die gesetzlichen Neuregelungen durch das Bürgergeldgesetz ab dem 01.01.2023 sind die Gestaltungspielräume größer geworden, da mehr Vermögen ohne Anrechnung zugewandt werden kann. Wichtig ist nach wie vor, durch Beratung vor dem Erbfall die Absicherung der Vermögens sicherzustellen und auch den Fall eines späteren Grundsicherungbezugs in die Überlegungen mit einzubeziehen.
Im Einzelfall kann Ihnen das Sozialamt oder JobCenter vorwerfen, dass Sie durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten schuldhaft die Voraussetzungen für Leistungen herbeigeführt haben.
Dann wird von Ihnen Kostenersatz gefordert, das heißt Sie sollen Leistungen erstatten oder das JobCenter oder Sozialamt will Ihre Leistungen kürzen. Das ist nur zulässig, wenn das Verhalten sozialwidrig ist. Das bedeutet, der Grund aus dem Sie oder Ihre Angehörigen Leistungen in Anspruch genommen haben, muss objektiv zu missbilligen sein.
Wir beraten Sie, unter welchen Voraussetzungen Sie einen Kostenersatz leisten müssen. Wir klären dabei für Sie, wie lange der Anspruch geltend gemacht werden kann und wie hoch der Kostenersatz sein kann.
Wir beraten Sie, wenn Sie als Erbe eines Kostenersatzpflichtigen zahlen sollen. Dabei erläutern wir Ihnen, ob und wie Sie den Kostenersatz verhindern oder begrenzen können.
Wenn Sie Erbe geworden sind oder einen Pflichtteilsanspruch haben, beraten wir Sie dazu, ob Sie das Erbe ausschlagen dürfen oder auf den Pflichtteilsanspruch verzichten dürfen oder ob Sie sich dadurch ersatzpflichtig machen.
Wenn Sie künftig erben werden, beraten wir Sie dazu, ob Sie auf ein künftiges Erbe oder einen künftigen Pflichtteilsanspruch durch Erbverzicht oder Pflichtteilsverzicht verzichten dürfen.
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