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Bundessozialgericht Urt. v. 17.02.2015 zur Vermögensberücksichtigung bei Testamentsvollstreckung

Mit Urteil vom 17.02.2015 - B 14 KG 1/14 R - hat das Bundessozialgericht bestätigt, dass es für die Frage, ob eine Erbschaft als Einkommen auf Sozialleistungen (im konkreten Fall Kinderzuschlag nach dem BKGG) anzurechnen ist, wie beim AlG-II darauf ankommt, ab wann die Erbschaft als bereites Mittel zur Verfügung steht. Ab diesen Zeitpunkt ist der Verteilzeitraum zu bestimmen, auf den das Einkommen angerechnet wird. Nach Ablauf des Verteilzeitraums ist der Rest als Vermögen zu behandeln.

 

Keine Anrechnung bei Dauertestamentsvollstreckung?

 

Das BSG hat die Sache an das Landessozialgericht zurückverwiesen, das zu klären hat, ob eine Verwertung deswegen ausscheidet, weil der Erblasser eine Dauertestamentsvollstreckung angeordnet hat und der Testamentsvollstrecker nur bestimmte Zuwendungen an den Erben machen darf. Insbesondere wenn der bedürftige Erbe Auszahlungen durch den Testamentsvollstrecker nur durch eine Klage erzwingen kann, und der Testamentsvollstrecker nicht tatsächlich laufend zahlt, kann eine Anrechnung als bereites Mittel ausscheiden. Außerdem müsse die Behörde den Leistungsempfänger darüber beraten, ob und wie er gegen den Testamentsvollstrecker vorzugehen habe.

 

Der vollständige Urteilstext des Bundessozialgerichts liegt noch nicht vor.

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JANSSEN & STAUDACHER

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