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Ausgleich unter Abkömmlingen bei Pflegeleistungen

Das Oberlandesgericht Schleswig hat mit Urteil vom 22.11.2016 Grundsätze zum Ausgleich von Pflegeleistungen unter Abkömmlingen aufgestellt.

Das Urteil des OLG Schleswig Az. 3 U 25/16 beschäftigt sich mit der Frage, wie bei der Ermittlung des Erbteils von mehreren Kindern die Pflegeleistungen zu berücksichtigen sind, die ein Kind für den verstorbenen Elternteil erbracht hat.

Pflegeleistungen sind unter den Abkömmlingen auszugleichen

Grundsätzlich kann ein Kind, das seinen Elternteil über längere Zeit gepflegt hat, nach § 2057a BGB von seinen Geschwistern einen Ausgleich beim Erbe dafür verlangen. Das gilt auch dann, wenn die Kinder auf das als Erben eingesetzt sind, was sie als gesetzliche Erben erhalten würden. Die Ausgleichungspflicht gilt auch für die Berechnung des Pflichtteils von Abkömmlingen, reduziert also auch den Pflichtteilsanspruch eines enterbten Kindes gegenüber dem zum Erben eingesetzten Kind, das den Elternteil gepflegt hat.

Voraussetzungen für den Ausgleich von Pflegeleistungen

Auszugleichen sind aber nur besondere Unterstützungsleistungen, die zeitlich deutlich über das hinausgehen, was in einem normalen Eltern-Kind-Verhältnis üblich ist. Durch die Pflegeleistung muss das Vermögen des Erblassers erhalten worden oder vermehrt worden sein. Dies kann z.B. durch ersparte professionelle Pflege oder die Vermeidung von Heimpflege der Fall sein. Dabei ist der Betrag, mit dem die Pflegeleistungen zu berücksichtigen ist, aber nicht auf das beschränkt, was tatsächlich für professionelle Pflege zu zahlen gewesen wäre, sondern kann im Rahmen der Billigkeitsprüfung wegen des immateriellen Werts der Pflege auch höher bemessen werden.

Das OLG Schleswig hat sich bei seiner Entscheidung auf den (alten) Pflegebedürftigkeitsbegriff nach § 14 SGB XI bezogen. Dieser bis 31.12.2016 geltende Pflegebedürftigkeitsbegriff war auf bestimmte Verrichtungen im Bereich der Köperpflege, der Ernährung, der Mobilität und der hauswirtschaftlichen Versorgung bezogen.

Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff ab 01.01.2017 ist nicht mehr auf Verrichtungen bezogen, sondern auf den Grad der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten in 6 Bereichen. Dies sind die Bereiche Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie die Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte. Da der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff an einigen Stellen deutlich weiter ist, als der alte, kann dies auch zu einer umfangreicheren Berücksichtigung von Pflegeleistungen bei der Ausgleichung führen.

Portrait

JANSSEN & STAUDACHER

Susanne Janssen
Fachanwältin für Erbrecht
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Thomas Staudacher
Fachanwalt für Erbrecht
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Auch Kinder reicher Eltern nehmen an deren Lebenstandard teil 

Der BGH ändert im Beschluss vom 16.09.2020 zum Aktenzeichen XII ZB 499/19 seine bisherige Rechtsprechung zur Ermittlung des Bedarfes beim Kindesunterhalt.

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