
Herzlich willkommen bei den Berliner Fachanwälten Susanne Janssen und Thomas Staudacher. Ihr Vorteil: Wir vertreten nicht nur ein Fachgebiet, sondern gleich drei. Denn beide sind wir Fachanwälte für Erbrecht, Familienrecht und Sozialrecht. Viele Rechtsfälle erfordern Fachwissen in diesen drei Rechtsgebieten. Wir sind eine der wenigen Kanzleien Berlins, die diese drei Rechtsgebiete bündeln. Profitieren Sie von unserer Erfahrung.
Wir legen großen Wert auf persönliche Beratung. Denn nur, wenn wir Ihre persönliche Situation genau kennen, können wir fundiert Auskunft geben. Im Gespräch oder per Mail können Sie alle Fragen stellen. Wir beraten Sie ganz individuell auf Ihre Lebenssituation bezogen.
Beratung auch per Video mit Jitsi oder am Telefon
Wir beraten Sie gerne auch per Video, telefonisch oder schriftlich. Für die Beratung per Video nutzen wir die Opensource Anwendung Jitsi, DSGVO-konform auf unserem eigenen Server in Deutschland.
Sie erreichen uns sowohl telefonisch zu unseren Telefonzeiten als auch per Mail, Fax oder über das elektronische Anwaltspostfach. Gern vereinbaren wir mit ihnen einen Beratungstermin. Bitte schicken Sie uns dazu eine Anfrage per Mail mit Ihrer Rückrufnummer oder rufen Sie uns an.
Sie brauchen ein Testament? Sie sind enterbt worden und möchten Ihren Pflichtteil beanspruchen? Wir beraten Sie gern.
Sie möchten sich scheiden lassen und wollen wissen, was es kostet? Wir beraten Sie ganz individuell auf Sie zugeschnitten.
Sie haben geerbt und beziehen Bürgergeld (bisher Hartz 4)? Ihr Erbe soll nicht an das Sozialamt gehen? Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gern.
In seinem Beschluss vom 07.05.2025 (XII ZB 563/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) zur Höhe des angemessenen Selbstbehalts beim Elternunterhalt Stellung genommen. Das OLG Hamm hatte zuvor nach den Hammer Leitlinien 2020 für das unterhaltspflichtige Kind 2.000 € und 1.600 € für dessen Ehepartner angesetzt. Der BGH fordert zwar einen deutlichen Abstand zum Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern; im Jahr 2020 betrug dieser noch 1.400 €. Eine pauschale Erhöhung des Selbstbehalts beim Elternunterhalt auf 4.850 € für das Kind und 3880 € für den Ehegatten lehnt der BGH ab.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 21.11.2024 (Az. B 8 SO 5/23 R) klargestellt, dass das Sozialamt Auskünfte von potenziell Unterhaltspflichtigen zunächst nur hinsichtlich der Einkommensverhältnisse verlangen darf. Ein weitergehendes Verlangen zu Vermögensverhältnissen ist unzulässig, solange nicht feststeht, dass die maßgebliche Jahreseinkommensgrenze von 100.000 € überschritten ist.