
In vielen Fällen muss ein Erbe gar keinen Erbschein beantragen, insbesondere wenn ein notarielles Testament oder ein notarieller Erbvertrag vorliegt und dieses eröffnet ist. Als Nachweis des Erbrechts gegenüber z.B. der Bank reicht dann die notarielle Urkunde und das Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts aus. Darüber in welchen Fällen Sie einen Erbschein brauchen und wie Sie diesen beantragen beraten wir Sie gerne.
Für den Erbschein entstehen, wenn dieser durch den Notar oder Rechtsanwalt beantragt wird Notar- oder Rechtsanwaltsgebühren. Außerdem fallen Gerichtskosten an, insbesondere wenn das Gericht die eidesstattliche Versicherung fordert. Wenn Sie bedürtig sind, kann für die Gerichtskosten beim Nachlassgericht Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden. Dann müssen Sie zunächst keine gerichtlichen Gebühren zahlen. Die bewilligte Verfahrenskostenhilfe ist ggf. zurückzuzahle, wenn Sie mit dem Erbschein Ihr Erbrecht durchsetzen und dadurch einzusetzendes Vermögen erhalten.
Ab sofort gibt es geerbtes oder geschenktes Schonvermögen. Abweichend von der bisherigen Rechtsprechung des BSG ist die Erbschaft von Gegenständen nicht mehr als Einkommen, sondern im Folgemonat als Vermögen zu berücksichtigen.
Wenn Sie Sozialhilfe beziehen und erben, so wird das Erbe als Vermögen berücksichtigt und, wenn es die Freibeträge übersteigt auf die Leistungen angerechnet. Wissen Sie schon jetzt, dass Sie künftig erben werden, ist es sinnvoll rechtzeitig zu klären, wie das Erbe oder die Vermögensübertragung am besten gestaltet werden kann. Dazu müssen Sie diejenigen in Ihre Überlegungen einbeziehen, von denen Sie erben werden, also die künftigen Erblasser.
Durch eine sinnvolle Planung des Erbes können Sie teilweise vermeiden, dass das Erbe nur dem Sozialamt zu Gute kommt und Sie am Ende leer ausgehen. So kann zum Beispiel ein Empfänger von Sozialhilfe Vermögen als Schonvermögen erhalten. Doch Schonvermögen ist nur geschützt, solange der bedürftige Erbe lebt. Verstirbt der bedürftige Erbe später selbst, so können dessen Erben vom Sozialamt zum Ersatz der Kosten aufgefordert werden.
Bei der Anrechnung von Erbschaften bei Hartz IV Bezug gibt es davon abweichende Regelungen, die teilweise günstiger sind.
Das Sozialamt kann von den Erben eines Sozialhilfeempfängers Ersatz fordern für die in den letzten zehn Jahren geleistete Sozialhilfe. Dies gilt nicht für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit. Auch für Erben von Bürgergeld-Beziehenden (bis 2022 AlGII /Hartz4) gilt der Ersatzanspruch nicht.
Wenn der Erblasser Schulden beim Sozialamt hatte, so kann sich das Sozialamt an die Erben halten. Denn ein Erbe bewirkt die sogenannte Gesamtrechtsnachfolge: Auf die Erben gehen nicht nur Vermögenswerte über, sondern auch Ersatzansprüche und Schulden des Erblassers.
Wir beraten Sie, ob und welche Leistungen Sie als Erbe dem Sozialamt ersetzen müssen. Außerdem klären wir mit Ihnen, durch welche Maßnahmen Sie die Haftung ausschließen oder begrenzen können. Auch ob es sinnvoll ist, das Erbe auszuschlagen, besprechen wir mit Ihnen.
Erbschaften werden seit dem 01.07.2023 im SGB II nicht mehr als Einkommen behandelt. Das bedeutet jedoch nicht, dass eine Erbschaft gar nicht angerechnet wird. Eine Erbschaft wird als Vermögen berücksichtigt, wenn die entsprechenden Vermögensfreibeträge überschritten sind. Es kommt daher darauf an, ob das durch die Erbschaft erworbene Vermögen die Voraussetzungen von Schonvermögen erfüllt oder ob die Erbschaft in Schonvermögen umgewandelt werden kann.
Wir beraten Sie, welche Möglichkeiten es gibt, um die vom Gesetzgeber vorgesehenen Freibeträge zu nutzen.
In einer Vorsorgevollmacht benennen Sie eine Person, die Sie rechtlich in allen für Sie notwendigen Bereichen vertritt. So können Sie beispielsweise einer Person Ihres Vertrauens die Entscheidungsgewalt über Ihr Vermögen, Ihre medizinische Versorgung oder Ihren Aufenthalt geben. Das ist wichtig für alle Fälle, in denen Sie nicht mehr selber entscheiden können. Liegt dann keine Vorsorgevollmacht von Ihnen vor, so bestimmt das Betreuungsgericht (früher Vormundschaftsgericht) für Sie einen rechtlichen Betreuer (früher Vormund).
Der gerichtlich bestellte Betreuer hat die Aufgabe, Sie in verschiedenen Aufgabenbereichen wie Gesundheitssorge oder Vermögenssorge zu vertreten. Er unterliegt der Kontrolle des Betreuungsgerichts und ist ein familienfremder Berufsbetreuer, der aus dem Vermögen des Betreuten vergütet wird.
Insbesondere eine umfassende Vorsorgevollmacht kann auch Risiken bergen. Eine Vollmacht zu erteilen erfordert immer ein besonderes Vertrauensverhältnis. Denn die Vollmacht birgt das Risiko, dass sie vom Bevollmächtigten missbraucht wird. Wir beraten Sie, wie Sie das Risiko durch einen Kontrollbevollmächtigten oder einen Kontrollbetreuer vermeiden können.
Die Vorsorgevollmacht, eine Betreuungsverfügung und auch die Patientenverfügung gehören nicht in ein Testament, obwohl sie manchmal auch Patienten-Testament genannt werden. Ein Testament kann erst nach dem Tod des Verfassers geöffnet werden. Doch Unterlagen wie die Vorsorgevollmacht und auch die Betreuungsverfügung werden in erster Linie vor dem Tod benötigt. Vor allem die Patientenverfügung muss häufig sehr kurzfristig vorgelegt werden.
Wir beraten Sie, wie und wo Sie Ihre Vollmachten und Verfügungen am besten aufbewahren. In Ihrem Auftrag können wir Ihre Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung im öffentlichen Vorsorgeregister bei der Bundesnotarkammer registrieren lassen. Dann sind Sie sicher, dass diese im entscheidenden Moment greifbar sind.
In einer Patientenverfügung können Sie Ihren Willen festhalten und Ihren Ärzten verbindlich mitteilen, welche Form der medizinischen Behandlung Sie wünschen und welche nicht. In vielen Broschüren und im Internet werden Musterpatientenverfügungen angeboten. Diese unterscheiden sich deutlich voneinander hinsichtlich Ausführlichkeit, rechtlicher Aktualität und praktischer Einsetzbarkeit. Häufig spielt dabei die Weltanschauung der Anbieter eine große Rolle. Musterpatientenverfügungen können natürlich hilfreich sein. Doch wenn sie falsch oder widersprüchlich ausgefüllt werden, gaukeln sie den Betroffenen eine falsche Sicherheit vor.
Wir helfen Ihnen, eine rechtswirksame und aktuelle Patientenverfügung zu erstellen. Wir sorgen dafür, dass Ihre Patientenverfügung zum entscheidenden Zeitpunkt Ihre Wünsche auch durchsetzt. Wir beraten Sie, was Ihre individuelle Patientenverfügung umfassen kann und wie es rechtlich wirksam formuliert wird. Gemeinsam mit Ihnen klären wir, ob Sie für Ihre Patientenverfügung eine notarielle Beurkundung benötigen. Für diesen Fall arbeiten wir mit einem Notar zusammen.
Ergänzend zur Patientenverfügung ist in vielen Fällen eine Vorsorgevollmacht notwendig und sinnvoll. Hier finden Sie weitere Informationen zur Vorsorgevollmacht.
Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung gehören nicht in ein Testament, obwohl sie manchmal auch Patiententestament genannt werden. Denn ein Testament wird erst nach dem Tod des Verfassers eröffnet. Doch die Patientenverfügung, eine Vorsorgevollmacht und auch die Betreuungsverfügung werden vor dem Tod benötigt. Eine Patientenverfügung muss je nach Situation auch sehr kurzfristig vorliegen. Wir beraten Sie, wie und wo Sie Ihre Vollmachten und Verfügungen aufbewahren sollten. Außerdem können Sie uns beauftragen, Ihre Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung im Vorsorgeregister registrieren zu lassen. Dann können Sie sicher sein, dass diese im entscheidenden Moment greifbar sind.
Das Erbschaftsteuerrecht spielt eine entscheidende Rolle, wenn es um Testamente, Erbschaftsverträge oder Vermögensvorsorge geht. Wir beraten Sie, wie Sie Ihr Vermögen möglichst effektiv für die Familie sichern können.