
Trennungsunterhalt kann gem. § 1579 Abs. 2 BGB verwirkt sein, wenn der Unterhaltsberechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt.
Im Internet finden Sie so manchen Scheidungskostenrechner. Doch diese berücksichtigen nicht Ihre persönliche Situation. Deshalb liegen oft die automatisch errechneten Kosten und die tatsächlichen Kosten weit auseinander.
Wir erläutern Ihnen zu jedem Zeitpunkt, welche Kosten auf Sie zukommen und womit Sie noch zu rechnen haben. Wenn Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner sich einig sind, so ist grundsätzlich eine Ehescheidung mit nur einem Scheidungsanwalt möglich. Doch in dieser Situation kann der Anwalt nicht beide Ehepartner oder Lebenspartner vertreten. Das Gesetz sieht in diesem Fall vor, dass der Scheidungsanwalt nur einen der beiden Scheidungswilligen vertritt. Der andere kann durch diesen Anwalt nicht vertreten werden. Während des gesamten Scheidungsverfahrens tritt der andere Partner solange ohne Anwalt auf, bis er selbst einen eigenen Anwalt beauftragt. Ohne Anwalt kann er nur dem Scheidungsantrag des anderen Partners, der durch den Anwalt vertreten ist, zustimmen. Er kann keine eigenen Anträge stellen und damit keinen Einfluss auf das Verfahren nehmen. Deshalb sollten Sie gut überlegen, ob Sie eine Scheidung ohne eigenen Anwalt wünschen.
Wenn eine Scheidung ohne Anwalt möglich ist, sollten Sie sich unbedingt vor Ablauf des Trennungsjahres über Ihre Rechte informieren. Wir beraten Sie gern, wie Sie die Kosten Ihrer Scheidung möglichst niedrig halten können.
Eine einvernehmliche Scheidung ist auch dann möglich, wenn beide Seiten durch einen eigenen Anwalt vertreten sind. Ihr Scheidungsanwalt kann das Verfahren durch Verhandlungen mit dem anderen Anwalt und dem Gericht auch beschleunigen. So können Sie in vielen Fällen eine notarielle Beurkundung durch eine Beurkundung im Verfahren ersetzen und sich die gesonderte notarielle Beurkundung ersparen.
Wenn Sie ein geringes Einkommen oder Vermögen haben und von Ihrem Ehepartner oder Lebenspartner keinen Verfahrenskostenvorschuss erhalten können haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe, wie die Prozesskostenhilfe für das familiengerichtliche Verfahren bezeichnet wird. Nähere Informationen und die notwendigen Formulare finden Sie auf unseren Seiten zur Prozesskostenhilfe.
Zu Ihrem Scheidungsanwalt oder Ihrer Scheidungsanwältin sollten Sie ein besonderes Vertrauensverhältnis haben. Wir sind zu absoluter Verschwiegenheit verpflichtet. Diskretion ist ein wichtiger Bestandteil der Beziehung zu unseren Mandanten.
Einen Scheidungsantrag oder Antrag auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft können wir für Sie zum Ablauf des Trennungsjahres stellen. Dieser Antrag wird Ihrem Partner bzw. Ihrer Partnerin vom Familiengericht zugestellt. Beide Partner müssen dem Familiengericht ihre jeweiligen Rentenanwartschaften auf einem Formular mitteilen. Das Familiengericht holt dann von allen Versorgungsträgern Auskünfte ein. Liegen sämtliche Auskünfte vor, so wird ein Scheidungstermin angesetzt. Zum Scheidungstermin müssen Sie persönlich erscheinen. Ihr Scheidungsanwalt ist an Ihrer Seite dabei. Das Gericht spricht die Scheidung durch einen Beschluss aus, der mit der Post zugestellt wird.
Weitere Streitfragen zu Unterhalt, Zugewinn oder Sorgerecht können im Rahmen des Scheidungsverfahrens geklärt werden. Das geschieht jedoch nur, wenn ein Partner dieses beantragt. Automatisch regelt das Familiengericht diese Fragen nicht.
Ein wichtiges Element der Vorsorge für Verheiratete und eingetragene Lebenspartner ist der Ehevertrag oder Lebenspartnerschaftsvertrag.
Einen Vertrag im Rahmen der Vorsorgeplanung schließen die Beteiligten am besten zu Beginn der Ehe oder der Lebenspartnerschaft. Zu diesem Zeitpunkt verstehen sich die Eheleute oder Lebenspartner gut und sind daran interessiert, eine für beide Seiten angemessene Regelung zu treffen. Diese ist im Idealfall für beide Seiten vorteilhaft und berücksichtigt die Interessen beider Seiten fair und gerecht.
Wir beraten Sie zum Abschluss von Eheverträgen und Lebenspartnerschaftsverträgen. Außerdem erstellen wir Vertragsentwürfe, die durch einen Notar beurkundet werden können.
Eheverträge und Lebenspartnerschaftsverträge sollten im Laufe der Zeit den veränderten Lebensverhältnissen angepasst werden. Das gilt besonders dann, wenn die tatsächlich gelebte Partnerschaft oder Ehe von den ursprünglichen Erwartungen stark abweicht. Dennoch wird es oft versäumt, den Vertrag der Realität anzupassen. In diesen Fällen können Gerichte den Ehevertrag oder Lebenspartnerschaftsvertrag für unwirksam erklären. Im Einzelfall kann es auch passieren, dass die begünstigte Seite sich nicht darauf berufen darf.
Wenn sich die Vermögensverhältnisse im Laufe der Ehe oder Lebenspartnerschaft ändern, sollten sich die Ehepartner oder Lebenspartner zum Abschluss eines Ehevertrages oder Lebenspartnerschaftsvertrages beraten lassen. Das ist besonders dann sinnvoll, wenn einer der Eheleute oder Lebenspartner selbstständig erwerbstätig ist und eine Firma aufbaut. Auch Immobilienvermögen sollte in einem Ehevertrag oder Lebenspartnerschaftsvertrag berücksichtigt werden. Gibt ein Partner seine Erwerbstätigkeit zugunsten der Pflege und Erziehung von Kindern auf, so sollte auch das in einem Ehevertrag oder Lebenspartnerschaftsvertrag berücksichtigt werden.
In einen Ehevertrag können verschiedene Regelungen aufgenommen werden. Das betrifft insbesondere nacheheliche Ehegattenunterhaltsansprüche, den Versorgungsausgleich, den Güterstand, die Gütertrennung oder den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit Modifizierungen.
Der Ehevertrag kann auch Regelungen für den Fall einer Trennung oder Scheidung enthalten. Sind beispielsweise Unterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich im Ehevertrag geregelt, so kann ein Scheidungsverfahren schnell und ohne aufreibende gerichtliche Auseinandersetzungen durchgeführt werden. Die Scheidungskosten sind auf diese Weise deutlich reduzierbar.
Besteht ein Ehevertrag, so ist oft eine sogenannte „Scheidung ohne Anwalt“ möglich. Sind strittige Punkte durch einen notariellen Vertrag geregelt, dann muss nur einer der Eheleute durch einen Anwalt vertreten sein. In diesem Fall braucht der andere im Scheidungsverfahren beteiligte Partner ohne Zuziehung eines Anwalts nur der Scheidung zuzustimmen.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Anwalt nicht beide Ehepartner oder Lebenspartner vertreten kann. Das Gesetz sieht in diesem Fall vor, dass der Scheidungsanwalt nur einen der beiden Scheidungswilligen vertritt. Der andere Partner tritt während des Scheidungsverfahrens ohne Anwalt auf. Er kann dem Scheidungsantrag des anderen Partners, der durch den Anwalt vertreten ist, lediglich zustimmen. Eigene Anträge kann er nicht stellen und somit auch keinen Einfluss auf das Verfahren nehmen. Ehepartner oder Lebenspartner sollten deshalb gut überlegen, ob sie eine Scheidung ohne eigenen Anwalt wünschen.
Was viele nicht wissen: nicht nur Eltern sind ihren Kindern unterhaltspflichtig, auch Kinder sind gegenüber den eigenen Eltern grundsätzlich zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Durch die gestiegene Lebenserwartung und den medizinischen Fortschritt kommt es immer häufiger vor, dass vor dem Tod der Eltern eine längere Phase liegt, in der sie Unterstützung brauchen oder auch zum Pflegefall werden. In diesem Fall sind die erwachsenen Kinder gegenüber ihren Eltern unterhaltspflichtig. Dieser Anspruch auf Elternunterhalt wird fast nie von den Eltern selbst geltend gemacht, sondern fast ausschließlich durch das Sozialamt, wenn die Eltern ins Pflegeheim kommen.
Wir sagen Ihnen, ob Sie überhaupt zum Unterhalt herangezogen werden und wenn ja, wie hoch der von Ihnen zu zahlende Elternunterhalt ist und wieviel Sie als sogenanntes Schonvermögen haben dürfen. Wir sagen Ihnen auch, ob Sie für Ihre Schwiegereltern zahlen müssen bzw. wie sich Ihr Einkommen als Schwiegerkind auf den Elternunterhalt auswirkt.
Nicht selten kommt es zu Forderungen durch das Sozialamt. In der Regel kurz nachdem ein Sozialhilfeantrag für den pflegebedürftigen Elternteil gestellt wird, erhalten Sie Post vom Sozialamt mit der sogenannten Bedarfswahrungsanzeige. Sie werden zur Auskunft über Ihr Einkommen und Vermögen und des oder der Ehe- oder LebenspartnerIn aufgefordert. In dieser Situation beraten wir Sie gern, welche Rechte und Pflichten Sie gegenüber Ihren Eltern bzw. dem Sozialamt haben, ob und wie weit Sie und Ehe- und LebenspartnerIn Auskunft erteilen müssen und in welcher Höhe Sie gegenüber Ihren Eltern bzw. dem Sozhialamt unterhaltspflichtig sind.
Natürlich wird auch erwachsenen Kindern zugestanden, dass genug Geld bleibt, um ihr eigenes Leben zu finanzieren und für das Alter vorzusorgen. In erster Linie wird dies dadurch gewährleistet, dass eigene Unterhaltspflichten der Kinder deren eigenen minderjährigen Kindern gegenüber berücksichtigt werden, unvermeidliche Belastungen abgezogen werden und kontrolliert wird, ob das Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes den Selbstbehalt übersteigt. Dieser ist beim Elternunterhalt deutlich höher als beim Unterhalt für minderjährige Kinder, da die Pflicht zum Unterhalt für Eltern schwächer ist als für Kinder, für die Unterhaltspflichtige "ihr letztes Hemd" geben müssen.
Nach den aktuellen unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Kammergerichts (Stand 01.01.2022) ist dem Unterhaltspflichtigen ist der angemessene Eigenbedarf zu belassen. Dessen Bemessung orientiert sich am Zweck und dem Rechtsgedanken des Angehörigen-Entlastungsgesetzes vom 10. Dezember 2019. Danach ist bei Einkommen unter 100.000,-€ brutto jährlich kein Elternunterhalt zu leisten.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist vor allem selbstgenutztes Wohneigentum vor der Verwertung geschützt. Vor allem lastenfreies Wohneigentum kann sich jedoch beim Elternunterhalt durch Anrechnung des Wohnwerts wie Einkommen erhöhend auf die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen auswirken und damit zu einem höheren Unterhaltsanspruch führen. Ebenfalls geschützt ist das sogenannte Altersvorsorgevermögen. Der BGH erkennt es an, wenn der Unterhaltspflichtige beim Elternunterhalt 5% seines Bruttoeinkommens jährlich anspart und lässt das daraus angesparte Vermögen anrechnungsfrei. Diese 5 % können insbesondere bei Einkommen, auf das keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden, noch um weitere 20 % erhöht werden.
Ab dem 01.01.2020 gehen Unterhaltsansprüche von Eltern gegenüber ihren Kindern und auch Unterhaltsansprüche von Kindern gegenüber ihren Eltern nur noch über, wenn die Kinder bzw. Eltern im Jahr über 100.000 Euro brutto verdienen. Dies gilt insbesondere auch bei der Hilfe zur Pflege für pflegebedürftige Eltern. Die Neuregelung gilt für alle Sozialhilfeleistungen, also auch für die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Bei Unterhaltsansprüchen volljähriger behinderter Menschen gegenüber Eltern mit einem Einkommen über 100.000 Euro brutto soll es bei dem auf Pauschalbeträge begrenzten Anspruchsübergang bleiben.
Bei der bisher im SGB XII geregelten Eingliederungshilfe, die ab 01.01.2020 im SGB IX geregelt ist, erfolgt die Privilegierung auch für Eltern, die über 100.000 Euro brutto im Jahr Einkommen haben. Der in § 138 Abs. 4 SGB IX ab 01.01.2020 vorgesehene pauschale Unterhaltsbeitrag von 32,08 Euro wurde ersatzlos gestrichen.