
Sie sind geschieden oder leben von Ihrem Ehepartner oder Lebenspartner getrennt? Wenn dieser eventuell zusammen mit Ihren gemeinsamen Kindern Leistungen vom JobCenter bezieht, so geht der Unterhaltsanspruch Ihres Partners und der Kinder auf das JobCenter über. Das JobCenter kann dann von Ihnen zunächst Auskunft über Ihr Einkommen und Vermögen fordern. Reicht Ihr Einkommen aus, um Unterhalt zu zahlen, wird das JobCenter von Ihnen die Zahlung von Unterhalt fordern.
Wir beraten Sie, ob das JobCenter von Ihnen Unterhalt fordern kann. Außerdem klären wir für Sie, wie viel Sie bezahlen müssen und was Sie gegen die Unterhaltszahlung einwenden können. Kommt es zu einer Auseinandersetzung mit der Unterhaltsstelle des JobCenters, so vertreten wir Sie.
Wir beraten Sie zu allen Fragen der Sozialversicherungspflicht im Zusammenhang mit Ihrem versicherungsrechtlichen Status als Beschäftigte oder als Selbständige. Wir beraten zur Feststellung der Versicherungspflicht durch die Krankenkasse als Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, zum Statusfeststellungsverfahren und zu Fragen bei der Beitriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung.
Ein Teil der Selbständigen ist in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Das betrifft unter anderem Lehrer und Erzieher, Pflegepersonen, Hebammen, bestimmte Handwerker, Künstler nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und arbeitnehmerähnliche Selbständige. Wir beraten Sie, ob Sie mit Ihrer individuellen Tätigkeit unter die Versicherungspflicht fallen, welche Beiträge Sie zu zahlen haben und unter welchen Voraussetzungen Sie geringere Beiträge zahlen können.
Für die Planung Ihrer Altersvorsorge beraten wir Sie, welche Leistungen Sie später aus der Versicherung als Selbständiger zu erwarten haben.
Als Arbeitnehmer oder Auftragnehmer haben Sie die Möglichkeit, ein Statusfeststellungsverfahren bei der Rentenversicherung einzuleiten. Dasselbe gilt auch für Arbeitgeber oder Auftraggeber. So können Sie prüfen lassen, ob eine Tätigkeit als abhängige Beschäftigung oder als selbständige Tätigkeit gilt.
Wir beraten Sie, nach welchen Kriterien die Rentenversicherung dies feststellt, welche Angaben Sie machen müssen und was Sie tun können, wenn Sie mit der Feststellung nicht einverstanden sind.
Wir beraten Sie auch zu Fragen der Scheinselbständigkeit und zu Beitragsnachforderungen als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber.
Sie möchten wissen, ob Sie wegen Zugehörigkeit zu einem berufsständischen Versorgungswerk von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind? Wir beraten Sie zu diesen Fragen und klären mit Ihnen, ob Sie die Befreiungsvoraussetzungen erfüllen und was Sie tun können, wenn die Befreiung von der Rentenversicherung abgelehnt wird.
In Deutschland müssen grundsätzlich alle Personen entweder in der gesetzlichen oder in einer privaten Krankenversicherung versichert sein.
Wir beraten zu allen Fragen zu Pflichtmitgliedschaft, Freiwilligen Versicherung und Familienversicherung und zu den Beiträgern in der gesetzlichen Krankenversicherung und zur Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherung.
Sie haben Beitragsschulden? Wir beraten Sie, wie Sie diese reduzieren können.
Erfahren Sie mehr zur Gesetzlichen Krankenversicherung auf unserer Seite Mitgliedschaft und Beiträge.
Sie sind angestelllt und wollen in die private Krankenversicherung aufgenommen werden? Wir beraten Sie, wie Sie sich befreien lassen können?
Ihre Beiträge in der privaten Krankenversicherung steigen Jahr für Jahr und Sie befürchten, diese im Alter nicht mehr tragen zu können?
Wir beraten Sie zum Weg zurück in die gesetzliche Krankenversicherung.
Erfahren Sie mehr dazu unter Wechsel PKV zu GKV.
Bürgergeld (bis 31.12.2022 Arbeitslosengeld II, ALG II oder Hartz IV bzw. Hartz 4 genannt) ist neben dem Einkommen auch vom Vermögen abhängig. Die Vermögensfreibeträge beim Bürgergeld sind höher als die bei Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Daher kann es für Sie entscheidend sein, ob für Sie zum Beispiel bei einer Erwerbsminderungsrente das Sozialamt oder das JobCenter zuständig ist.
Beim Bürgergeld sind die Freibeträge anders als beim AlG II nicht mehr vom Lebensalter bei Antragstellung abhängig. Daneben gibt es besondere Freibeträge beispielsweise für die Altersvorsorge und für notwendige Anschaffungen. Außerdem ist das Vermögen in manchen Fällen geschützt, wenn seine Verwertung nicht zumutbar ist. Das gilt etwa für den Hausrat, ein KFZ, eine selbst genutzte Eigentumswohnung oder ein Hausgrundstück. Das Vermögen ist auch geschützt, wenn die Verwertung eine besondere Härte darstellt.
Haben Sie Vermögen und müssen in absehbarer Zeit einen Antrag auf Bürgergeld stellen, so bieten wir Ihnen Beratung zu allen Fragen rund um die Vermögensfreibeträge. Durch rechtzeitige Gestaltung des Vermögens lassen sich in einigen Fällen die Ihnen zustehenden Vermögensfreibeträge ausschöpfen. Häufig ist nicht der Gesamtwert des Vermögens zu hoch um Leistungen beantragen zu können, sondern das Vermögen ist nicht so verteilt, dass die Freibeträge genutzt werden können. Indem Sie die vom Gesetzgeber vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten nutzen, können Sie eventuell mehr Leistungen erhalten.
Sie beziehen Leistungen und haben geerbt? Nach der bis zum 31.07.2016 geltenden Rechtslage war alles, was Sie nach dem Beginn der Leistungen erhalten hatten, als Einkommen auf die Leistungen anzurechnen. Ab dem 01.08.2016 wurde das Gesetz geändert, so dass Zuflüsse, die nicht in Geld, sondern in Geldeswert erfolgen, ab dem Folgemonat als Vermögen berücksichtigt werden. Damit ist es nun möglich, geschütztes Vermögen zu erben, wenn z.B. eine selbst bewohnte angemessene Wohnung geerbt wird. Unter dem Stichwort Erben und Hartz4 finden Sie auf unserer Internetseite noch weitere Informationen zu diesem Thema.
Sozialhilfe und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird abhängig vom Einkommen und Vermögen gezahlt. Die Vermögensfreibeträge bei Leistungen des Sozialamts sind niedriger als die Freibeträge beim Bürgergeld. Es gibt Freibeträge beispielsweise für die geförderte Altersvorsorge oder für Vermögen, das zum Kauf eines Hauses oder einer Eigentumswohnung für behinderte oder pflegedürftige Menschen dient. Auch der Hausrat, eine selbst genutzte Eigentumswohnung oder ein Hausgrundstück sowie ein sogenannter kleiner Barbetrag müssen nicht verwertet werden. Das Vermögen ist auch geschützt, wenn die Verwertung eine besondere Härte darstellt.
Bei bestimmten Leistungen gibt besondere Freibeträge, insbesondere bei der Hilfe zur Pflege.
Wenn Sie Vermögen haben und in absehbarer Zeit einen Antrag auf Sozialhilfe oder Grundsicherung stellen müssen, so beraten wir Sie zu allen Fragen rund um das Schonvermögen. Durch rechtzeitige Vermögensplanung können Sie sich Schonvermögen erhalten. Entscheidend ist nämlich nicht der Gesamtwert des Vermögens. Vielmehr sollte das Vermögen so verteilt sein, dass die Freibeträge genutzt werden können. Indem Sie die vom Gesetzgeber vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten nutzen, können Sie eventuell mehr Leistungen erhalten.
Sie erhalten Sozialhilfe oder Grundsicherung und haben geerbt? Was Sie nach dem Beginn der Zahlungen erhalten, wird in der Regel als Einkommen auf die Leistungen angerechnet. Wir beraten Sie, ab welcher Höhe ein Erbe anzurechnen ist und für wie lange.
Auf unserer Internetseite finden Sie unter dem Stichwort Erben und Sozialamt weitere Informationen zu diesem Thema. Dort erfahren Sie z.B., wie Sie verhindern, dass Ihr Erbe an das Sozialamt fällt.
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JobCenter und ArGen verhängten im Jahr 2012 insgesamt 1.004.344 Mal eine Sanktion. In Berlin wurden rein statistisch 4,8 % der ALG-II-Leistungsempfänger mit einer Sanktion belegt. Damit hat Berlin bundesweit die höchsten Sanktionsquoten.
Wir prüfen, ob das JobCenter eine Sanktion verhängen darf, wenn Sie Ihre Eingliederungsvereinbarung nicht erfüllt haben. Haben Sie ein Arbeitsangebot oder eine Arbeitsgelegenheit als nicht zumutbar abgelehnt oder konnten Sie die Arbeit nicht verrichten, so prüfen wir, ob Sie gegen die Sanktion vorgehen können. Wir klären, ob das JobCenter Sie wegen Meldeversäumnissen oder sonstigen Gründen sanktionieren darf.
Auch wenn Sie eine Sanktion des JobCenters für berechtigt halten, sollten Sie den Sanktionsbescheid von uns rechtzeitig prüfen lassen. Häufig enthalten die entsprechenden Schreiben falsche Rechtsfolgenbelehrungen. Auch wenn Sie eine Terminaufforderung nicht erhalten haben, lohnt es sich gegen die Sanktion vorzugehen, selbst wenn diese gerechtfertigt ist.
Häufig kürzen die JobCenter laufende Leistungen oder verrechnen angebliche Rückforderungen mit ihnen, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Wir beraten Sie dazu und setzen Ihre Rechte gegen das JobCenter durch.
Wir beraten Sie wenn Sie als behinderter Mensch Fragen dazu haben, ob und wie Ihre Eltern Sie am Erbe bzw. am Vermögen teilhaben lassen können und welche Folgen das für Ihre Sozialleistungen hat. Das kann je nach bezogener Sozialleistung (Bürgergeld, Grundsicherung, Eingliederungshilfe etc.) sehr unterschiedlich sein.
Auch als Eltern oder Angehörige eines behinderten Menschen beraten wir Sie dazu, wie Sie mit einem Behindertentestament Ihrem behinderten Kind zu einem besseren Lebensstandard verhelfen können, als wenn das Erbe auf die Sozialleistungen angerechnet wird und wie Sie das Familienvermögen erhalten können.
Das Behindertentestament oder Bedürftigentestament bedient sich mehrerer Gestaltungselemente. Durch Vor- und Nacherbe, Testamentsvollstreckung und Verwaltungsanordnung wird die Anrechnung auf Sozialleistungen verhindert. Das Behindertentestament ist von der Rechtsprechung anerkannt. Die Gestaltung erfordert eingehende Beratung und sorgfältige Gestaltung.
Als Fachanwälte für Sozialrecht und Erbrecht beraten wir Sie passgenau zu den Fragen an der Schnittstelle der beiden Gebiete.